Samstag, 12. Mai 2018
Antwort von Schudoma ist nichtig
Daher mein heutiges Schreiben an diverse. Ich hoffe, ich bekomme politische Unterstützung:

LSG, der Gerichtspräsidentin persönlich

Ministerpräsident persönlich

Justizminister persönlich

Verfassungsgericht

Petitionsausschuß des Landtages




Telefax


Berlin, 12. Mai 2018




Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Ihnen allen aus vorherigen Schreiben, z. B. unbeantwortetes Schreiben vom 16.12.2017, bekannt ist, werden wir von dem 37. und 38. Senat des LSG in Potsdam seit Jahren um unsere Rechte für Nachteilsausgleiche gebracht.

Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass endlich Gesetze eingehalten werden, darauf haben wir einen Rechtsanspruch, Art. 20 III GG.

Da hier die Richter des 37. und 38. Senats beteiligt sind und diese von der Gerichtspräsidentin und dem Vizepräsidenten gedeckt werden, kann hier wohl Bandentum unterstellt werden. Dies gilt es zumindest zu prüfen.

Mein Schreiben vom 2. Mai, Anlage, ist an Frau Schudoma persönlich gerichtet. Daher darf auch nur diese das Schreiben beantworten und hat auf meine Argumente einzugehen:

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

Frau Schudoma darf sich nur vertreten lassen, wenn triftige Gründe vorliegen und diese voraussichtlich länger andauern: http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.de/p/blog-page_23.html

Davon ist hier aber nicht die Rede.

Nach der neuen BGH-Rechtssprechung stehen uns nicht nur Ansprüche wegen überlanger Verfahren zu, sondern auch Schmerzensgeld, siehe Anlage.

Auf § 258s StGB verweise ich.

Dieses Schreiben werde ich hier einstellen und hoffe, dass er auch über weitere Medien verbreitet wird. Schließlich gilt:

2 BvF 1/73 vom 31. Juli 1973
LS 9: Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.

1 BvR 1925/13 vom 28.7.2014
"Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen."

Daher hoffe ich, dass sich das Landesverfassungsgericht einschaltet und offenkundigen Rechtsbruch unterbindet.

Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken

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Freitag, 4. Mai 2018
Mein Schreiben an die Gerichtspräsidentin
L S G

Zu Händen der Gerichtspräsidentin, Frau Schudoma, persönlich



Per Telefax



Berlin, 2. Mai 2018





Sehr geehrte Frau Schudoma,

ich beschwere mich hiermit offiziell über die Vorsitzende des 37. Senats, Frau Braun.

Frau Braun versperrt mir den Rechtsweg und droht meinen Söhnen und mir mit Nachteilen, wenn ich weiterhin auf unser Recht auf Nachteilsausgleiche bestehe, siehe Anlage vom 6.11.2017.

Damit verstößt sie gegen Art. 19 IV GG. Aber auch gegen ihren Amtseid, § 38 DRiG, sowie gegen § 31 SGB I und Art. 20 III GG.

Auch verstöß Frau Braun gegen ihre Amtspflichten aus § 103 SGG. Denn es ist ein leichtes für einen Mitarbeiter des Senats aus der Liste die Verfahren zu streichen, die erledigt sind.

Nicht erledigt sind allerdings Verfahren, die nur eingestellt wurden, da die rechtswidrig geforderten Gerichtskosten nicht bezahlt wurden seien, BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015.

In all den Verfahren, die auf der Liste angeführt sind, stand uns PKH ohne Zuzahlung zu, Art. 3 GG, § 114 ZPO iVm § 122 ZPO und http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Hier die Nummer drei.

Auch betreibt der Senat keine Verfahren von uns seit mindestens einem Zeitjahr. Auch die nicht, in denen uns ein Anwalt beigeordnet wurde. Damit verstößt der Senat gegen Art. 19 IV GG und unserem Recht auf effektiven, umfassenden und zeitnahen Rechtsschutz.

Erstaunt musste ich auch zur Kenntnis nehmen, dass der Senat einer unbeteiligten dritten Person die Auskunft gegeben hat, dass ich 355 Verfahren betreibe. Dies ist nicht nur ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, sondern auch bewusst unwahr. Frau Braun musste mit 14.9.2017 eingestehen, dass man aus einem Verfahren, dass ich für meine beiden Söhne und mich betreibe, drei macht.

Bei dem letzten mündlichen Termin entschied die Kammer überraschend – es fehlte die Vorbereitung nach § 106 SGG, es entstand also ein Überraschungsurteil - , dass man bei unseren Verfahren 18 Monate je Instanz bei Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer anrechne, da ich mit 272 Verfahren die Gerichte übermäßig belaste. Auf meinen Einwand, diese Zahl käme wohl nur zustande, wenn aus einem Verfahren drei gemacht wurden, entgegnete einer der Richter, dies habe man genau geprüft, ich würde diese Verfahren alleine betreiben. Dies war klar die Unwahrheit , siehe Schreiben vom 14.9.2017.


Auch gibt es keine Rechtgrundlage für diese LEX Murken. Siehe dazu das oben angeführte BSG-Urteil.

Ich erwarte Ihr Vorgehen nach § 26 DRiG.



Mit freundlichen Grüßen





Horst Murken

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Montag, 17. Juli 2017
Das BMAS bestätigt meinen Standpunkt
https://www.dropbox.com/s/0pk8j290jciqn2p/2017-07-12%20BMAS%20und%20BMJV.pdf

Diese Blogs von mir sind betroffen:

https://prozesskosten.blogger.de/

https://rechtsstaat3.blogger.de/

https://rechtsstaat4.blogger.de/

https://rechtsstaat6.blogger.de/


Hier spricht KasparHauser

Damit ist klar, bei gewährter PKH hätte nie und nimmer Gerichtskosten gefordert werden dürfen. Eine klare Rechtsbeugung, der sicherlich auch andere Berliner und Brandenburger zum Opfer fielen.

Und die Verfahren hätten auch ohne bezahlte Gerichtskosten geöffnet werden müssen. Dies hatte ich ja auch schon klar gefordert, mit Verweis auf:
http://www.bunddeutschersozialrichter.de/download.php?cat=18_Verbandsarbeit&file=LSG.pdf
Hier Seite 6.

Ich hoffe auf Verbreitung im Netz und in der (Fach-)Presse.
KH

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