Sonntag, 9. Mai 2021
Meine Verteidigung für den 25.5.
In Vorbereitung meines Termins am 25.5., 9:30 Uhr, am AG Potsdam, Jägerallee 10-12.

Natürlich wird die Richterin mich nicht ausreden lassen.

Horst



Ich fordere die Einsicht in die Akte und werde mir ansehen, ob die Aussage der Richterin Nitsche,

daß sich die Urschrift der Anklageschrift unterschrieben in der Hauptakte befindet, wahr ist.

Dies wäre ohnehin unerheblich, da es auf die Außenwirkung ankommt und das mir

zugestellte Schriftstück eben nicht unterschrieben wurde; BGH XII ZB 132/09 vom 9.6.2010.

Auch das Schreiben der Richterin vom 14.4.2021 ist nicht unterschrieben und damit nichtig.

Auch hier sehe ich gerne in die Akte, ob da eine unterschriebene Ausfertigung vorliegt.

Auf jeden Fall wurde nicht dorkumentier, daß meine Ausfertigung mit dem Original übereinstimmt.

Geht wohl auch nicht, sofern das Original wirklich von der Richterin unterschrieben wurde,

meine Ausfertigung aber nicht.

Und natürlich werden in Rechtsstaaten die Verhandlungen digital aufgezeichnet. Schon letztes

Jahr wurde beim AG Gießen solch ein Verfahren durchgeführt. Auch wenn solch ein Verfahren

angeblich nicht vorgesehen ist, was aber spricht gegen technische Neuerungen, die es in anderen

Ländern, wie der Türkei und Rußland, bereits gibt?

Und natürlich ist die Frage der zivilrechtlichen korrekten Rechtsfeststellungen für dieses Verfahren von

Relevanz. Nie und Nimmer hätten gegen meine Söhne und mich Gebühren erhoben werden dürfen

und dann sogar noch vollstreckt werden dürfen. Der Staat darf nicht an Opfern seiner Politik

sich noch bereichern: EMRK, Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000

Meinem Antrag vom 29.4.2020, mir den gesamten Schriftwechsel zwischen dem Petitionsausschuß und

den beteiligten Stellen zu senden, wurde unterdrückt. Damit liegt hier Beweisvereitelung vor.













Ich stelle einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzenden Richterin Nitsche

da diese trotz Aufforderung nicht bestätigt hat, daß sie unabhängig und mein gesetzlicher

Richter aus Art. 101 GG, ist.

Auch wurde mein Befangenheitsantrag vom 19.4.2021 nicht bearbeitet. Die Richterin ist also befangen

und darf dieses Verfahren nicht führen.

Ich stelle einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin

da sie meinem Antrag auf digitale Prozeßaufzeichnung nicht entsprochen hat

und dazu auch nichts gesagt hat.

Ich stelle einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin,

da sie mir ein schriftliches Vorverfahren in Aussicht gestellt hat, aber

auf meine Beweisanträge ebensowenig, wie der Staatsanwalt, eingegangen ist.

Ich stelle den Beweisantrag, daß geprüft werden muß, ob Frau Kniestedt
Faschist ist oder nicht.
Immerhin hat sich Frau Kniestedt geweigert, die Tatsachen zu ermitteln -
unter Einbeziehung von mich - wie es § 5 Petitionsgesetz vorschreibt.
So hat sie mein Hauptargument, daß niemals Gebühren hätten verlangt
werden dürfen, negiert. Damit hat sie gegen mein Petitionsrecht verstoßen.
Denn auch im Petitionsrecht steht mir umfassender, effektvier und
zeitnaher Rechtsschutz zu, wie ihn mir Art. 19 IV GG zusagt.
Frau Kniestedt hat also gegen das Grundgesetz, das Petitionsgesetz und
internationale Abkommen, die Rechtstaatlichkeit gewähren, verstoßen.
Wenn das nicht faschistisch ist, was ist es dann? Denn sie hat nur
Argumente staatlicher Stellen übernommen, meine ignoriert.

Ich stelle den Beweisantrag, daß es zu meinem Recht auf freie
Meinungsäußerun gehört, Frau Kniestedt als faschistisch zu bezeichnen,
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13 vom 24.7.2013.

Ich stelle den Beweisantrag, daß Gerichte Grundrechtsverletzungen zu
verhindern haben, Bundesverfassungsgericht, z. B. 1 BvR 569/05

Ich stelle den Beweisantrag, daß keine Gebühren hätten anfallen dürfen,
da PKH ohne Auflagen bewilligt wurden.

Ich stelle den Beweisantrag, daß niemals Gebühren bei Opfern (von
überlangen Gerichtsverfahren) hätten erhoben werden dürfen:Dokument
E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000 Der Staat darf sich nicht an
Opfern bereichern. Hier lag und liegt Weiße Folter vor.

Ich stelle den Beweisantrag, daß meiner mehrfachen Anträge, die Gebühren
zu erlassen, zu entsprechen gewesen wäre, 1 BvR 3006/07 vom 2.7.2008

Ich stelle den Beweisantrag, daß die Verrechnung mit dem mir
zugesprochenen Nachteilsausgleich rechtswidrig war, siehe mein Fax an
Frau Engel vom 17. Oktober 2019.

Ich stelle den Beweisantrag, daß vom 37. und 38. Senat des LSG Weiße
Folter betrieben wurde und gegen das Verbot der unmenschlichen
Behandlung verstoßen wurde.

Ich stelle den Beweisantrag, daß es die Aufgabe von Petitionsausschüssen gehört,
Rechtsverletzungen, also Verstöße gegen Art. 20 III GG, durch Beamte und Richter
zu korrigieren.

Ich stelle den Beweisantrag, daß es Aufgabe von Staatsanwaltschaften ist, auch gegen
Beamte und Richter zu ermitteln, wenn diese gegen § 336 und § 339 StGB verstoßen.
§ 258 StGB, gilt gegen die Staatsanwältin, die Richterin und Frau Kniestedt.

ich stelle den Beweisantrag, daß in meinen Verfahren massiv gegen Völkerrecht
und entsprechende Abkommen verstoßen wurde:

Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

https://www.un.org/depts/german/gv-60/band1/ar60147.pdf

So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.

Ich stelle den Beweisantrag, daß Frau Kniestedt den Sachverhalt nicht
ermittelt hat, obgleich § 5 Petitionsgesetz dies zwingend vorschreibt.

Ich stelle den Beweisantrag, daß in Deutschland noch immer faschistisches
Gedankengut herrscht und benenne Herrn Prof. Nils Melzer als Zeugen:
https://www.youtube.com/watch?v=TySsUeWANo4


Das Schreiben der Frau Kniestedt vom 26.3.2020 ist eine Beleidigung an mich
und eine Verhöhnung meiner Söhne und mich, da wir Opfer von Weißer
Folter durch das SG und LSG sind.
Daher stelle ich einen Strafantrag gegen Frau Kniestedt wegen Beleidung und
Verhöhnung.

1. Richter sind nicht unabhängig, sondern unterliegen den Gesetzen.
2. Ich habe sehr wohl auf Straftaten der Richter hingewiesen, die Gebühren trotz
PKH ohne Auflage erhoben, was sie nie hätten tun dürfen.
Das Frau Kniestedt dies leugnet, macht sie zur Mittäterin
3. Die Nichtbearbeitung von Beschwerden sind Straftaten nach § 336 StGB. Auch
hier macht sich Frau Kniestedt der Mittäterschaft schuldig
4. Natürlich sind noch alle Verfahren vor dem 37. und 38. Senat offen, denn "weglegen"
beendet die Verfahren ebensowenig, wie wegschmeißen oder Verbrennen der Akten.
Hier belügt und verhöhnt uns Frau Kniestedt eindeutig.
5. Laut Frau Braun betreibe ich alleine vor dem 37. Senat alleine 276 Klagen. Die ganzen
Aktenzeichen brauche ich jedoch nicht zu nennen, die haben die Senate auf ihrem PC.
Auch hier belügt und verhöhnt uns Frau Kniestedt eindeutig und bewußt.
6. Die Gebühren waren und sind zwingend zu erlassen, da die gegen Gesetz und Recht
festgesetzt wurden. Erstens dürfen gegen Opfer von staatlichen Unrecht keine
Gebühren erhoben werden, da der Staat sich nicht durch eigenes Unrecht
bereichern darf, Punkte 10ff Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000
Zweitens wurde uns PKH ohne Auflagen bewilligt. Nach Art. 3 GG iVm § 122 ZPO und § 14 GKG
verstoßen die Richter auch mit der Gerichtskostenforderung gegen § 339 StGB und
Frau Kniestedt hat sich damit der Mittäterschaft schuldig gemacht
7. Frau Kniestedt leugnet, daß auch gegen mich gepfändet wurde. Dabei war dies auch Inhalt
meiner Petition vom 8.11.2019. Da aber die Gebühren rechtswidrig festgesetzt wurden,
macht sich Frau Kniestedt der Mittäterschaft im Sinne der StGB und StPO schuldig.
8. Durch die rechtswidrigen Pfändungen wurde wir im Netz schwer geschädigt. Nicht nur
die Schufa und Creditreform haben von diesen Pfändungen Kenntnis erhalten, sondern
auch andere interessierte Parteien.
Daher fordere ich für uns jeweils das Zehnfache der rechtswidrig eingezogenen Gelder.
Dieser Teil mag abgetrennt werden und an ein Zivilgericht geleitet werden.

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