Freitag, 13. November 2020
Es hätten so oder so keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen
Gerichtskosten von Opfern zu verlangen statt für rasche Entschädigung zu sorgen, ist unzulässig !!!!
VI. BEHANDLUNG DER OPFER
10. Opfer sollen vom Staat und, soweit zutreffend, von zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen und Privatunternehmen mit Mitgefühl und unter Achtung ihrer Würde und ihrer
Menschenrechte behandelt werden und es sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um ihre
Sicherheit und ihre Privatsphäre ebenso wie die ihrer Familien zu gewährleisten. Der Staat soll
sicherstellen, dass in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften so weit wie möglich Vorkehrungen
dafür getroffen werden, dass ein Opfer, das Gewalt oder ein Trauma erlitten hat, besondere Aufmerksamkeit und Betreuung erhält, um zu vermeiden, dass das Opfer im Zuge der Rechts- und Verwaltungsverfahren, die Gerechtigkeit und Wiedergutmachung gewähren sollen, erneut traumatisiert wird.
VII. RECHT DER OPFER AUF RECHTSSCHUTZ
11. Der Rechtsschutz bei Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts schließt die folgenden Rechte des Opfers ein:
a) das Recht auf Zugang zur Justiz;
b) das Recht auf Wiedergutmachung für erlittene Schäden und
c) das Recht auf Zugang zu Tatsacheninformationen in Bezug auf die Verletzungen.
VIII. RECHT DER OPFER AUF ZUGANG ZUR JUSTIZ
12. Das Recht eines Opfers auf Zugang zur Justiz umfasst alle Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
oder anderen öffentlichen Prozesse, die nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und
dem Völkerrecht zur Verfügung stehen. Völkerrechtliche Verpflichtungen zur Gewährleistung des individuellen oder kollektiven Rechts auf Zugang zur Justiz und auf ein faires und unparteiisches Verfahren sollen in das innerstaatliche Recht aufgenommen werden. Zu diesem Zweck sollen die Staaten
a) durch öffentliche und private Mechanismen alle verfügbaren Rechtsschutzmittel gegen
Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts bekannt
machen;
b) Maßnahmen ergreifen, um Unannehmlichkeiten für die Opfer auf ein Mindestmaß zu
begrenzen, ihre Privatsphäre gegebenenfalls zu schützen sowie zu gewährleisten, dass sie und ihre
Familienangehörigen sowie Zeugen vor, während und nach den Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren, welche die Interessen der Opfer betreffen, vor Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen geschützt sind;
c) alle geeigneten diplomatischen und rechtlichen Mittel anbieten, um zu gewährleisten,
dass die Opfer ihren Anspruch auf Rechtsschutz und auf Wiedergutmachung für Verletzungen der
internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts geltend machen können.
13. Zusätzlich zum individuellen Zugang zur Justiz sollen außerdem geeignete Regelungen getroffen werden, um Gruppen von Opfern zu gestatten, Sammelklagen auf Wiedergutmachung zu erheben
und gemeinsam Wiedergutmachung zu erlangen.
14. Das Recht auf angemessenen, wirksamen und raschen Rechtsschutz gegen Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts umfasst alle verfügbaren inter-
Dokument E/CN.4/2000/62 der Menschenrechtskommission vom 18. Januar 2000 (Anlage)
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nationalen Verfahrensarten, in denen Einzelpersonen parteifähig sein können, und soll die Inanspruchnahme sonstiger innerstaatlicher Rechtsbehelfe nicht berühren.
IX. RECHT DER OPFER AUF WIEDERGUTMACHUNG
15. Eine angemessene, wirksame und rasche Wiedergutmachung hat den Zweck, die Gerechtigkeit
zu fördern, indem ein Ausgleich für Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des
humanitären Völkerrechts geschaffen wird. Die Wiedergutmachung soll der Schwere der Verletzungen und des erlittenen Schadens angemessen sein.
16. Im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen hat ein Staat für seine Handlungen oder Unterlassungen, die Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts darstellen, den Opfern Wiedergutmachung zu leisten.
17. Ist die Verletzung nicht dem Staat zuzurechnen, so soll die für die Verletzung verantwortliche
Partei dem Opfer beziehungsweise, sofern bereits der Staat dem Opfer Wiedergutmachung geleistet
hat, dem Staat Wiedergutmachung leisten.
18. Ist die für die Verletzung verantwortliche Partei nicht in der Lage oder nicht willens, diesen
Verpflichtungen nachzukommen, so soll sich der Staat bemühen, den Opfern, die infolge der Verletzung eine körperliche Schädigung oder eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Gesundheit erlitten haben, sowie den Familien, insbesondere den abhängigen Angehörigen von Personen, die infolge der Verletzung gestorben sind oder eine körperliche oder psychische Behinderung
erlitten haben, Wiedergutmachung zu leisten. Zu diesem Zweck sollen sich die Staaten um die Errichtung nationaler Fonds zur Entschädigung der Opfer bemühen und erforderlichenfalls ergänzende
Finanzierungsquellen erschließen.
19. Der Staat hat für die Vollstreckung der Entscheidungen über Wiedergutmachung zu sorgen, die
seine innerstaatlichen Gerichte gegen die für die Verletzung verantwortlichen Privatpersonen oder
Institutionen erlassen. Die Staaten bemühen sich, rechtskräftige Entscheidungen über Wiedergutmachung zu vollstrecken, die ausländische Gerichte gegen die für die Verletzung verantwortlichen
Privatpersonen oder Institutionen erlassen.
20. Sofern der Staat oder die Regierung, unter deren Hoheitsgewalt die Verletzung stattgefunden
hat, nicht mehr besteht, soll der Nachfolgestaat oder die Nachfolgeregierung den Opfern
Wiedergutmachung leisten.
X. FORMEN DER WIEDERGUTMACHUNG ....

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Meine Antwort zur Strafanzeige
Amtsgericht Potsdam
84 Ds 496 Js 23283/20 (288/20)



Per Telefax


Berlin, 11. Nov. 2020



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich kündige an, mich selber verteidigen zu wollen, da der Angriff auf mich absurd ist und der Vorwurf aus dem Zusammenhang gerissen wurde.

Ich stelle den Beweisantrag, daß natürlich meine Einwendungen vom 23. Juli 2020 zu beantworten sind.

Ich stelle den Beweisantrag, daß es eine Straftat mit Wiederholung ist, wenn PKH ohne Auflagen (für meine Söhne und mich) bewilligt werden, aber dann in der Sache trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt werden.

Ich stelle den Beweisantrag, daß das LSG auch ohne Gerichtskosten nach § 103 SGG von Amts wegen die uns zustehenden Nachteilsausgleiche hätte feststellen müssen. Dies gilt zumindest bis Oktober 2016.

Ich stelle den Beweisantrag, daß es eine Straftat nach § 336 ist, wenn uns seit 2015 oder 2016 neue Aktenzeichen verwehrt werden und damit der Rechtsweg versperrt wird, Art. 19 IV GG.

Ich stelle den Beweisantrag, daß es Aufgabe eines Petitionsausschusses ist, Unrecht staatlicher Stellen aufzuzeigen und für den Bürger dazu sein. Ich zitiere Herrn Richter Huber vom Bundesverfassungsgericht vom 11.6.2013: „Der Staat muß den Menschen dienen und nicht die Menschen dem Staat. Die Aufgabe des Staates ist es, den Bürgern zu ermöglichen, ihr Selbstbestimmungsrecht zu ermöglichen.“

Ich stelle den Antrag auf ein schriftliches Vorverfahren.

Ich stelle den Antrag auf digitale Prozeßaufzeichnung, egal, ob mit oder ohne Bild. Hierzu meine Anlage. Und ich stelle den Antrag, daß mir selbstverständlich eine Kopie zur Verfügung gestellt wird.

Ich stelle den Antrag, festzustellen, daß die Anklageschrift nichtig ist, da nicht unterschrieben.

Ich stelle einen Befangenheitsantrag gegen die Staatsanwältin Nitz, da diese ohne jeden Beweis mir unterstellt, mir käme es darauf an, die Zeugin persönlich in der Ehre zu verletzen. Dies ist nicht der Fall und unter der Verletzung der Neutralitätspflicht einfach so behauptet. Damit ist aber die Staatsanwältin eindeutig befangen.

Als Zeugen benenne ich:
Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht und ihre Mitarbeiter 01, Frau Wetzel, MA03 Herr Sachs und die MA08, Frau Pfeifer. Alle zu laden über den Deutschen Bundestag, Platz der Republik 1
11011 Berlin

Den Ministerpräsidenten von Brandenburg, Herrn Dr. Woidke und dessen Bürovorsteher, Herrn Weber: Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

Und den Justizminister Brandenburg: Ministerium der Justiz
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Haus 12

Sowie die Präsidentin des LSG, Frau Schudoma, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam.

Alle sind seit Jahren mit diesem Fall befaßt und können Auskunft zur Sach- und Rechtslage geben.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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