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Samstag, 6. Oktober 2018
Rechtsbeugung gedeckt durch Landesverfassungsgericht?
kasparhauser, 17:36h
Hier die "Bearbeitung" der Verfassungsbeschwerde meines Sohnes: https://www.dropbox.com/s/a3l61ye7gyuyv74/20180929-2VfGBbg%2029.18.pdf
Hier unsere Reaktion, da ja der Rechtsweg offen sein muß, Art. 19 IV GG:
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
VfGBbg 29/18
Per Telefax
Berlin, 29. Sep. 2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werfe dem LSG Berlin-Brandenburg erhebliche Verletzungen von § 38 DRiG, § 31 SGB I und Art. 20 III GG vor und Sie dulden oder decken gar diese Verletzung materiellen Rechts (§ 44 Abs. 1 SGB X) mit vermeintlichen formalen Rechten. Es gibt aber keine legitime einfachgesetzliche Vorschrift, die Verfassungsgrundsätze aus Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde, Grundrechtsstaat), Art. 20 GG Rechtsstaat, Art. 19 Abs. 4 GG als Rechtsschutzgrundrecht i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auch in Ausgestaltung durch Art. 104 GG, von einer bloßen formellen Form abhängig machen könnte. Selbst eine Ausschlußfrist eines wirksamen Rechtswegs/Rechtsmittels ist Art. 19 Abs. 4 GG ausdrücklich nicht zu entnehmen, sondern allenfalls ein alternativer Gerichtszweig bei Verschluss des normalen darüber eröffnet.
Sofern Sie über eine Verjährung spekulieren, habe ich dem entgegengehalten, dass das Unrecht nicht beendet ist, sondern weiter besteht. Zudem wären wohl auch regelmäßig Fristen von 5 oder 10 Jahren einschlägig, wenn die übliche Hemmung durch Beschreiten des Rechtswegs nicht eintreten sollte. Es ist allgemein anerkannt, dass auch durch Verweigerung einer Rechtsspruchshandlung, Rechtsbeugung begangen werden kann.
Sofern Sie auf § 197 SGG verweisen und darauf verweisen, dass die Vorschriften der §§ 184 ff SGG keine Anwendung finden, weise ich darauf hin, dass ich auf § 185 SGG verwiesen habe, da dort abschließend die Taten aufgeführt werden, die zur Beendigung von Verfahren
im Bereich der Sozialgesetzgebung führen können. Weglegen von Akten führt nicht zur Beendigung und auch nicht die Schließung der Verfahren. Dies ist dem LSG auch bekannt und wurde schon hier thematisiert: http://www.bunddeutschersozialrichter.de/download.php?cat=18_Verbandsarbeit&file=LSG.pdf
Die BRAK meint übrigens, dass es keine Gebühren bei Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren geben dürfe, da dem Bürger vorher schon von dem Staat Unrecht zugefügt wurde. Ein Punkt, über dem Sie vielleicht auch nachdenken.
In dem Ihnen gesandten Verfahren L 37 SF 257/17 EK AS steht auf S. 3, dass der 38. Senat das Verfahren L 38 SF 313/15 EK AS als erledigt behandelt wird, dies ist ein klarer Verstoß gegen den § 185 SGG und gegen die Amtsermittlungspflichten der Gerichte aus § 103 SGG, § 545 ZPO.. Und dies ist der Kern meiner Verfassungsbeschwerde, denn arme Menschen, die sich die Klage nicht ohne PKH leisten können, werden auf diese Wege mit zu Unrecht geforderten Gerichtsgebühren um ihr Grundrecht aus Art. 3 GG gebracht. Ihnen wird der Rechtsweg versperrt, ein Verstoß gegen Art. 19 IV GG und das LSG hält sich nicht an seine Pflichten aus Art. 20 III GG. Daher war die Einschaltung des Landesverfassungsgerichts notwendig, damit Unrecht nicht zu Recht wird.
Dieses führt zur Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung von Berlin gemäß Art. 1 Abs. 3 Verf BE, Art. 6 Verf BE, Art. 8 Verf BE, Art. 10 Verf BE, Art. 11 Verf BE, Art. 12 Verf BE, Art. 13 Verf BE, Art. 15 Verf BE, Art. 22 Verf BE, Art. 24 Verf BE, Art. 36 Verf BE, Art. 66 Verf BE, Art. 78 Verf BE, Art. 79 Verf BE, Art. 80 Verf BE,
Auch verweigert mir das LSG den Rechtsweg, da es sich weigert, mir neue Gerichtszeichen für meine weiteren Klagen zu geben. Eindeutiger kann kein Gericht seine Absicht der Rechtsbeugung kund tun. Auch wurden seit über 1,5 Jahren keine Verfahren mehr betrieben.
Uns wird also vom LSG bewusst der Rechtsweg versperrt. Auch dies ist alleine schon ein Grund für eine Verfassungsbeschwerde.
Nachgewiesen haben wir auch, dass wir mehrfach den Antrag gestellt haben, dass uns die Gebühren erlassen werden. Diesem Antrag hätte man, wenn andere Optionen entfallen, wohl entsprechen müssen:
§ 20
Ermäßigung und Befreiung
Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners
1. aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten,
2. bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder
3. eingetragenen Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen,
gewährt werden. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
Statt dem Gesetz zu entsprechen, haben weder der 37. noch der 38. Senat geantwortet und auch die anderen angeschriebenen Stellen nicht, siehe Anlage das Schreiben meines Vaters vom 21. Juli 2016. Zu dem dort angegebenen Aktenzeichen hatte mein Vater auch eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, die ebenfalls nicht angenommen wurde.
DAS UNRECHT IST ALSO LANGE BEKANNT UND WIRD GEDULDET ODER WURDE SOGAR VON DER POLITIK ANGEORDNET!
Uns stand auch PKH nach §§ 114f zweifelsfrei zu. Mein Vater bezieht seit dem 1.1.2005 durchgehend AlgII, ich war bis September 2016 in der Ausbildung zum Elektroniker, davor hatte ich Physik studiert. Mein Bruder Felix hat im Mai 2016 seinen Master im IT-Bereich gemacht und war bis Ende Nov. 2016 arbeitslos.
Und in dem Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS wurde meinem Vater PKH ohne Auflagen gewährt. Trotzdem wurde noch Gerichtskosten erhoben, mit der Begründung, dass die Klage vor dem PKH-Antrag angekommen sei. Dies stimmt, mein Vater hatte die Klage sicherheitshalber per FAX vorab geschickt, damit diese auf jeden Fall ankommt. Der PKH-Antrag war aber innerhalb einer Woche beim LSG und es hätten keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen, § 122 ZPO. Also ein klarer Rechtsverstoß vom LSG.
Obgleich das Verfahren längst beendet ist, wurden die Gerichtskosten, trotz mehrfacher Mahnungen, noch nicht abgerechnet. Auch die gesetzlichen Zinsen stehen aus, aber das Gericht und die Landeskasse reagieren auf nichts, siehe oben und Anlage.
Natürlich ist uns klar, dass nur das Land Brandenburg für unsere Verfahren zuständig ist. Alle Klagen wegen überlanger Gerichtsverfahren haben wir bei dem LSG eingereicht. Ich habe also lediglich auf den Hinweis des Verfassungsgericht mit 24.7.2018, S. 3 reagiert. In diesem Schreiben scheint das Landesverfassungsgericht auch den Verstoß gegen § 185 ZPO zu tolerieren, da es auf S. 2 schreibt, dass „die dort mit Stand 14. September 2017 aufgeführte Verfahren fast vollständig als erledigt ausgewiesen“ werden. Ähnliches steht auf S. 3.
Erledigt ja, aber eben nicht beendet. Dies scheint der Berichterstatter nicht zu wissen oder zumindest gewusst zu haben, obgleich ich dies angeführt hatte.
Die auf S. 3 angeführten Beschlüsse dienten dem Nachweis des systematischen und andauernden Rechtsbruchs bei dem 37. und 38. Senat. Ich, Techniker und kein Jurist, dachte, dies sei für ein Verfassungsgericht problemlos erkennbar.
Mit dem Verweis auf § 197 SGG übersieht das Landesverfassungsgericht, dass uns PKH ohne Zuzahlung zustand, siehe schon oben. Dies alles zusammen müsste dazu führen, dass das Landesverfassungsgericht seine Beschluß überdenkt und korrigiert:
L e i t s a t z
zum Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. April 2003
- 1 PBvU 1/02 –
Leider haben Fachgerichte diese Anforderung des Bundesverfassungsgerichts an eine gute Justiz immer noch nicht verstanden. Ich hoffe, beim Landesverfassungsgericht ist dies anders.
Die Forderungsaufstellung vom 19. August 2016 lässt eine Bestimmung des Beschwerdegegenstandes natürlich direkt zu, da dort von „Schlusskostenrechnungen“ die Rede ist. Denn die PKH stand uns zu, siehe schon mein Schreiben vom 27. 7. 2018 Auch da habe ich schon auf den klaren Rechtsbruch beim LSG hingewiesen. Da uns die PKH ohne Zuzahlung zustand, hätte es niemals zu Rechnungen der Landesjustizkasse kommen dürfen.
Daher ist jede Pfändung aus diesen Rechnungen ein klarer Verstoß gegen Gesetz und Recht, Art. 20 III GG, und damit ein Fall für das Landesverfassungsgericht.
Auf die LEX SPECIALES gehen Sie mit keinem Wort ein. Bei uns werden bei Forderungen für den Nachteilsausgleich entgegen § 31 SGB I und Art. 20 III GG 18 Monate je Instanz statt der bundesweit eingebürgerten 12 Monate je Instand als noch hinnehmbar angesehen. Auch insofern verweise ich auf mein Schreiben vom 27. 7. 2018.
Ich hoffe weiterhin auf eine gute Justiz.
Mit freundlichen Grüßen
Fabien Murken
Leider haben wir keine gute Justiz, obgliech es Sache des Verfassungsgerrichts ist, Art. 20 III GG durchzzusetzen: (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
https://www.dropbox.com/s/awdim4y72jt2fbg/20180929-1VfGBbg%2029.18.pdf
So ist es, wenn Verfassungsrichter von der Politik eingesetzt werden. Mit dem Grundgesetz und dem Recht auf rechtliches Gehör und faire Verfahren hat dies aus meiner Sicht nichts zu tun. Damit es für mich klar, daß wir kein Rechtsstaat sind und dieser auch nicht angestrebt wird.
Horst Murken
Ich denke, die Richter machen sich allesamt lächerlich, wenn Verfassungsrichter eindeutigen Verfassungsbruch nicht beheben. Daher noch mein heutiges Schreiben:
LAND BRANDENBURG
VERFASSUNGSGERICHT
VfGBbg 29/18
Per Telefax
Berlin, 8. Oktober 2018
ANHÖRUNGSRÜGE
GEGENVORSTELLUNG
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bemängel, dass das Verfassungsgericht sich mit tragenden Argumenten nicht auseinandergesetzt hat.
Schon mit 27.7.18 moniere ich, dass das LSG keine Gebühren hätte erheben dürfen: „ Diese PKH stand uns zu, Art. 3 GG iVm §§ 114, 115 und 122 ZPO.“
Ihr Verweis auf § 197a verfehlt das Thema, da auch das GKG mit § 14 vorschreibt, dass bei gewährter PKH keine Gerichtkosten erhoben werden dürfen.
Insofern sollte sich das Verfassungsgericht bitte korrigieren.
Auch mein anderes Argument vom 27.718 wurde in Ihrem Beschluss nicht berücksichtigt und damit gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verstoßen: „1. Das LSG hätte auch ohne Gebühren ermitteln müssen, § 103 SGG, Amtsermittlungsgrundsatz.“
Auch dies ist ein Grund für eine Anhörungsrüge.
Auch dies hatte ich am 27.7.,18 vorgetragen: „Dies ist eine verfassungswidrige LEX SPECIALES und auch ein klarer Verfassungsverstoß, Art. 3 GG. Das BSG hat bei jemanden, der über 1200 Verfahren betrieb, keinen Grund gesehen, von diesen 12 Monaten je Instanz abzuweichen.“ Hierzu findet sich bei Ihnen ebenfalls nichts.
„Auch haben wir mehrfach den Erlaß der Gebühren gefordert,“ Auch hierzu sagen Sie nichts. Dabei ist es eindeutige Rechtssprechung, dass jedes Gebührengesetz vorsehen muß, dass Gebühren erlassen werden können.
1 BvR 3006/07 - 02. Juli 2008
41 „Im Übrigen trägt das im System der Regelung mitanzuwendende Gebührenrecht der Wirkkraft der Glaubensfreiheit des Austrittsentschlossenen auch in denjenigen Fällen noch hinreichend Rechnung, in denen sich die objektiv geringe Höhe der Gebühr als ernstliches Hemmnis bei der Verwirklichung des Austrittsentschlusses erweisen kann. Denn der Gesetzgeber hat - ohne dass es im Fall des Beschwerdeführers darauf ankäme - auch Vorkehrungen getroffen, um ungerechtfertigte Härten in Einzelfällen zu verhindern. Die Gebühr kann ausnahmsweise unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigt werden oder es kann ganz von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO). Zur Vorhaltung derartiger Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, da auch wirtschaftlich nicht oder kaum leistungsfähigen Betroffenen - wie etwa religionsmündigen Jugendlichen ohne hinreichende finanzielle Möglichkeiten - der Weg eröffnet sein muss, einen Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu vollziehen.“
Die unrechtmäßig festgesetzten Gebühren waren also allemal zu erlassen – aber es gab keine Reaktionen, siehe hierzu meine Schreiben vom 22. Nov. 2016 und 28. Sept. 2017.
Sollten Sie trotz dieser Argumente nicht bereit sein, Art. 20 III GG durchzusetzen, bitte ich um Weiterleitung an den Grundrechtegaranten, Art. 19 IV GG, denn Unrecht darf nicht zu Recht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Fabien Murken
Hier unsere Reaktion, da ja der Rechtsweg offen sein muß, Art. 19 IV GG:
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
VfGBbg 29/18
Per Telefax
Berlin, 29. Sep. 2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werfe dem LSG Berlin-Brandenburg erhebliche Verletzungen von § 38 DRiG, § 31 SGB I und Art. 20 III GG vor und Sie dulden oder decken gar diese Verletzung materiellen Rechts (§ 44 Abs. 1 SGB X) mit vermeintlichen formalen Rechten. Es gibt aber keine legitime einfachgesetzliche Vorschrift, die Verfassungsgrundsätze aus Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde, Grundrechtsstaat), Art. 20 GG Rechtsstaat, Art. 19 Abs. 4 GG als Rechtsschutzgrundrecht i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auch in Ausgestaltung durch Art. 104 GG, von einer bloßen formellen Form abhängig machen könnte. Selbst eine Ausschlußfrist eines wirksamen Rechtswegs/Rechtsmittels ist Art. 19 Abs. 4 GG ausdrücklich nicht zu entnehmen, sondern allenfalls ein alternativer Gerichtszweig bei Verschluss des normalen darüber eröffnet.
Sofern Sie über eine Verjährung spekulieren, habe ich dem entgegengehalten, dass das Unrecht nicht beendet ist, sondern weiter besteht. Zudem wären wohl auch regelmäßig Fristen von 5 oder 10 Jahren einschlägig, wenn die übliche Hemmung durch Beschreiten des Rechtswegs nicht eintreten sollte. Es ist allgemein anerkannt, dass auch durch Verweigerung einer Rechtsspruchshandlung, Rechtsbeugung begangen werden kann.
Sofern Sie auf § 197 SGG verweisen und darauf verweisen, dass die Vorschriften der §§ 184 ff SGG keine Anwendung finden, weise ich darauf hin, dass ich auf § 185 SGG verwiesen habe, da dort abschließend die Taten aufgeführt werden, die zur Beendigung von Verfahren
im Bereich der Sozialgesetzgebung führen können. Weglegen von Akten führt nicht zur Beendigung und auch nicht die Schließung der Verfahren. Dies ist dem LSG auch bekannt und wurde schon hier thematisiert: http://www.bunddeutschersozialrichter.de/download.php?cat=18_Verbandsarbeit&file=LSG.pdf
Die BRAK meint übrigens, dass es keine Gebühren bei Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren geben dürfe, da dem Bürger vorher schon von dem Staat Unrecht zugefügt wurde. Ein Punkt, über dem Sie vielleicht auch nachdenken.
In dem Ihnen gesandten Verfahren L 37 SF 257/17 EK AS steht auf S. 3, dass der 38. Senat das Verfahren L 38 SF 313/15 EK AS als erledigt behandelt wird, dies ist ein klarer Verstoß gegen den § 185 SGG und gegen die Amtsermittlungspflichten der Gerichte aus § 103 SGG, § 545 ZPO.. Und dies ist der Kern meiner Verfassungsbeschwerde, denn arme Menschen, die sich die Klage nicht ohne PKH leisten können, werden auf diese Wege mit zu Unrecht geforderten Gerichtsgebühren um ihr Grundrecht aus Art. 3 GG gebracht. Ihnen wird der Rechtsweg versperrt, ein Verstoß gegen Art. 19 IV GG und das LSG hält sich nicht an seine Pflichten aus Art. 20 III GG. Daher war die Einschaltung des Landesverfassungsgerichts notwendig, damit Unrecht nicht zu Recht wird.
Dieses führt zur Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung von Berlin gemäß Art. 1 Abs. 3 Verf BE, Art. 6 Verf BE, Art. 8 Verf BE, Art. 10 Verf BE, Art. 11 Verf BE, Art. 12 Verf BE, Art. 13 Verf BE, Art. 15 Verf BE, Art. 22 Verf BE, Art. 24 Verf BE, Art. 36 Verf BE, Art. 66 Verf BE, Art. 78 Verf BE, Art. 79 Verf BE, Art. 80 Verf BE,
Auch verweigert mir das LSG den Rechtsweg, da es sich weigert, mir neue Gerichtszeichen für meine weiteren Klagen zu geben. Eindeutiger kann kein Gericht seine Absicht der Rechtsbeugung kund tun. Auch wurden seit über 1,5 Jahren keine Verfahren mehr betrieben.
Uns wird also vom LSG bewusst der Rechtsweg versperrt. Auch dies ist alleine schon ein Grund für eine Verfassungsbeschwerde.
Nachgewiesen haben wir auch, dass wir mehrfach den Antrag gestellt haben, dass uns die Gebühren erlassen werden. Diesem Antrag hätte man, wenn andere Optionen entfallen, wohl entsprechen müssen:
§ 20
Ermäßigung und Befreiung
Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners
1. aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten,
2. bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder
3. eingetragenen Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen,
gewährt werden. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
Statt dem Gesetz zu entsprechen, haben weder der 37. noch der 38. Senat geantwortet und auch die anderen angeschriebenen Stellen nicht, siehe Anlage das Schreiben meines Vaters vom 21. Juli 2016. Zu dem dort angegebenen Aktenzeichen hatte mein Vater auch eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, die ebenfalls nicht angenommen wurde.
DAS UNRECHT IST ALSO LANGE BEKANNT UND WIRD GEDULDET ODER WURDE SOGAR VON DER POLITIK ANGEORDNET!
Uns stand auch PKH nach §§ 114f zweifelsfrei zu. Mein Vater bezieht seit dem 1.1.2005 durchgehend AlgII, ich war bis September 2016 in der Ausbildung zum Elektroniker, davor hatte ich Physik studiert. Mein Bruder Felix hat im Mai 2016 seinen Master im IT-Bereich gemacht und war bis Ende Nov. 2016 arbeitslos.
Und in dem Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS wurde meinem Vater PKH ohne Auflagen gewährt. Trotzdem wurde noch Gerichtskosten erhoben, mit der Begründung, dass die Klage vor dem PKH-Antrag angekommen sei. Dies stimmt, mein Vater hatte die Klage sicherheitshalber per FAX vorab geschickt, damit diese auf jeden Fall ankommt. Der PKH-Antrag war aber innerhalb einer Woche beim LSG und es hätten keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen, § 122 ZPO. Also ein klarer Rechtsverstoß vom LSG.
Obgleich das Verfahren längst beendet ist, wurden die Gerichtskosten, trotz mehrfacher Mahnungen, noch nicht abgerechnet. Auch die gesetzlichen Zinsen stehen aus, aber das Gericht und die Landeskasse reagieren auf nichts, siehe oben und Anlage.
Natürlich ist uns klar, dass nur das Land Brandenburg für unsere Verfahren zuständig ist. Alle Klagen wegen überlanger Gerichtsverfahren haben wir bei dem LSG eingereicht. Ich habe also lediglich auf den Hinweis des Verfassungsgericht mit 24.7.2018, S. 3 reagiert. In diesem Schreiben scheint das Landesverfassungsgericht auch den Verstoß gegen § 185 ZPO zu tolerieren, da es auf S. 2 schreibt, dass „die dort mit Stand 14. September 2017 aufgeführte Verfahren fast vollständig als erledigt ausgewiesen“ werden. Ähnliches steht auf S. 3.
Erledigt ja, aber eben nicht beendet. Dies scheint der Berichterstatter nicht zu wissen oder zumindest gewusst zu haben, obgleich ich dies angeführt hatte.
Die auf S. 3 angeführten Beschlüsse dienten dem Nachweis des systematischen und andauernden Rechtsbruchs bei dem 37. und 38. Senat. Ich, Techniker und kein Jurist, dachte, dies sei für ein Verfassungsgericht problemlos erkennbar.
Mit dem Verweis auf § 197 SGG übersieht das Landesverfassungsgericht, dass uns PKH ohne Zuzahlung zustand, siehe schon oben. Dies alles zusammen müsste dazu führen, dass das Landesverfassungsgericht seine Beschluß überdenkt und korrigiert:
L e i t s a t z
zum Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. April 2003
- 1 PBvU 1/02 –
Leider haben Fachgerichte diese Anforderung des Bundesverfassungsgerichts an eine gute Justiz immer noch nicht verstanden. Ich hoffe, beim Landesverfassungsgericht ist dies anders.
Die Forderungsaufstellung vom 19. August 2016 lässt eine Bestimmung des Beschwerdegegenstandes natürlich direkt zu, da dort von „Schlusskostenrechnungen“ die Rede ist. Denn die PKH stand uns zu, siehe schon mein Schreiben vom 27. 7. 2018 Auch da habe ich schon auf den klaren Rechtsbruch beim LSG hingewiesen. Da uns die PKH ohne Zuzahlung zustand, hätte es niemals zu Rechnungen der Landesjustizkasse kommen dürfen.
Daher ist jede Pfändung aus diesen Rechnungen ein klarer Verstoß gegen Gesetz und Recht, Art. 20 III GG, und damit ein Fall für das Landesverfassungsgericht.
Auf die LEX SPECIALES gehen Sie mit keinem Wort ein. Bei uns werden bei Forderungen für den Nachteilsausgleich entgegen § 31 SGB I und Art. 20 III GG 18 Monate je Instanz statt der bundesweit eingebürgerten 12 Monate je Instand als noch hinnehmbar angesehen. Auch insofern verweise ich auf mein Schreiben vom 27. 7. 2018.
Ich hoffe weiterhin auf eine gute Justiz.
Mit freundlichen Grüßen
Fabien Murken
Leider haben wir keine gute Justiz, obgliech es Sache des Verfassungsgerrichts ist, Art. 20 III GG durchzzusetzen: (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
https://www.dropbox.com/s/awdim4y72jt2fbg/20180929-1VfGBbg%2029.18.pdf
So ist es, wenn Verfassungsrichter von der Politik eingesetzt werden. Mit dem Grundgesetz und dem Recht auf rechtliches Gehör und faire Verfahren hat dies aus meiner Sicht nichts zu tun. Damit es für mich klar, daß wir kein Rechtsstaat sind und dieser auch nicht angestrebt wird.
Horst Murken
Ich denke, die Richter machen sich allesamt lächerlich, wenn Verfassungsrichter eindeutigen Verfassungsbruch nicht beheben. Daher noch mein heutiges Schreiben:
LAND BRANDENBURG
VERFASSUNGSGERICHT
VfGBbg 29/18
Per Telefax
Berlin, 8. Oktober 2018
ANHÖRUNGSRÜGE
GEGENVORSTELLUNG
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bemängel, dass das Verfassungsgericht sich mit tragenden Argumenten nicht auseinandergesetzt hat.
Schon mit 27.7.18 moniere ich, dass das LSG keine Gebühren hätte erheben dürfen: „ Diese PKH stand uns zu, Art. 3 GG iVm §§ 114, 115 und 122 ZPO.“
Ihr Verweis auf § 197a verfehlt das Thema, da auch das GKG mit § 14 vorschreibt, dass bei gewährter PKH keine Gerichtkosten erhoben werden dürfen.
Insofern sollte sich das Verfassungsgericht bitte korrigieren.
Auch mein anderes Argument vom 27.718 wurde in Ihrem Beschluss nicht berücksichtigt und damit gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verstoßen: „1. Das LSG hätte auch ohne Gebühren ermitteln müssen, § 103 SGG, Amtsermittlungsgrundsatz.“
Auch dies ist ein Grund für eine Anhörungsrüge.
Auch dies hatte ich am 27.7.,18 vorgetragen: „Dies ist eine verfassungswidrige LEX SPECIALES und auch ein klarer Verfassungsverstoß, Art. 3 GG. Das BSG hat bei jemanden, der über 1200 Verfahren betrieb, keinen Grund gesehen, von diesen 12 Monaten je Instanz abzuweichen.“ Hierzu findet sich bei Ihnen ebenfalls nichts.
„Auch haben wir mehrfach den Erlaß der Gebühren gefordert,“ Auch hierzu sagen Sie nichts. Dabei ist es eindeutige Rechtssprechung, dass jedes Gebührengesetz vorsehen muß, dass Gebühren erlassen werden können.
1 BvR 3006/07 - 02. Juli 2008
41 „Im Übrigen trägt das im System der Regelung mitanzuwendende Gebührenrecht der Wirkkraft der Glaubensfreiheit des Austrittsentschlossenen auch in denjenigen Fällen noch hinreichend Rechnung, in denen sich die objektiv geringe Höhe der Gebühr als ernstliches Hemmnis bei der Verwirklichung des Austrittsentschlusses erweisen kann. Denn der Gesetzgeber hat - ohne dass es im Fall des Beschwerdeführers darauf ankäme - auch Vorkehrungen getroffen, um ungerechtfertigte Härten in Einzelfällen zu verhindern. Die Gebühr kann ausnahmsweise unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigt werden oder es kann ganz von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO). Zur Vorhaltung derartiger Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, da auch wirtschaftlich nicht oder kaum leistungsfähigen Betroffenen - wie etwa religionsmündigen Jugendlichen ohne hinreichende finanzielle Möglichkeiten - der Weg eröffnet sein muss, einen Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu vollziehen.“
Die unrechtmäßig festgesetzten Gebühren waren also allemal zu erlassen – aber es gab keine Reaktionen, siehe hierzu meine Schreiben vom 22. Nov. 2016 und 28. Sept. 2017.
Sollten Sie trotz dieser Argumente nicht bereit sein, Art. 20 III GG durchzusetzen, bitte ich um Weiterleitung an den Grundrechtegaranten, Art. 19 IV GG, denn Unrecht darf nicht zu Recht werden.
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