Freitag, 13. November 2020
Es hätten so oder so keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen
Gerichtskosten von Opfern zu verlangen statt für rasche Entschädigung zu sorgen, ist unzulässig !!!!
VI. BEHANDLUNG DER OPFER
10. Opfer sollen vom Staat und, soweit zutreffend, von zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen und Privatunternehmen mit Mitgefühl und unter Achtung ihrer Würde und ihrer
Menschenrechte behandelt werden und es sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um ihre
Sicherheit und ihre Privatsphäre ebenso wie die ihrer Familien zu gewährleisten. Der Staat soll
sicherstellen, dass in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften so weit wie möglich Vorkehrungen
dafür getroffen werden, dass ein Opfer, das Gewalt oder ein Trauma erlitten hat, besondere Aufmerksamkeit und Betreuung erhält, um zu vermeiden, dass das Opfer im Zuge der Rechts- und Verwaltungsverfahren, die Gerechtigkeit und Wiedergutmachung gewähren sollen, erneut traumatisiert wird.
VII. RECHT DER OPFER AUF RECHTSSCHUTZ
11. Der Rechtsschutz bei Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts schließt die folgenden Rechte des Opfers ein:
a) das Recht auf Zugang zur Justiz;
b) das Recht auf Wiedergutmachung für erlittene Schäden und
c) das Recht auf Zugang zu Tatsacheninformationen in Bezug auf die Verletzungen.
VIII. RECHT DER OPFER AUF ZUGANG ZUR JUSTIZ
12. Das Recht eines Opfers auf Zugang zur Justiz umfasst alle Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
oder anderen öffentlichen Prozesse, die nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und
dem Völkerrecht zur Verfügung stehen. Völkerrechtliche Verpflichtungen zur Gewährleistung des individuellen oder kollektiven Rechts auf Zugang zur Justiz und auf ein faires und unparteiisches Verfahren sollen in das innerstaatliche Recht aufgenommen werden. Zu diesem Zweck sollen die Staaten
a) durch öffentliche und private Mechanismen alle verfügbaren Rechtsschutzmittel gegen
Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts bekannt
machen;
b) Maßnahmen ergreifen, um Unannehmlichkeiten für die Opfer auf ein Mindestmaß zu
begrenzen, ihre Privatsphäre gegebenenfalls zu schützen sowie zu gewährleisten, dass sie und ihre
Familienangehörigen sowie Zeugen vor, während und nach den Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren, welche die Interessen der Opfer betreffen, vor Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen geschützt sind;
c) alle geeigneten diplomatischen und rechtlichen Mittel anbieten, um zu gewährleisten,
dass die Opfer ihren Anspruch auf Rechtsschutz und auf Wiedergutmachung für Verletzungen der
internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts geltend machen können.
13. Zusätzlich zum individuellen Zugang zur Justiz sollen außerdem geeignete Regelungen getroffen werden, um Gruppen von Opfern zu gestatten, Sammelklagen auf Wiedergutmachung zu erheben
und gemeinsam Wiedergutmachung zu erlangen.
14. Das Recht auf angemessenen, wirksamen und raschen Rechtsschutz gegen Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts umfasst alle verfügbaren inter-
Dokument E/CN.4/2000/62 der Menschenrechtskommission vom 18. Januar 2000 (Anlage)
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nationalen Verfahrensarten, in denen Einzelpersonen parteifähig sein können, und soll die Inanspruchnahme sonstiger innerstaatlicher Rechtsbehelfe nicht berühren.
IX. RECHT DER OPFER AUF WIEDERGUTMACHUNG
15. Eine angemessene, wirksame und rasche Wiedergutmachung hat den Zweck, die Gerechtigkeit
zu fördern, indem ein Ausgleich für Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des
humanitären Völkerrechts geschaffen wird. Die Wiedergutmachung soll der Schwere der Verletzungen und des erlittenen Schadens angemessen sein.
16. Im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen hat ein Staat für seine Handlungen oder Unterlassungen, die Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts darstellen, den Opfern Wiedergutmachung zu leisten.
17. Ist die Verletzung nicht dem Staat zuzurechnen, so soll die für die Verletzung verantwortliche
Partei dem Opfer beziehungsweise, sofern bereits der Staat dem Opfer Wiedergutmachung geleistet
hat, dem Staat Wiedergutmachung leisten.
18. Ist die für die Verletzung verantwortliche Partei nicht in der Lage oder nicht willens, diesen
Verpflichtungen nachzukommen, so soll sich der Staat bemühen, den Opfern, die infolge der Verletzung eine körperliche Schädigung oder eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Gesundheit erlitten haben, sowie den Familien, insbesondere den abhängigen Angehörigen von Personen, die infolge der Verletzung gestorben sind oder eine körperliche oder psychische Behinderung
erlitten haben, Wiedergutmachung zu leisten. Zu diesem Zweck sollen sich die Staaten um die Errichtung nationaler Fonds zur Entschädigung der Opfer bemühen und erforderlichenfalls ergänzende
Finanzierungsquellen erschließen.
19. Der Staat hat für die Vollstreckung der Entscheidungen über Wiedergutmachung zu sorgen, die
seine innerstaatlichen Gerichte gegen die für die Verletzung verantwortlichen Privatpersonen oder
Institutionen erlassen. Die Staaten bemühen sich, rechtskräftige Entscheidungen über Wiedergutmachung zu vollstrecken, die ausländische Gerichte gegen die für die Verletzung verantwortlichen
Privatpersonen oder Institutionen erlassen.
20. Sofern der Staat oder die Regierung, unter deren Hoheitsgewalt die Verletzung stattgefunden
hat, nicht mehr besteht, soll der Nachfolgestaat oder die Nachfolgeregierung den Opfern
Wiedergutmachung leisten.
X. FORMEN DER WIEDERGUTMACHUNG ....

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Meine Antwort zur Strafanzeige
Amtsgericht Potsdam
84 Ds 496 Js 23283/20 (288/20)



Per Telefax


Berlin, 11. Nov. 2020



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich kündige an, mich selber verteidigen zu wollen, da der Angriff auf mich absurd ist und der Vorwurf aus dem Zusammenhang gerissen wurde.

Ich stelle den Beweisantrag, daß natürlich meine Einwendungen vom 23. Juli 2020 zu beantworten sind.

Ich stelle den Beweisantrag, daß es eine Straftat mit Wiederholung ist, wenn PKH ohne Auflagen (für meine Söhne und mich) bewilligt werden, aber dann in der Sache trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt werden.

Ich stelle den Beweisantrag, daß das LSG auch ohne Gerichtskosten nach § 103 SGG von Amts wegen die uns zustehenden Nachteilsausgleiche hätte feststellen müssen. Dies gilt zumindest bis Oktober 2016.

Ich stelle den Beweisantrag, daß es eine Straftat nach § 336 ist, wenn uns seit 2015 oder 2016 neue Aktenzeichen verwehrt werden und damit der Rechtsweg versperrt wird, Art. 19 IV GG.

Ich stelle den Beweisantrag, daß es Aufgabe eines Petitionsausschusses ist, Unrecht staatlicher Stellen aufzuzeigen und für den Bürger dazu sein. Ich zitiere Herrn Richter Huber vom Bundesverfassungsgericht vom 11.6.2013: „Der Staat muß den Menschen dienen und nicht die Menschen dem Staat. Die Aufgabe des Staates ist es, den Bürgern zu ermöglichen, ihr Selbstbestimmungsrecht zu ermöglichen.“

Ich stelle den Antrag auf ein schriftliches Vorverfahren.

Ich stelle den Antrag auf digitale Prozeßaufzeichnung, egal, ob mit oder ohne Bild. Hierzu meine Anlage. Und ich stelle den Antrag, daß mir selbstverständlich eine Kopie zur Verfügung gestellt wird.

Ich stelle den Antrag, festzustellen, daß die Anklageschrift nichtig ist, da nicht unterschrieben.

Ich stelle einen Befangenheitsantrag gegen die Staatsanwältin Nitz, da diese ohne jeden Beweis mir unterstellt, mir käme es darauf an, die Zeugin persönlich in der Ehre zu verletzen. Dies ist nicht der Fall und unter der Verletzung der Neutralitätspflicht einfach so behauptet. Damit ist aber die Staatsanwältin eindeutig befangen.

Als Zeugen benenne ich:
Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht und ihre Mitarbeiter 01, Frau Wetzel, MA03 Herr Sachs und die MA08, Frau Pfeifer. Alle zu laden über den Deutschen Bundestag, Platz der Republik 1
11011 Berlin

Den Ministerpräsidenten von Brandenburg, Herrn Dr. Woidke und dessen Bürovorsteher, Herrn Weber: Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

Und den Justizminister Brandenburg: Ministerium der Justiz
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Haus 12

Sowie die Präsidentin des LSG, Frau Schudoma, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam.

Alle sind seit Jahren mit diesem Fall befaßt und können Auskunft zur Sach- und Rechtslage geben.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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Dienstag, 10. November 2020
Die Strafanzeige gegen mich liegt beim Gericht
https://www.dropbox.com/s/8bwdw5zxr9vzayq/2020-11-10_amtsgericht-potsdam-strafsache%2010-nov-2020%2015-19-08.pdf

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Freitag, 30. Oktober 2020
Ich versuche, eine Stellungnahme zu bekommen
Sehr geehrte Frau Lambrecht und Team,

seit über einem Jahr (August 2019) wird mir von Ihnen Hilfe versprochen, doch nichts passiert. Bei telefonischen Rückfragen wird mir mit wichtiger Stimmer versprochen, daß man sich erkundigt und meldet - doch nichts passiert.

Dabei verstößt der Generalbundesanwalt gegen klare Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und zersetzt damit den Glauben an Demokratie und Rechtsstaat:

Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht. Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungs-gerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht. Es kann gar nicht genug herausgestellt werden, dass durch diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG – beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg - eine richtiggehende "Zeitenwende" eingetreten ist: Erst seit diesen Beschlüssen des BVerfG kann der Verletzte einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte - gegenständlich beschränkt auf die dort normierten Fallgruppen - für sich geltend machen. Erst beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg wird also dem Verletzten ein subjektiv-öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch zugebilligt.

Ich bitte um Stellungnahme bis zum 15. November 2020.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Murken


-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: UN
Datum: Fri, 30 Oct 2020 05:54:59 +0100
Von: Horst Murken
An: horst.murken@gmx.de


INPUTS FÜR PSYCHOSOZIALE DYNAMIKEN DIE FOLTER UND MISSHANDLUNGEN
BEGÜNSTIGENDEN BERICHT

BERICHT DEUTSCHLAND BETREFFENDE ZUSTÄNDE

I. GESCHICHTLICHER HINTERGRUND

1933-1945 Entmenschlichung der Opfer von Machtmissbrauch und Willkür durch deutsche NS-Verwaltungen und NS-Justiz sowie deren Helfer aus Ärzteschaft und sogenannte Mitläufer normale Bürger, die der kranken NS-Ideologie freiwillig oder unter Zwang des NS-Regimes folgten. Verführung des Volkes zu Hass und Hetze gegen missliebige Menschen auch durch Gleichschaltung der gesamten deutschen Presse. Menschen wurden zu Personen erklärt, um Misshandlungen, Tyrannei und Barbarei zu legalisieren.
1945-1949 Entnazifizierung wurde nur von den Alliierten nur teilweise umgesetzt.
1949-1990 In beiden deutschen Staaten DDR/BRD hat kranke NS-Ideologie überlebt in den Köpfen und dem Tun und Handeln der Amtsträger, sowie in den Gesetzbüchern. In der BRD wurden kaum NS-Täter verfolgt, eher geschützt, siehe Die Akte Rosenburg (Teil 1 bis 1949-1973, Teil 2 fehlt noch) bis zu 70% ehemalige NS-Richter in der deutschen Justiz. Der tiefe Staat in beiden deutschen Staaten verfolgte aber andersdenkende Bürger extrem, in der DDR wurde vielfach die Stasi-Zersetzungsrichtlinie 1/76 angewendet, um den Willen zu brechen, statt die allgemeine Menschenrechts-Erklärung richtig umzusetzen.
1990-2020 Nach Angliederung der DDR wurde in ganz Deutschland die Stasi-Zersetzung-Richtlinie 1/76 angewendet, die Amtstäter rühmen sich der guten Ergebnisse ohne Unrechtsbewusstsein. Die deutsche Justiz verweigert immer noch kollektiv den Zugang zu fairen Verfahren sowie wirksame Beschwerde bei Menschenrechtsverletzungen durch angeblichen Anwaltszwang bei Gericht und fehlende Opferunterstützung wie Prozesskostenhilfe. Wer sich bei der Justiz beschwert oder sogar Amtstäter anzeigt bei der Staatsanwaltschaft, begibt sich häufig in Deutschland in Lebensgefahr, Beispiel: von 1000 Strafanzeigen gegen Amtstäter werden nur 2 verfolgt, aber etwa 230 Anzeigenerstatter erhalten eine Gegenanzeige wegen Verleumdung etc., die der Staatsanwalt natürlich verfolgt !
Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist in der deutschen Justiz nicht mehr zu erkennen, wenn menschenrechtswidrige Verwaltungsakte beschlossen werden, folgt der Richter meist dem Amt. Das Opfer muß sich häufig einer Art richterlicher Inquisition aussetzen, welche häufig zur kompletten Rechtlosstellung des Justiz-/Behördenopfers führt, so werden Kinder grundlos ihren Eltern entrissen, teilweise versuchen Richter durch fingierte vorsätzliche Falschgutachten (etwa 80% Gutachten mangelhaft) Opfer zu entmündigen oder anderweitig ihrer Menschenrechte zu entziehen, bis hin zur Einlieferung in heutige deutsche Zwangslager/Kinderheimen mit anschließender Heilbehandlung durch Psycho-Gifte. Schädigungen für das gesamte weitere Leben sind zu erwarten.
Ganz im Sinne der NS-Ideologie zur Entmenschlichung unternehmen deutsche Amtsträger mit Ablegung des Richtereids/Beamteneids auf das Grundgesetz alles, um nach Gründen zu suchen, das Grundgesetz nicht einhalten zu müssen und Bürger sehenden Auges vorsätzlich schädigen zu dürfen, um eine Daseinsberechtigung als vollwertiges Mitglied des Vereinskorps vorzutäuschen. Dieser kollektive Normale Wahn in Gruppen endet meist erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

II. FEHLENDE OPFERUNTERSTÜTZUNG

Verwaltung und Justiz, Politik und sogar Opfervereine bleiben untätig bei Amtstaten wie Menschenrechtsverletzungen und psychologischer Folter, um unschuldige missliebige Bürger einer extremen Zwangsbehandlung auszuliefern, so das jahrelange permanente Verfolgung und Menschenjagd häufig dokumentiert sind.

In Deutschland gibt es nur Gefolterte, aber keine Folterer !

Nachgewiesene Untätigkeit zur Beendigung psychologischer Folter gibt es bei:
a) den Bundespräsidenten Steinmeier und Gauck , denn keine Antwort erfolgt bei Kenntnisnahme staatlicher Verstöße gegen die Antifolterkonvention.
b) Bundeskanzlerin Angela Merkel, ebenfalls untätig anzuordnen sämtliche Folterhandlungen, POGROME deutscher Verwaltungen und Justiz gegen die eigenen Bürger einzustellen.
c) Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz derzeitig Christine Lambrecht, zuvor Heiko Maas und weitere zuvor, untätig bei erstem Folterverdacht die vorgeschriebene Untersuchung gemäß UN Istanbul Protokoll zu starten.
d) Staatsanwaltschaften in Deutschland weigern sich die pflichtgemäße Untersuchung/Ermittlung bei begründeten Verdacht der Folter und anderer Grausamkeiten gemäß Völkerstrafgesetzbuch VStGB § 7 einzuleiten.
e) Richter verletzen kollektiv ungestraft ihren Richtereid bei Missachtung ihrer Untersuchungspflicht gemäß UN Istanbul Protokoll.
f) Bundesamt für Justiz sowie das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz verweigern die Umsetzung der Antifolterkonvention und melden permanent keine oder fast keine deutschen Folterverdachtsfälle an die UN OHCHR.
g) Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung Bärbel Kofler bleibt untätig, weil sie noch nicht mal Individualfälle annehmen darf.
h) Auswärtiges Amt mit Außenminister Heiko Maas , zuvor Justizminister, ist nur für Menschenrechtsverletzungen außerhalb von Deutschland zuständig.
i) Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit verweigert Maßnahmen zur Richtigstellung falscher staatlicher Angaben über Folterverdachtsfälle in Deutschland.
j) Antidiskriminierungsstelle des Bundes darf bei Behörden-/Justizkriminalität nicht tätig werden und verweist auf die Justiz und Unabhängigkeit der Richter, die alleinig Menschenrechte gewähren könnten. Klagerecht fehlt.
k) Opferanerkennung in der Opferdatenbank ODABS wird verhindert, da diese erst tätig wird auf Anordnung der Polizei oder Staatsanwalt, welche zuvor schon UN CAT Verstöße von Amtstätern nicht verfolgen bzw. selber der Tätergruppe angehören.
l) Ombud-System ist in Deutschland nicht vorhanden. Bürgerbeauftragte sind abhängig beschäftigte Staatsdiener und verweisen auch nur auf die Justiz und richterliche Unabhängigkeit, welche untätig bleibt bei Untersuchung der Folter und anderen Grausamkeiten durch Amtstäter.
m) Deutsches Institut für Menschenrechte (A-Status bei der UN) untätig, da das DIMR keine Individualfälle selbst bei Folter bisher annehmen darf. B-Status UN-Akteure in Deutschland nicht vorhanden.
n) Amnesty International und Human Rights Watch Deutschland untätig, da diese nicht im Heimatland tätig werden dürfen. Falsche Jahresberichte von AI über angeblich mal wieder keine Folterfälle in Deutschland, sind vielleicht der finanziellen Unterstützung von AI durch die Bundesregierung geschuldet.
o) Opferhilfe-Vereine wie Opferhilfe e.V. oder der Weiße Ring e.V. untätig, da diese bei allen Fällen im Bereich Opferhilfe tätig werden, außer bei Behörden- und Justiz-Verbrechen.
q) Nationale Stelle zur Verhütung von Folter sowie das CPT der EU untätig, da diese nur bei Inhaftierten tätig werden dürfen, außerdem ist die deutsche nationale Stelle zur Verhütung von Folter nicht arbeitsfähig selbst bei freiheitsberaubten Menschen, da es nur 8 Mitarbeiter hat, außerdem wird nichts verhütet.
r) EU bleibt meist untätig, da in der Justiz geteilte Zuständigkeit (D/EU) besteht und verweist auf die nationale deutsche untätige Justiz bei Folterhandlungen. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nimmt kaum Fälle aus Deutschland an, Beispiel Richter Potocki verschickt nur vorgefertigte Schreiben mit Ablehnungen an die Opfer.
s) Folteruntersuchungsstellen zur Dokumentation der Folter in Deutschland, wie das BZFO, Zentrum Überleben usw. dürfen bei Deutschen keine Untersuchung der Folter vornehmen, nur im Rahmen eines Asylverfahren bei Nicht-Deutschen werden diese aktiv.
t) Kompetente Gutachter mit dem vorgeschriebenen SBPM S3-Zertifikat zur Dokumentation von Folter und anderen Grausamkeiten werden von deutschen Richtern nicht beauftragt, stattdessen soll sich das Opfer an den Willen des Richters anpassen und durch befangene willige Gutachter als krank und krankheitsuneinsichtig abstempeln lassen bei Androhung der Entmündigung oder Zwangseinweisung statt WHO ICD-10 Z 65.4 umzusetzen. Eigene Gutachten, Atteste die Folter und deren Folgen beweisen, würdigt ein deutscher Richter nicht, da die richterliche Unabhängigkeit, diesen nicht verpflichtet, eindeutige Beweise als Wahrheit zu akzeptieren !

III. FAZIT

Deutschland verweigert die Einhaltung der Anti-Folter-Konvention !
Ignoranz aller Beweise, Heuchelei eines funktionierenden Recht(s)staates, Leugnen der Folter ist in Deutschland NORMAL ! Unabhängige Untersuchung bei erstem Folterverdacht findet in Deutschland nicht statt !!! Keine Rehabilitation, keine Abhilfe, keine Entschädigung zum Aufbau des neuen Lebens für Folterüberlebende in Deutschland, zur Zeit !

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