Donnerstag, 31. Oktober 2019
Die Rechtsbeugung beim LSG geht weiter
L S G
L 37 SF 29/14 EK AS
L 37 SF 139 EK AS



Per Telefax


Berlin, 31. Okt. 2019


E I L T
BITTE SOFORT VORLEGEN



Sehr geehrte Frau Engels,

ich halte fest, daß Sie ungerührt weiterhin die Weiße Folter betreiben und gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung verstoßen.

Außerdem verstoßen Sie gegen Ihre Wahrheitspflicht. Ihnen ist sehr wohl die Bearbeitung meiner Anträge möglich, dafür haben sie genug Hard- und Software. Diese dürfen Sie auch nutzen.

Sofern Sie mich an die Landeshauptkasse verweisen, treiben Sie ein bösartiges Pink-Ponk-Spiel mit mir und meinen Söhnen, denn diese verweist uns an Sie, mit 3.9.2019 in Sachen Felix Thielecke, ein Herr Kuhlicke, der aber auf meine Reaktion vom 9.9.2019 nicht reagiert.

Da Sie und auch Herr Kuhlicke verpflichtet sind, meistbegünstigend für uns Bürger tätig zu sein und zu diesem Zweck zusammenarbeiten müssen, setze Sie sich also einfach mal zusammen und kläre die Rechtslage, auf die ich in zahlreichen Schreiben hingewiesen habe und die Sie weiterhin leugnen.

Die Pfändung gegen meinen Sohn Felix Thielecke ist unverzüglich zu beenden und der beauftragte Gerichtsvollzieher ist unverzüglich zu informieren. Ich bitte um Bestätigung bis zum 15.11.2019.

Das obere Verfahren ist endlich abzurechnen. Die Gegenrechnung war rechtswidrig, wie ich Ihnen mehrfach nachgewiesen habe.

Aufgrund der weiterhin bestehenden Untätigkeit und der Verzögerung über viele Jahre, beginnend schon in 2013, steht mir nach § 41a SGB I ein Abschlag oder Vorschuß von mindestens 100.000 Euro pro Person zu. Ich bitte Sie, diesen Betrag zur Minderung der Weißen Folter unverzüglich anzuweisen und verweise insofern schon auf mein Schreiben vom 29.7.2019 zu dem oberen Aktenzeichen. Sowie meine Schreiben vom 31.7.2019 und erneut 20.8.2019, welche ohne Antwort geblieben sind.

Sämtliche Forderungen gegen uns sind unverzüglich und endgültig zu erlassen oder niederzuschlagen und bezahlte Gerichtskosten zu erstatten, natürlich incl. der gesetzlichen Zinsen.

Um Ihnen einen Anfang in der Bearbeitung zu erleichtern, hier einige Aktenzeichen, die noch offen sind. In allen Fällen habe ich die Verzögerung mehrfach gerügt und es sind neue Verfahren zu eröffnen, in denen uns dann ebenfalls Entschädigungen zustehen. So zumindest in einem Rechtsstaat.

L 37 SF 33/14 EK AS
L 37 SF 139/14 EK AS
L 37 SF 309/15 EK AS
L 37 SF 41/16 EK AS
L 37 SF 54/16 EK AS
L 37 SF 55/16 EK SO
L 37 286/16 EK AS RG
L 37 SF 286/16 EK AS RG
L 37 SF 300/17 B RG
L 37 SF 29/18 EK AS


An die Erledigung meiner Schreiben vom 5.10.2019, 7.10.2019 und 17.10.2019 wird erinnert.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

... link (0 Kommentare)   ... comment


Dienstag, 29. Oktober 2019
Mein Schreiben zu den beiden verlorenen Prozessen
L S G
7000 E 50/19
7000 E 51/19




Per Telefax


Berlin, 29. Okt. 2019


Sehr geehrter Herr Döring,

da Herr RA Füßlein keine PKH für die weiteren Verfahren bekommt und wir ohnehin vom 37. Senat ausgetrickst wurden und trotz gewährter PKH unter Beiordnung eines Anwaltes wohl Gerichtskosten geltend gemacht werden, möchte ich weitere Kosten vermeiden. Ich hoffe auf Ihr Verständnis.

Bitte teilen Sie mir mit, auf wessen Befehl Sie tätig werden und wer diesen erteilt hat und wie der lautet.

Es handelte sich in beiden Fällen um Anwaltsprozesse, die zwingend schriftliche hätten vorbereitet werden müssen, § 129 ZPO, dazu meine Protokollrüge vom 8.10.2019.

Auch lautete mein Antrag in der mündlichen Verhandlung, daß der Senat selber feststellt, wie lange das Verfahren überlang ist und eine Entschädigung feststellt. Insofern handelt es sich um eine weitere Protokollfälschung.

Zu dem Punkt, daß der Beklagte sich seiner Wahrheitspflicht entzieht, finde ich nichts im Urteil. Auch muß der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung vorweggehen. Dies geht nicht, wenn sich der Beklagte dieser Pflicht entzieht und dies wohlwissend, daß der Senat für ihn „Recht“ sucht und beugt.

Ich hoffe, Sie erkennen das Unrecht, daß uns vom 37. Senat zugefügt wird und wenden den § 77a StGB an.

Ich werde also keine weiteren Rechtsmittel einlegen und bitte um Ermittlung, was uns in diesen beiden Verfahren an Nachteilsausgleich zusteht und um Auszahlung. Dabei sind 12 Monate als Pauschale zu behandeln, die auch einzelne Tätigkeiten des Gerichts enthält.

Zu der Hauptsache sei noch angemerkt, daß der Senat offenkundig auch nicht auf dem Boden des Grundgesetzes angekommen ist, vgl. 1 BvR 1910/12 vom 1.8.2017. Die Richter verkennen den Verstoß gegen Art. 19 IV GG durch überlange Verfahren, die auch zu Nachteilsausgleichen führen müssen, wenn es keine Rüge gegeben hat. Schließlich hatte das Europäische Gericht schon in 2010 die Bundesrepublik zu Nachteilsausgleichen auf eben der Grundlage des Art. 6 EMRK verurteilt. Und dies ohne ein Binnengesetz und ohne Rüge.
Da das LSG, also 37. und 38. Senat, seit etwa drei Jahren alle unsere Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren liegen läßt und nicht bearbeitet, liegt hier ein Verstoß gegen
§ 336 StGB vor, der ebenfalls geahndet werden muß. Zumindest in einem Rechtsstaat.

Da gegen meinen Sohn Felix Thielecke gepfändet wird, bitte ich Sie, sich mit der zuständigen Frau Engels in Verbindung zu setzen und die Pfändung zumindest auszusetzen, bis die Rechtslage geklärt ist.

Der Generalsbundesanwalt und das BMJV, Frau Lambrecht, sind informiert und bekommen auch dieses Schreiben.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

... link (0 Kommentare)   ... comment


Sonntag, 20. Oktober 2019
Mein Schreiben an die Gerichtspräsidentin
L S G
5602E
- Frau Schudoma persönlich


Per Telefax



Berlin, 19. Okt. 2019




ANHÖRUNGSRÜGE UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL

Sehr geehrte Frau Schudoma,

meine Frage an Sie ist, wie Sie zum Rechtsstaat stehen, also z. B. § 38 DRiG, § 1 SGB I, § 31 SGB I, Art. 20 III GG und Ihrer Pflicht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, sich schützend und meistbegünstigend vor uns Bürger zu stellen. Ich bitte um eine ernsthafte Antwort und nicht weitere Floskeln.

Sie wissen genau, um was es geht und waren damit auch vorher befaßt.

Wenn Sie dies tatsächlich nicht gewußt haben, hätten Sie den Sachverhalt klären müssen, § 106 SGG, §§ 138f ZPO und §§ 273 ZPO. Gerne mit mir oder auch mit den betroffenen Senaten, also den 37. Und 38. Senaten.

Es geht z. B. um L 37 SF 19/14 EK AS, der immer noch nicht abgerechnet wurde, obgleich das Urteil aus 2015 ist, welches mir 2900 Euro zusprach.

Die damalige Verrechnung mit ohnehin widerrechtlich erhobenen Gerichtsgebühren war klar rechtwidrig, OLG Karlsruhe 32/18 vom 18.1.2019 und die dort genannte höhere Rechtsprechung des BGH, die 2015 natürlich dem LSG bekannt war.

Was Sie und Ihre Untergebenen betreiben, ist Weiße Folter, die aber weltweit geächtet ist, siehe z. B. Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 3 EMRK.

Sie müssen sich nicht an Gesetz und Recht halten – müssen dann aber auch die Konsequenzen tragen.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

... link (0 Kommentare)   ... comment


Lug und Betrug einer Gerichtspräsidentin
Hier das Schreiben der Gerichtsprösidentin Schudoma: https://www.dropbox.com/s/nuj93fye4dxr5p2/19-Okt.-2019%2014-02-18.pdf

Und hier meine Reaktion:


BMJV
T 12 H 391
- Zu Händen von Frau Lambrecht persönlich




Per Telefax




Berlin, 19. Okt. 2019



Sehr geehrte Frau Lambrecht,

in der Anlage ein weiterer Nachweis dafür, daß beim LSG das Grundgesetz nicht geachtet wird.

Wenn der Präsidentin etwas unklar wäre, hätte sie den Sachverhalt durch Nachforschungen aufklären müssen, § 106 SGG, §§ 138f und §§ 273ff ZPO.

Dies hat sie aber unterlassen, da ihr der Sachverhalt vollkommen klar ist durch meine vorherigen Eingaben und Beschwerden. Ganz offensichtlich will sie einen anderen Staat, der das Grundgesetz verläßt.

Das Verfahren L 37 29/14 EK AS des LSG ist übrigens immer noch nicht abgerechnet, siehe Anlage und meinen Blog: https://prozesskosten.blogger.de/ Dabei war die Verrechnung mit geforderten Gerichtskosten rechtswidrig, OLG Karlsruhe 16 EK 32/18 vom 18.1.2019 und die dort genannte höhere Rechtsprechung durch den BGH, die in 2015 dem LSG bekannt sein mußte. Die Rechtsbeugung war also geplant und ist von allen, die davon Kenntnis haben, zur Anzeige zu bringen – sofern Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG noch gilt.

Zur Rechtsbeugung kommen aus meiner Sicht noch Unterschlagung, Diebstahl und Untreue.

Daß diese Rechtsverweigerung System hat, entnehmen Sie bitte der Aussage des Whistleblowers aus Bremen-Niedersachsen von Anfang 2018. Sie gilt über das OEG hinweg, wie meine vielen Blogs nachweisen.

Ich beantrage die Strafverfolgung der Frau Schudoma und deren Absetzung nach § 70 StGB.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

... link (0 Kommentare)   ... comment