Montag, 19. Juli 2021
Bundespräsidialamt
Sehr geehrter Herr Dr. von Oettingen,

vielen Dank für Ihr Schreiben. Es ist ganau dieses Leugnen von Unrecht aus dem

Bundespräsidialamt, was uns Bürger (Souverän?) den Glauben an diese

Staatsform nimmt.

Sie schreiben bewußt am Thema vorbei, wie ich dies von vielen Beamten und Politikern kenne.

Aus meinem Schreiben an andere vom 7.6.2021, siehe hier: https://prozesskosten.blogger.de/

seit Ende2011 gibt es ein Recht auf Nachteilsausgleiche bei überlangen Gerichtsverfahren.

Da man schon Opfer von Prozeßverschleppung war, sollten die Verfahren kostenlos sein,

da sich der Staat nicht an seinem Unrecht auch noch bereichern soll:

Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000

Überdies hatten wir PKH beantragt und ohne Auflagen bewilligt bekommen.

Trotzdem wurden noch Gerichtskosten im Voraus verlangt. Da wir dies

natürlich nicht leisten konnten, wurden die Verfahren für geschlossen erklärt,

was sie aber nicht beendet: https://www.sozialrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Verfahrensbeendigung.pdf

Es wurden von uns dann die hälftigen Gerichtskosten verlangt und diese gegen meine beiden Söhne und mich vollstreckt.

Mehrere Erlaßanträge wurden nicht bearbeitet oder abgelehnt.

Seit 2015 werden neue Anträge von uns einfach nicht mehr bearbeitet.

Ein klarer Verstoß gegen Art. 19 IV, da uns der Rechtsweg genommen wird. Und ein klarer Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzp aus Art. 20 III GG.

Trotzdem weigert sich der Generalbundesanwalt, gegen diese Richter auch nur einen Anfangsverdacht zu haben und zu ermitteln.

Alle meine Beschwerden waren erfolglos und dieses Verhalten wird von der Bundesjustizministerin gefördert:

https://prozesskosten.blogger.de/

Überdies hätten die beiden Senate, 37. und 38., von Amts wegen ermitteln müssen und uns zu unserem Recht verhelfen, § 103 SGG.

Aber Gesetz und Recht gelten hier nicht viel.

Dabei ist auch dies seit langer Zeit bekannt:


https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-01/index.php?sz=9&fbclid=IwAR0hju_edwQc6jGct8oIM7aiv4_s6qXk-1I2bFIqx0RKxUWH-7v9EW_p8P4

Auszug:
IV. Begründung

In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:

"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."

Denselben Absatz ? weitestgehend wortgleich! ? enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls.[12]


Es geht also um Strafvereitelung im Amt, da der Generalbundesanwalt sich weigert, gegen die Richter auch nur zu ermitteln. Dies wird von der Regierung gedeckt, Beschwerden werden

weder beim BMJV noch von der Justizministerin bearbeitet.

Wie der Bundespräsident und man im Bundespräsidialamt noch Vertrauen in die Justiz haben kann, verstehe ich nicht. Ich vermute, jeden Tag kommen Beschwerden bei Ihnen an.

Dieses Schreiben geht verdeckt an einige Mitstreiter.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Murken

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Dienstag, 8. Juni 2021
Mir kam es darauf an, nichts bezahlen zu müssen.
https://www.dropbox.com/s/np729d8534hdbjd/2021-05-26_amtsgericht-potsdam.pdf?dl=0

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Montag, 7. Juni 2021
Dies hat einige Adressaten
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Ende2011 gibt es ein Recht auf Nachteilsausgleiche bei überlangen Gerichtsverfahren.

Da man schon Opfer von Prozeßverschleppung war, sollten die Verfahren kostenlos sein,

da sich der Staat nicht an seinem Unrecht nicht auch noch bereichern soll:

Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000

Überdies hatten wir PKH beantragt und ohne Auflagen bewilligt bekommen.

Trotzdem wurden noch Gerichtskosten im Voraus verlangt. Da wir dies

natürlich nicht leisten konnten, wurden die Verfahren für geschlossen erklärt,

was sie aber nicht beendet: https://www.sozialrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Verfahrensbeendigung.pdf

Es wurden von uns dann die hälftigen Gerichtskosten verlangt und diese gegen meine beiden Söhne und mich vollstreckt.

Mehrere Erlaßanträge wurden nicht bearbeitet oder abgelehnt.

Seit 2015 werden neue Anträge von uns einfach nicht mehr bearbeitet.

Ein klarer Verstoß gegen Art. 19 IV, da uns der Rechtsweg genommen wird. Und ein klarer Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzp aus Art. 20 III GG.

Trotzdem weigert sich der Generalbundesanwalt, gegen diese Richter auch nur einen Anfangsverdacht zu haben und zu ermitteln.

Alle meine Beschwerden waren erfolglos und dieses Verhalten wird von der Bundesjustizministerin gefördert:

https://prozesskosten.blogger.de/

Überdies hätten die beiden Senate, 37. und 38., von Amts wegen ermitteln müssen und uns zu unserem Recht verhelfen, § 103 SGG.

Aber Gesetz und Recht gelten hier nicht viel.

Dabei ist auch dies seit langer Zeit bekannt:


https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-01/index.php?sz=9&fbclid=IwAR0hju_edwQc6jGct8oIM7aiv4_s6qXk-1I2bFIqx0RKxUWH-7v9EW_p8P4

Auszug:
IV. Begründung

In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:

"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."

Denselben Absatz ? weitestgehend wortgleich! ? enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls.[12]


Mit freundlichen Grüßen

Horst Murken

Dieselstraße 15

12057 Berlin

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