Freitag, 31. August 2018
Mein Schriftwechsel mit dem Ministerium für Familie
Für das BSG ist meines Wissens das BMAS zuständig und nicht das BMJV, daher vermute ich für die LSGs ähnliches.
Horst Murken


Sehr geehrter Herr Wolff,

es wird Sie sicherlich nicht überraschen, wenn ich Ihnen mitteile, daß sich das Ministerium

immer noch nicht gemeldet hat.

Aus meiner Sicht läßt das nur den Schluß zu, daß diese Rechtsbrüche gewollt und möglicherweise

sogar angeordnet sind.

Und es ist klar, daß dieses Vorgehen nur Arme trifft, Reiche brauchen keine PKH.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Murken


Am 17.07.2018 um 11:31 schrieb Wolff, Jens:
> Sehr geehrter Herr Murken,
>
> ich nehme Bezug auf unser Telefonat von heute Vormittag und teile Ihnen mit, dass ich Ihre nachstehende E-Mail absprachegemäß erneut an das zuständige Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz mit der Bitte um weitere Veranlassung abgegeben habe.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag
>
> Jens Wolff
>
> Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
> Frauen und Familie des Landes Brandenburg
> Referat 11 – Organisation, Informationsmanagement,
> Verwaltungsmodernisierung, Justiziariat
> Postfach 60 11 63
> 14411 Potsdam
> Telefon: +49 331 866-5115
> Fax: +49 331 27548-5388
> E-Mail: jens.wolff@masgf.brandenburg.de
> Internet: www.masgf.brandenburg.de
>
>
>
> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> Von: Horst Murken [mailto:Horst.Murken@gmx.de]
> Gesendet: Montag, 16. Juli 2018 12:56
> An: Stolpe, AL1
> Betreff: zH Frau Cämmerer
>
> Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
> In Brandenburg
>
>
>
> Per Telefax
>
>
> Berlin, 29. Sep. 2016
>
>
>
>
> DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
> FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
> RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
> UND ALLE WEITERE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
> GEGEN DIE RICHTER BEI LSG DER 37. KAMMER SOWIE GEGEN DEN VIZEPRÄSIDENTEN
>
>
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> ich wende mich an Sie, da Sie zumindest teilweise zuständig zu sein
> scheinen. Sollten noch andere Stellen ebenfalls zuständig sein, bitte
> ich Sie, diese hinzuzuziehen.
>
> Mit 25.8.2015 hatte ich von der 37. in dem Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS
> unstrittig 2900 Euro zugesprochen bekommen. Mit 31.8.15 bat ich um eine
> vollstreckbare Ausfertigung, die mir aber rechtswidrig versagt wurde.
>
> Auch meinem zugezogenen Anwalt, Herrn RA Füßlein, wurde auf Anforderung
> die vollstreckbare Ausfertigung nicht gesandt. Dieser musste erst den
> Senat von Berlin anrufen. Dann bekam er die vollstreckbare Ausfertigung
> – aber keine Bezahlung. Diese wurde wiederum erst angekündigt, nachdem
> mein Anwalt den Gerichtsvollzieher beauftragt hatte.
>
> Dann wurde tatsächlich aber nur ein Teilbetrag von gut 600 Euro
> ausgezahlt. Der Rest wurde angeblich verrechnet.
>
> Die Verrechnung von dem Nachteilsausgleich ist ähnlich wie bei
> Schmerzensgeld meines Wissens nicht zulässig. Aber meine Beschwerden und
> weitere Anfragen blieben ohne Antwort. Erst mit 12.9.16 antwortete mir
> Herr Niendorf auf meine FAX-Mitteilung vom 1.7.16. Reichlich spät, wie
> ich finde.
>
> Dieses Schreiben erreichte mich am 16.9.16, worauf ich gleich reagierte
> und die 37. Kammer anschrieb, siehe Anlagen. Mir stehen die restlichen
> rund 2300Euro zu, die gesetzlichen Zinsen seit Klageerhebung sowie die
> gezahlten Gerichtsgebühren, die wir trotz gewonnener PKH bezahlen
> mussten. Hier wird klar gegen Art. 20 III GG und § 38 DRiG verstoßen.
> Dies ist im Rahmen meiner obigen Beschwerden zu ahnden.
>
> Es ist eindeutig, dass bei gewährter PKH keine Gerichtskosten verlangt
> werden dürfen, § 14 GKG:
>
> § 14
> Ausnahmen von der Abhängigmachung
> Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
> 1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
> 2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
> 3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch ihre
> Inanspruchnahme mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
> a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf
> seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten
> würde oder
> b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu
> ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem
> Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
>
> Gegen diese gesetzliche Grundlage, auf die die 37. und 38. Kammer durch
> ihren Richtereid und Art. 20 III GG verpflichtet sind, haben diese
> Richter der beiden Kammern trotz Vorlage eines Schreibens vom BMAF
> verstoßen, siehe hierzu Prozesskosten.blogger.de
>
> Da aber meinen Söhnen und mir auch in weiteren Prozessen wegen
> überlanger Gerichtsverfahren die volle PKH zustand und zusteht, sind wir
> in den Stand zu versetzen, der herrschen würde, wenn die 37. und 38.
> Kammer sich an die bestehende, eindeutige Rechtslage gehalten hätte.
>
> Bereits bezahlte Gerichtskosten sind incl. der gesetzlichen Zinsen zu
> erstatten.
>
> Meine Beschwerde richtet sich auch gegen den Vizepräsidenten des LSG,
> Herrn Oesterle. Dieser hat obiges Unrecht ganz bewusst gedeckt. Er hat
> überdies in mehreren Fällen – alleine bei mir und meiner Familie – alle
> Beschwerde selbst beantwortet und abgelehnt, obgleich es auch
> Fachaufsichtsbeschwerden und Rechtsausichtsbeschwerden waren.
>
> Das Verhalten des Herrn Oesterle ist zu prüfen, ggf. durch ein
> Richtergericht nach dem Richtergesetz. Denn, wer sich von seinem Eid an
> die Bindung an Recht und Gesetz, § 31 SGB I, § 44 Abs. I SGB X, löst (§
> 38 DRiG), erklärt konkludent, dass er die Voraussetzung für das
> Richteramt (§ 9 DRiG) nicht mehr erfüllen will und gibt damit den Wunsch
> nach Entlassung aus dem Amt (§ 21 DRiG) bekannt.
>
> Für Fragen und weitere Auskünfte stehe ich gerne zur Verfügung.
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
>
> Horst Murken
>

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Mittwoch, 18. Juli 2018
Auch von Frau Kipping kam nur ein untauglicher Brief
Sehr geehrter Herr Blaschke,

vielen Dank für die Antwort, auch wenn die am Thema vorbei ist. Dies ist nicht schlimm, hilft es doch, der Wahrheit näher zu kommen.
Auf jeden Fall freue ich mich, daß Sie sich gemeldet haben und nehme ich den Zeitpunkt zur Kenntnis.

Mit Bafög oder Einkommen als Auszubildender hat man eindeutig kein Einkommen, mit denen noch Raten o.ä. bezahlt werden können.
Daher mein Verweis auf § 122 ZPO. Uns wurde PKH ohne jede Auflage erteilt und trotzdem noch die Gerichtskosten im Voraus verlangt.
Und dies vor der Gesetzesänderung im Oktober 2016. Dazu hatte ich seinerzeit auch mit Ihrem Herrn Wunderlich kontakt, der wohl
nicht mehr im BT ist.

Es ist auch Ihr Justizminister in Brandenburg informiert, wie auch der SPD-Ministerpräsident. Ferner auch die SPD-Minister im Bund
beim zuständigen BMAS und BMJV.

Alle akzeptieren und fördern diese ausschließlich gegen Arme gerichtete Politik. Ja, es scheint so, als wäre die von den Ministerien
verordnet. Ansonsten ist so einiges nicht erklärlich.

Daß Sie in meinen Blog gesehen haben, hat mich erfreut. Dann sehen Sie bitte auch hier: https://rechtsstaat10.blogger.de/

Nach meiner Information ist dies auch kein "Recht", daß nur in Brandenburg betrieben wird. Anscheinend wird bundesweit gerade
bei Armen, denen schon vorher Unrecht durch überlange Verfahren bei existenziellen Fragen angetan wurde, der
Nachteilsausgleich verweigert.

Und dies tragend von einer Partei, deren Kanzlerkandidat viel von "sozialer Gerechtigkeit" gesprochen hatte, für die er sich einsetzen wollte.

Wenn Sie Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Und bedenken Sie bitte, es geht nicht nur um meine Söhne und mich. Es scheint ein bundesweites Problem zu sein.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken



Am 16.03.2018 um 20:43 schrieb Kipping Katja Mitarbeiter 02:
> Sehr geehrter Herr Murken, wir danken für Ihre Mail.
>
> Wir können Ihr Problem leider aus dem Übermittelten nicht eindeutig beurteilen.
>
> Nur so viel: Prozesskostenhilfebewilligung heißt nicht gar keine Kosten. Das Gericht kann Monatsraten festsetzen oder Beträge, die aus dem Vermögen zu zahlen sind (§ 120 Abs. 1 ZPO). Das kommt darauf an, ob anzurechnendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Beim Vermögen sind die Voraussetzungen wie im SGB XII und nicht wie im SGB II (§ 115 Abs. 3 ZPO verweist auf § 90 SGB XII). Die Einkommensanrechnung ist auch anders als im SGB II, s. § 115 Abs. 1 ZPO. Ihre Söhne hatten Einkommen aus Ausbildung, evtl. Alg I und BAföG, da könnte anzurechnendes Einkommen vorhanden sein. Dann würde gem. § 115 Abs. 2 ZPO PKH bewilligt, aber eine Ratenzahlung ausgesprochen. Es kommt also darauf an, was in der PKH-Bewilligung steht. Das könnte rechtlich geprüft werden. Sie werden anwaltlich beraten (https://rechtsstaat3.blogger.de: "Ich habe gute Anwälte und bin auch gut vernetzt."), nutzen Sie die Möglichkeit.
>
> Mit freundlichen Grüßen,
> Ronald Blaschke
> Mitarbeiter von Kata Kipping, MdB
>
> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> Von: Horst Murken [mailto:Horst.Murken@gmx.de]
> Gesendet: Donnerstag, 22. Februar 2018 16:53
> An: Kipping Katja
> Betreff: z. H. Herrn Gabing
>
> Sehr geehrte Frau Kipping, sehr geehrter Herr Gabingj,
>
> ich beziehe mich auf das soeben mit Herrn Gabing geführte Telefonat.
>
> Ich beklage einen groben Verstoß gegen Art. 3 GG. Dieser besagt u.a., daß auch Arme um ihr Recht vor Gericht kämpfen können müssen.
>
> Dazu ist in §§ 114ff ZPO geregelt, daß diejenigen PKH bekommen, wenn ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg hat und nicht unsinnig ist. Dazu regelt § 122 ZPO, daß, wer PKH zugesprochen bekommt, keine Gerichtsgebühren erhoben werden dürfen. Bereits erstellte Kostenrechnungen werden zurückgezogen.
>
> Für das Land Brandenburg ist dies hier unter Punkt 3 geregelt:
> http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
>
> Trotzdem werden von meinen Söhnen und mir in zahlreichen Prozesse von uns Gerichtskosten gefordert, obgleich uns PKH bewilligt wurde.
> Die Verfahren sind nicht böswillig und ich beziehe HartzIV seit dem
> 1.1.2005 durchgehend.
> Meine Söhne waren Studenten, in Ausbildung oder arbeitslos (nach dem Master).
> Dies betrifft allesamt Verfahren vor dem Oktober 2016.
>
> Und es betrifft ausschließlich Prozesse wegen überlanger Gerichtsverfahren. Ich habe Anlaß zu der Vermutung, daß dies bundesweit so gehandhabt wird. Damit nimmt man armen Menschen, denen ja schon vorher von den Sozialgerichten teilweise über Jahre hinweg ihr Recht genommen wurde, den dafür seit 2011 vorgesehenen Nachteilsausgleich.
>
> Dies scheint auch politisch so gewolt zu sein - gerade auch von der SPD in Land und Bund.
> Egal, was die sonst versprechen.
>
> Hierzu meine Blogs, in denen ich einiges an Mißständen dokumentiert habe:
> https://rechtsstaat3.blogger.de/
> https://rechtsstaat6.blogger.de/
>
> https://rechtsstaat11.blogger.de/
> Meine Petition an den BT vom 26.12.17
>
> Ich denke, dies ist für eine Oppositionspartei interessant.
> Insbesondere, wenn es Neuwahlen im Bund gibt.
>
> Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Horst Murken

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Montag, 18. Juni 2018
Eine -abschließende - Stellungnahme und meine Reaktion darauf
https://www.dropbox.com/s/ggfsaovderko38p/Antwort_PKH.pdf

Rundschreiben

Diese Verfasserin hat mit vielen Rücksprache gehalten, nur nicht mit mir.

Bei Anfang war klar, uns wurde PKH ohne Auflagen bewilligt und trotzdem, unter Verkennen von
§ 122 ZPO, noch Vorschuß gefordert. Um die Verfahren zu betreiben, haben wir in drei oder vier
Verfahren die Gerichtskosten im Voraus übernommen. Danach ging es nicht mehr, so daß
die Verfahren - unter Verkennung von § 103 SGG, Amtsermittlungsgrundsatz - nicht betrieben wurden,
sondern nach über sechs Monaten für geschlossen erklärt und die hälftige Gerichtskosten eingefordert
wurden.

Dies hatte ich der Frau Müller auch gesagt, aber sie glaubt lieber dem LSG.

Aber für "geschlossen erklärt" beendet nach meinem Wissen nicht die Verfahren, § 185 SGG zählt abschließend
auf, was zur Beendigung der Verfahren führt. Überdies gibt es im Sozialgerichtsverfahren keine Vorschußpflicht,
siehe eben diesen §. Die Verfahren sind also allesamt immer noch nicht beendet und leben schwebend weiter.

Übrigens gab es im Oktober 2016 eine Gesetzesänderung, die aber auf unsere damaligen Verfahren, die alle
vorher eingereicht wurden, nicht anzuwenden ist. Auch dies hat die Verfasserin und der Petitionsausschuß
nicht verstanden oder verstehen wollen.

Gekommen bin ich an diese BT-Abgeordnete durch das Büro von Herrn Martin Schulz, an den ich mich in 2017
wandte, da er sich ja für "soziale Gerechtigkeit" stark machen wollte.

Ich bitte um Verbreitung auf allen Wegen.
Horst

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