Sonntag, 20. Oktober 2019
Mein Schreiben an die Gerichtspräsidentin
L S G
5602E
- Frau Schudoma persönlich


Per Telefax



Berlin, 19. Okt. 2019




ANHÖRUNGSRÜGE UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL

Sehr geehrte Frau Schudoma,

meine Frage an Sie ist, wie Sie zum Rechtsstaat stehen, also z. B. § 38 DRiG, § 1 SGB I, § 31 SGB I, Art. 20 III GG und Ihrer Pflicht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, sich schützend und meistbegünstigend vor uns Bürger zu stellen. Ich bitte um eine ernsthafte Antwort und nicht weitere Floskeln.

Sie wissen genau, um was es geht und waren damit auch vorher befaßt.

Wenn Sie dies tatsächlich nicht gewußt haben, hätten Sie den Sachverhalt klären müssen, § 106 SGG, §§ 138f ZPO und §§ 273 ZPO. Gerne mit mir oder auch mit den betroffenen Senaten, also den 37. Und 38. Senaten.

Es geht z. B. um L 37 SF 19/14 EK AS, der immer noch nicht abgerechnet wurde, obgleich das Urteil aus 2015 ist, welches mir 2900 Euro zusprach.

Die damalige Verrechnung mit ohnehin widerrechtlich erhobenen Gerichtsgebühren war klar rechtwidrig, OLG Karlsruhe 32/18 vom 18.1.2019 und die dort genannte höhere Rechtsprechung des BGH, die 2015 natürlich dem LSG bekannt war.

Was Sie und Ihre Untergebenen betreiben, ist Weiße Folter, die aber weltweit geächtet ist, siehe z. B. Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 3 EMRK.

Sie müssen sich nicht an Gesetz und Recht halten – müssen dann aber auch die Konsequenzen tragen.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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Lug und Betrug einer Gerichtspräsidentin
Hier das Schreiben der Gerichtsprösidentin Schudoma: https://www.dropbox.com/s/nuj93fye4dxr5p2/19-Okt.-2019%2014-02-18.pdf

Und hier meine Reaktion:


BMJV
T 12 H 391
- Zu Händen von Frau Lambrecht persönlich




Per Telefax




Berlin, 19. Okt. 2019



Sehr geehrte Frau Lambrecht,

in der Anlage ein weiterer Nachweis dafür, daß beim LSG das Grundgesetz nicht geachtet wird.

Wenn der Präsidentin etwas unklar wäre, hätte sie den Sachverhalt durch Nachforschungen aufklären müssen, § 106 SGG, §§ 138f und §§ 273ff ZPO.

Dies hat sie aber unterlassen, da ihr der Sachverhalt vollkommen klar ist durch meine vorherigen Eingaben und Beschwerden. Ganz offensichtlich will sie einen anderen Staat, der das Grundgesetz verläßt.

Das Verfahren L 37 29/14 EK AS des LSG ist übrigens immer noch nicht abgerechnet, siehe Anlage und meinen Blog: https://prozesskosten.blogger.de/ Dabei war die Verrechnung mit geforderten Gerichtskosten rechtswidrig, OLG Karlsruhe 16 EK 32/18 vom 18.1.2019 und die dort genannte höhere Rechtsprechung durch den BGH, die in 2015 dem LSG bekannt sein mußte. Die Rechtsbeugung war also geplant und ist von allen, die davon Kenntnis haben, zur Anzeige zu bringen – sofern Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG noch gilt.

Zur Rechtsbeugung kommen aus meiner Sicht noch Unterschlagung, Diebstahl und Untreue.

Daß diese Rechtsverweigerung System hat, entnehmen Sie bitte der Aussage des Whistleblowers aus Bremen-Niedersachsen von Anfang 2018. Sie gilt über das OEG hinweg, wie meine vielen Blogs nachweisen.

Ich beantrage die Strafverfolgung der Frau Schudoma und deren Absetzung nach § 70 StGB.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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