Mittwoch, 10. Oktober 2018
Der Petitionsausschuß im BT
Hier die Reaktion des PetA im BT zu meinem Ersuchen, mir Unterlagen zu meiner eigenen Petition zu senden:
https://www.dropbox.com/s/5hkt6k9g949bnmj/2018.10.10-IFG.pdf

Angeblich sind wir der "Souverän" und trotzdem treibt man solche Shenangians mit uns. Wieso ist es so geregelt - sofern die Rechtslage richtig wiedergegeben ist - daß wir Bürger keine Rechte haben, zu erfahren, wieso bei der Bearbeitung unserer Petition gelogen wird? Und von wem?



Deutscher Bundestag
ZR 4-1334-IFG-237/2018




Per Telefax



Berlin, 10. Oktober 2018





ANTRAG AUF ERLASS DER GEBÜHREN





Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle den Antrag, dass mir die Gebühren erlassen werden, da ich AlgII beziehe, siehe Anlage.

Sehr lustig ist, dass Herr Heusinger sich auf drei Seiten darüber auslässt, dass das IFG nicht anwendbar sei, aber sich bei der Gebührenforderung darauf beruft. Das scheint mir ein besonderes Talent zu sein.

Die Gebühren sind zu erlassen:

1 BvR 3006/07 - 02. Juli 2008

41 „Im Übrigen trägt das im System der Regelung mitanzuwendende Gebührenrecht der Wirkkraft der Glaubensfreiheit des Austrittsentschlossenen auch in denjenigen Fällen noch hinreichend Rechnung, in denen sich die objektiv geringe Höhe der Gebühr als ernstliches Hemmnis bei der Verwirklichung des Austrittsentschlusses erweisen kann. Denn der Gesetzgeber hat - ohne dass es im Fall des Beschwerdeführers darauf ankäme - auch Vorkehrungen getroffen, um ungerechtfertigte Härten in Einzelfällen zu verhindern. Die Gebühr kann ausnahmsweise unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigt werden oder es kann ganz von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO). Zur Vorhaltung derartiger Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, da auch wirtschaftlich nicht oder kaum leistungsfähigen Betroffenen - wie etwa religionsmündigen Jugendlichen ohne hinreichende finanzielle Möglichkeiten - der Weg eröffnet sein muss, einen Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu vollziehen.“

Obgleich ich mehrfach darauf verwiesen habe, z. B. in der Mail vom 22. Juni 2018, dass es kein Ausgangsverfahren gibt, sondern dass Gebühren in den Verfahren, in denen uns PKH ohne Auflagen bewilligt wurden, noch Gerichtskosten im Voraus verlangt wurden.

Da ich dieses mehrfach betont hatte, ist ein Irrtum des Herrn Heusinger ausgeschlossen, es ist eine platte Lüge, um eine unliebsame Petition zu unterdrücken.

Rechtsstaat sieht jedenfalls anders aus.

Ich bitte darum, dass derjenige, der meine Beschwerden vom 16.8.2018 beantwortet, darüber informiert wird, dass es kein Ausgangsverfahren gab, damit der sich an Gesetz und Recht hält, Art. 20 III GG.

Trotz der Ausführungen des Herrn Heusinger zur vermeintlichen Rechtslage, bleibt die Frage, wieso mir die angeforderten Unterlagen zu meiner eigenen Petition nicht übersandt wurden.

WAS HAT DER PETITIONSAUSSCHUSS ZU VERBERGEN? WEN ODER WAS DECKT ER MIT SEINER HEIMLICHTUEREI?

Oder hat die Bürokratie im Bundestag soviel Langeweile, dass man diese Shenangians mit uns Bürgern treibt?

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken


Dem Antrag auf Erlaß der Gebühren wurde entsprochen. Aber die Unterlagen darf ich trotzdem nicht sehen. Immerhin hat der Bearbeiter etwas erkannt, was der PetA nicht wahr haben wollte. Die PKH wurde in dem Verfahren bewilligt, wo trotzdem noch Gebühren im Voraus verlangt wurde.
https://www.dropbox.com/s/0vxi5qtr4axkeoe/20181015IFG2.pdf

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Samstag, 6. Oktober 2018
Rechtsbeugung gedeckt durch Landesverfassungsgericht?
Hier die "Bearbeitung" der Verfassungsbeschwerde meines Sohnes: https://www.dropbox.com/s/a3l61ye7gyuyv74/20180929-2VfGBbg%2029.18.pdf


Hier unsere Reaktion, da ja der Rechtsweg offen sein muß, Art. 19 IV GG:

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
VfGBbg 29/18

Per Telefax

Berlin, 29. Sep. 2018


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werfe dem LSG Berlin-Brandenburg erhebliche Verletzungen von § 38 DRiG, § 31 SGB I und Art. 20 III GG vor und Sie dulden oder decken gar diese Verletzung materiellen Rechts (§ 44 Abs. 1 SGB X) mit vermeintlichen formalen Rechten. Es gibt aber keine legitime einfachgesetzliche Vorschrift, die Verfassungsgrundsätze aus Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde, Grundrechtsstaat), Art. 20 GG Rechtsstaat, Art. 19 Abs. 4 GG als Rechtsschutzgrundrecht i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auch in Ausgestaltung durch Art. 104 GG, von einer bloßen formellen Form abhängig machen könnte. Selbst eine Ausschlußfrist eines wirksamen Rechtswegs/Rechtsmittels ist Art. 19 Abs. 4 GG ausdrücklich nicht zu entnehmen, sondern allenfalls ein alternativer Gerichtszweig bei Verschluss des normalen darüber eröffnet.

Sofern Sie über eine Verjährung spekulieren, habe ich dem entgegengehalten, dass das Unrecht nicht beendet ist, sondern weiter besteht. Zudem wären wohl auch regelmäßig Fristen von 5 oder 10 Jahren einschlägig, wenn die übliche Hemmung durch Beschreiten des Rechtswegs nicht eintreten sollte. Es ist allgemein anerkannt, dass auch durch Verweigerung einer Rechtsspruchshandlung, Rechtsbeugung begangen werden kann.

Sofern Sie auf § 197 SGG verweisen und darauf verweisen, dass die Vorschriften der §§ 184 ff SGG keine Anwendung finden, weise ich darauf hin, dass ich auf § 185 SGG verwiesen habe, da dort abschließend die Taten aufgeführt werden, die zur Beendigung von Verfahren
im Bereich der Sozialgesetzgebung führen können. Weglegen von Akten führt nicht zur Beendigung und auch nicht die Schließung der Verfahren. Dies ist dem LSG auch bekannt und wurde schon hier thematisiert: http://www.bunddeutschersozialrichter.de/download.php?cat=18_Verbandsarbeit&file=LSG.pdf

Die BRAK meint übrigens, dass es keine Gebühren bei Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren geben dürfe, da dem Bürger vorher schon von dem Staat Unrecht zugefügt wurde. Ein Punkt, über dem Sie vielleicht auch nachdenken.

In dem Ihnen gesandten Verfahren L 37 SF 257/17 EK AS steht auf S. 3, dass der 38. Senat das Verfahren L 38 SF 313/15 EK AS als erledigt behandelt wird, dies ist ein klarer Verstoß gegen den § 185 SGG und gegen die Amtsermittlungspflichten der Gerichte aus § 103 SGG, § 545 ZPO.. Und dies ist der Kern meiner Verfassungsbeschwerde, denn arme Menschen, die sich die Klage nicht ohne PKH leisten können, werden auf diese Wege mit zu Unrecht geforderten Gerichtsgebühren um ihr Grundrecht aus Art. 3 GG gebracht. Ihnen wird der Rechtsweg versperrt, ein Verstoß gegen Art. 19 IV GG und das LSG hält sich nicht an seine Pflichten aus Art. 20 III GG. Daher war die Einschaltung des Landesverfassungsgerichts notwendig, damit Unrecht nicht zu Recht wird.

Dieses führt zur Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung von Berlin gemäß Art. 1 Abs. 3 Verf BE, Art. 6 Verf BE, Art. 8 Verf BE, Art. 10 Verf BE, Art. 11 Verf BE, Art. 12 Verf BE, Art. 13 Verf BE, Art. 15 Verf BE, Art. 22 Verf BE, Art. 24 Verf BE, Art. 36 Verf BE, Art. 66 Verf BE, Art. 78 Verf BE, Art. 79 Verf BE, Art. 80 Verf BE,
Auch verweigert mir das LSG den Rechtsweg, da es sich weigert, mir neue Gerichtszeichen für meine weiteren Klagen zu geben. Eindeutiger kann kein Gericht seine Absicht der Rechtsbeugung kund tun. Auch wurden seit über 1,5 Jahren keine Verfahren mehr betrieben.
Uns wird also vom LSG bewusst der Rechtsweg versperrt. Auch dies ist alleine schon ein Grund für eine Verfassungsbeschwerde.

Nachgewiesen haben wir auch, dass wir mehrfach den Antrag gestellt haben, dass uns die Gebühren erlassen werden. Diesem Antrag hätte man, wenn andere Optionen entfallen, wohl entsprechen müssen:
§ 20
Ermäßigung und Befreiung
Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners
1. aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten,
2. bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder
3. eingetragenen Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen,
gewährt werden. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
Statt dem Gesetz zu entsprechen, haben weder der 37. noch der 38. Senat geantwortet und auch die anderen angeschriebenen Stellen nicht, siehe Anlage das Schreiben meines Vaters vom 21. Juli 2016. Zu dem dort angegebenen Aktenzeichen hatte mein Vater auch eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, die ebenfalls nicht angenommen wurde.

DAS UNRECHT IST ALSO LANGE BEKANNT UND WIRD GEDULDET ODER WURDE SOGAR VON DER POLITIK ANGEORDNET!

Uns stand auch PKH nach §§ 114f zweifelsfrei zu. Mein Vater bezieht seit dem 1.1.2005 durchgehend AlgII, ich war bis September 2016 in der Ausbildung zum Elektroniker, davor hatte ich Physik studiert. Mein Bruder Felix hat im Mai 2016 seinen Master im IT-Bereich gemacht und war bis Ende Nov. 2016 arbeitslos.

Und in dem Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS wurde meinem Vater PKH ohne Auflagen gewährt. Trotzdem wurde noch Gerichtskosten erhoben, mit der Begründung, dass die Klage vor dem PKH-Antrag angekommen sei. Dies stimmt, mein Vater hatte die Klage sicherheitshalber per FAX vorab geschickt, damit diese auf jeden Fall ankommt. Der PKH-Antrag war aber innerhalb einer Woche beim LSG und es hätten keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen, § 122 ZPO. Also ein klarer Rechtsverstoß vom LSG.

Obgleich das Verfahren längst beendet ist, wurden die Gerichtskosten, trotz mehrfacher Mahnungen, noch nicht abgerechnet. Auch die gesetzlichen Zinsen stehen aus, aber das Gericht und die Landeskasse reagieren auf nichts, siehe oben und Anlage.

Natürlich ist uns klar, dass nur das Land Brandenburg für unsere Verfahren zuständig ist. Alle Klagen wegen überlanger Gerichtsverfahren haben wir bei dem LSG eingereicht. Ich habe also lediglich auf den Hinweis des Verfassungsgericht mit 24.7.2018, S. 3 reagiert. In diesem Schreiben scheint das Landesverfassungsgericht auch den Verstoß gegen § 185 ZPO zu tolerieren, da es auf S. 2 schreibt, dass „die dort mit Stand 14. September 2017 aufgeführte Verfahren fast vollständig als erledigt ausgewiesen“ werden. Ähnliches steht auf S. 3.

Erledigt ja, aber eben nicht beendet. Dies scheint der Berichterstatter nicht zu wissen oder zumindest gewusst zu haben, obgleich ich dies angeführt hatte.

Die auf S. 3 angeführten Beschlüsse dienten dem Nachweis des systematischen und andauernden Rechtsbruchs bei dem 37. und 38. Senat. Ich, Techniker und kein Jurist, dachte, dies sei für ein Verfassungsgericht problemlos erkennbar.
Mit dem Verweis auf § 197 SGG übersieht das Landesverfassungsgericht, dass uns PKH ohne Zuzahlung zustand, siehe schon oben. Dies alles zusammen müsste dazu führen, dass das Landesverfassungsgericht seine Beschluß überdenkt und korrigiert:
L e i t s a t z
zum Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. April 2003
- 1 PBvU 1/02 –
Leider haben Fachgerichte diese Anforderung des Bundesverfassungsgerichts an eine gute Justiz immer noch nicht verstanden. Ich hoffe, beim Landesverfassungsgericht ist dies anders.
Die Forderungsaufstellung vom 19. August 2016 lässt eine Bestimmung des Beschwerdegegenstandes natürlich direkt zu, da dort von „Schlusskostenrechnungen“ die Rede ist. Denn die PKH stand uns zu, siehe schon mein Schreiben vom 27. 7. 2018 Auch da habe ich schon auf den klaren Rechtsbruch beim LSG hingewiesen. Da uns die PKH ohne Zuzahlung zustand, hätte es niemals zu Rechnungen der Landesjustizkasse kommen dürfen.
Daher ist jede Pfändung aus diesen Rechnungen ein klarer Verstoß gegen Gesetz und Recht, Art. 20 III GG, und damit ein Fall für das Landesverfassungsgericht.
Auf die LEX SPECIALES gehen Sie mit keinem Wort ein. Bei uns werden bei Forderungen für den Nachteilsausgleich entgegen § 31 SGB I und Art. 20 III GG 18 Monate je Instanz statt der bundesweit eingebürgerten 12 Monate je Instand als noch hinnehmbar angesehen. Auch insofern verweise ich auf mein Schreiben vom 27. 7. 2018.
Ich hoffe weiterhin auf eine gute Justiz.
Mit freundlichen Grüßen
Fabien Murken


Leider haben wir keine gute Justiz, obgliech es Sache des Verfassungsgerrichts ist, Art. 20 III GG durchzzusetzen: (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

https://www.dropbox.com/s/awdim4y72jt2fbg/20180929-1VfGBbg%2029.18.pdf

So ist es, wenn Verfassungsrichter von der Politik eingesetzt werden. Mit dem Grundgesetz und dem Recht auf rechtliches Gehör und faire Verfahren hat dies aus meiner Sicht nichts zu tun. Damit es für mich klar, daß wir kein Rechtsstaat sind und dieser auch nicht angestrebt wird.
Horst Murken


Ich denke, die Richter machen sich allesamt lächerlich, wenn Verfassungsrichter eindeutigen Verfassungsbruch nicht beheben. Daher noch mein heutiges Schreiben:

LAND BRANDENBURG
VERFASSUNGSGERICHT
VfGBbg 29/18





Per Telefax



Berlin, 8. Oktober 2018





ANHÖRUNGSRÜGE
GEGENVORSTELLUNG
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bemängel, dass das Verfassungsgericht sich mit tragenden Argumenten nicht auseinandergesetzt hat.

Schon mit 27.7.18 moniere ich, dass das LSG keine Gebühren hätte erheben dürfen: „ Diese PKH stand uns zu, Art. 3 GG iVm §§ 114, 115 und 122 ZPO.“
Ihr Verweis auf § 197a verfehlt das Thema, da auch das GKG mit § 14 vorschreibt, dass bei gewährter PKH keine Gerichtkosten erhoben werden dürfen.
Insofern sollte sich das Verfassungsgericht bitte korrigieren.

Auch mein anderes Argument vom 27.718 wurde in Ihrem Beschluss nicht berücksichtigt und damit gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verstoßen: „1. Das LSG hätte auch ohne Gebühren ermitteln müssen, § 103 SGG, Amtsermittlungsgrundsatz.“
Auch dies ist ein Grund für eine Anhörungsrüge.

Auch dies hatte ich am 27.7.,18 vorgetragen: „Dies ist eine verfassungswidrige LEX SPECIALES und auch ein klarer Verfassungsverstoß, Art. 3 GG. Das BSG hat bei jemanden, der über 1200 Verfahren betrieb, keinen Grund gesehen, von diesen 12 Monaten je Instanz abzuweichen.“ Hierzu findet sich bei Ihnen ebenfalls nichts.

„Auch haben wir mehrfach den Erlaß der Gebühren gefordert,“ Auch hierzu sagen Sie nichts. Dabei ist es eindeutige Rechtssprechung, dass jedes Gebührengesetz vorsehen muß, dass Gebühren erlassen werden können.

1 BvR 3006/07 - 02. Juli 2008

41 „Im Übrigen trägt das im System der Regelung mitanzuwendende Gebührenrecht der Wirkkraft der Glaubensfreiheit des Austrittsentschlossenen auch in denjenigen Fällen noch hinreichend Rechnung, in denen sich die objektiv geringe Höhe der Gebühr als ernstliches Hemmnis bei der Verwirklichung des Austrittsentschlusses erweisen kann. Denn der Gesetzgeber hat - ohne dass es im Fall des Beschwerdeführers darauf ankäme - auch Vorkehrungen getroffen, um ungerechtfertigte Härten in Einzelfällen zu verhindern. Die Gebühr kann ausnahmsweise unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigt werden oder es kann ganz von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO). Zur Vorhaltung derartiger Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, da auch wirtschaftlich nicht oder kaum leistungsfähigen Betroffenen - wie etwa religionsmündigen Jugendlichen ohne hinreichende finanzielle Möglichkeiten - der Weg eröffnet sein muss, einen Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu vollziehen.“


Die unrechtmäßig festgesetzten Gebühren waren also allemal zu erlassen – aber es gab keine Reaktionen, siehe hierzu meine Schreiben vom 22. Nov. 2016 und 28. Sept. 2017.

Sollten Sie trotz dieser Argumente nicht bereit sein, Art. 20 III GG durchzusetzen, bitte ich um Weiterleitung an den Grundrechtegaranten, Art. 19 IV GG, denn Unrecht darf nicht zu Recht werden.

Mit freundlichen Grüßen


Fabien Murken

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Freitag, 31. August 2018
Mein Schriftwechsel mit dem Ministerium für Familie
Für das BSG ist meines Wissens das BMAS zuständig und nicht das BMJV, daher vermute ich für die LSGs ähnliches.
Horst Murken


Sehr geehrter Herr Wolff,

es wird Sie sicherlich nicht überraschen, wenn ich Ihnen mitteile, daß sich das Ministerium

immer noch nicht gemeldet hat.

Aus meiner Sicht läßt das nur den Schluß zu, daß diese Rechtsbrüche gewollt und möglicherweise

sogar angeordnet sind.

Und es ist klar, daß dieses Vorgehen nur Arme trifft, Reiche brauchen keine PKH.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Murken


Am 17.07.2018 um 11:31 schrieb Wolff, Jens:
> Sehr geehrter Herr Murken,
>
> ich nehme Bezug auf unser Telefonat von heute Vormittag und teile Ihnen mit, dass ich Ihre nachstehende E-Mail absprachegemäß erneut an das zuständige Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz mit der Bitte um weitere Veranlassung abgegeben habe.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag
>
> Jens Wolff
>
> Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
> Frauen und Familie des Landes Brandenburg
> Referat 11 – Organisation, Informationsmanagement,
> Verwaltungsmodernisierung, Justiziariat
> Postfach 60 11 63
> 14411 Potsdam
> Telefon: +49 331 866-5115
> Fax: +49 331 27548-5388
> E-Mail: jens.wolff@masgf.brandenburg.de
> Internet: www.masgf.brandenburg.de
>
>
>
> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> Von: Horst Murken [mailto:Horst.Murken@gmx.de]
> Gesendet: Montag, 16. Juli 2018 12:56
> An: Stolpe, AL1
> Betreff: zH Frau Cämmerer
>
> Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
> In Brandenburg
>
>
>
> Per Telefax
>
>
> Berlin, 29. Sep. 2016
>
>
>
>
> DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
> FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
> RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
> UND ALLE WEITERE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
> GEGEN DIE RICHTER BEI LSG DER 37. KAMMER SOWIE GEGEN DEN VIZEPRÄSIDENTEN
>
>
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> ich wende mich an Sie, da Sie zumindest teilweise zuständig zu sein
> scheinen. Sollten noch andere Stellen ebenfalls zuständig sein, bitte
> ich Sie, diese hinzuzuziehen.
>
> Mit 25.8.2015 hatte ich von der 37. in dem Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS
> unstrittig 2900 Euro zugesprochen bekommen. Mit 31.8.15 bat ich um eine
> vollstreckbare Ausfertigung, die mir aber rechtswidrig versagt wurde.
>
> Auch meinem zugezogenen Anwalt, Herrn RA Füßlein, wurde auf Anforderung
> die vollstreckbare Ausfertigung nicht gesandt. Dieser musste erst den
> Senat von Berlin anrufen. Dann bekam er die vollstreckbare Ausfertigung
> – aber keine Bezahlung. Diese wurde wiederum erst angekündigt, nachdem
> mein Anwalt den Gerichtsvollzieher beauftragt hatte.
>
> Dann wurde tatsächlich aber nur ein Teilbetrag von gut 600 Euro
> ausgezahlt. Der Rest wurde angeblich verrechnet.
>
> Die Verrechnung von dem Nachteilsausgleich ist ähnlich wie bei
> Schmerzensgeld meines Wissens nicht zulässig. Aber meine Beschwerden und
> weitere Anfragen blieben ohne Antwort. Erst mit 12.9.16 antwortete mir
> Herr Niendorf auf meine FAX-Mitteilung vom 1.7.16. Reichlich spät, wie
> ich finde.
>
> Dieses Schreiben erreichte mich am 16.9.16, worauf ich gleich reagierte
> und die 37. Kammer anschrieb, siehe Anlagen. Mir stehen die restlichen
> rund 2300Euro zu, die gesetzlichen Zinsen seit Klageerhebung sowie die
> gezahlten Gerichtsgebühren, die wir trotz gewonnener PKH bezahlen
> mussten. Hier wird klar gegen Art. 20 III GG und § 38 DRiG verstoßen.
> Dies ist im Rahmen meiner obigen Beschwerden zu ahnden.
>
> Es ist eindeutig, dass bei gewährter PKH keine Gerichtskosten verlangt
> werden dürfen, § 14 GKG:
>
> § 14
> Ausnahmen von der Abhängigmachung
> Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
> 1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
> 2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
> 3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch ihre
> Inanspruchnahme mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
> a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf
> seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten
> würde oder
> b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu
> ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem
> Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
>
> Gegen diese gesetzliche Grundlage, auf die die 37. und 38. Kammer durch
> ihren Richtereid und Art. 20 III GG verpflichtet sind, haben diese
> Richter der beiden Kammern trotz Vorlage eines Schreibens vom BMAF
> verstoßen, siehe hierzu Prozesskosten.blogger.de
>
> Da aber meinen Söhnen und mir auch in weiteren Prozessen wegen
> überlanger Gerichtsverfahren die volle PKH zustand und zusteht, sind wir
> in den Stand zu versetzen, der herrschen würde, wenn die 37. und 38.
> Kammer sich an die bestehende, eindeutige Rechtslage gehalten hätte.
>
> Bereits bezahlte Gerichtskosten sind incl. der gesetzlichen Zinsen zu
> erstatten.
>
> Meine Beschwerde richtet sich auch gegen den Vizepräsidenten des LSG,
> Herrn Oesterle. Dieser hat obiges Unrecht ganz bewusst gedeckt. Er hat
> überdies in mehreren Fällen – alleine bei mir und meiner Familie – alle
> Beschwerde selbst beantwortet und abgelehnt, obgleich es auch
> Fachaufsichtsbeschwerden und Rechtsausichtsbeschwerden waren.
>
> Das Verhalten des Herrn Oesterle ist zu prüfen, ggf. durch ein
> Richtergericht nach dem Richtergesetz. Denn, wer sich von seinem Eid an
> die Bindung an Recht und Gesetz, § 31 SGB I, § 44 Abs. I SGB X, löst (§
> 38 DRiG), erklärt konkludent, dass er die Voraussetzung für das
> Richteramt (§ 9 DRiG) nicht mehr erfüllen will und gibt damit den Wunsch
> nach Entlassung aus dem Amt (§ 21 DRiG) bekannt.
>
> Für Fragen und weitere Auskünfte stehe ich gerne zur Verfügung.
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
>
> Horst Murken
>

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