Freitag, 4. Mai 2018
Mein Schreiben an die Gerichtspräsidentin
L S G

Zu Händen der Gerichtspräsidentin, Frau Schudoma, persönlich



Per Telefax



Berlin, 2. Mai 2018





Sehr geehrte Frau Schudoma,

ich beschwere mich hiermit offiziell über die Vorsitzende des 37. Senats, Frau Braun.

Frau Braun versperrt mir den Rechtsweg und droht meinen Söhnen und mir mit Nachteilen, wenn ich weiterhin auf unser Recht auf Nachteilsausgleiche bestehe, siehe Anlage vom 6.11.2017.

Damit verstößt sie gegen Art. 19 IV GG. Aber auch gegen ihren Amtseid, § 38 DRiG, sowie gegen § 31 SGB I und Art. 20 III GG.

Auch verstöß Frau Braun gegen ihre Amtspflichten aus § 103 SGG. Denn es ist ein leichtes für einen Mitarbeiter des Senats aus der Liste die Verfahren zu streichen, die erledigt sind.

Nicht erledigt sind allerdings Verfahren, die nur eingestellt wurden, da die rechtswidrig geforderten Gerichtskosten nicht bezahlt wurden seien, BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015.

In all den Verfahren, die auf der Liste angeführt sind, stand uns PKH ohne Zuzahlung zu, Art. 3 GG, § 114 ZPO iVm § 122 ZPO und http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Hier die Nummer drei.

Auch betreibt der Senat keine Verfahren von uns seit mindestens einem Zeitjahr. Auch die nicht, in denen uns ein Anwalt beigeordnet wurde. Damit verstößt der Senat gegen Art. 19 IV GG und unserem Recht auf effektiven, umfassenden und zeitnahen Rechtsschutz.

Erstaunt musste ich auch zur Kenntnis nehmen, dass der Senat einer unbeteiligten dritten Person die Auskunft gegeben hat, dass ich 355 Verfahren betreibe. Dies ist nicht nur ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, sondern auch bewusst unwahr. Frau Braun musste mit 14.9.2017 eingestehen, dass man aus einem Verfahren, dass ich für meine beiden Söhne und mich betreibe, drei macht.

Bei dem letzten mündlichen Termin entschied die Kammer überraschend – es fehlte die Vorbereitung nach § 106 SGG, es entstand also ein Überraschungsurteil - , dass man bei unseren Verfahren 18 Monate je Instanz bei Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer anrechne, da ich mit 272 Verfahren die Gerichte übermäßig belaste. Auf meinen Einwand, diese Zahl käme wohl nur zustande, wenn aus einem Verfahren drei gemacht wurden, entgegnete einer der Richter, dies habe man genau geprüft, ich würde diese Verfahren alleine betreiben. Dies war klar die Unwahrheit , siehe Schreiben vom 14.9.2017.


Auch gibt es keine Rechtgrundlage für diese LEX Murken. Siehe dazu das oben angeführte BSG-Urteil.

Ich erwarte Ihr Vorgehen nach § 26 DRiG.



Mit freundlichen Grüßen





Horst Murken

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