Mittwoch, 10. Oktober 2018
Der Petitionsausschuß im BT
Hier die Reaktion des PetA im BT zu meinem Ersuchen, mir Unterlagen zu meiner eigenen Petition zu senden:
https://www.dropbox.com/s/5hkt6k9g949bnmj/2018.10.10-IFG.pdf

Angeblich sind wir der "Souverän" und trotzdem treibt man solche Shenangians mit uns. Wieso ist es so geregelt - sofern die Rechtslage richtig wiedergegeben ist - daß wir Bürger keine Rechte haben, zu erfahren, wieso bei der Bearbeitung unserer Petition gelogen wird? Und von wem?



Deutscher Bundestag
ZR 4-1334-IFG-237/2018




Per Telefax



Berlin, 10. Oktober 2018





ANTRAG AUF ERLASS DER GEBÜHREN





Sehr geehrte Damen und Herren,

ich stelle den Antrag, dass mir die Gebühren erlassen werden, da ich AlgII beziehe, siehe Anlage.

Sehr lustig ist, dass Herr Heusinger sich auf drei Seiten darüber auslässt, dass das IFG nicht anwendbar sei, aber sich bei der Gebührenforderung darauf beruft. Das scheint mir ein besonderes Talent zu sein.

Die Gebühren sind zu erlassen:

1 BvR 3006/07 - 02. Juli 2008

41 „Im Übrigen trägt das im System der Regelung mitanzuwendende Gebührenrecht der Wirkkraft der Glaubensfreiheit des Austrittsentschlossenen auch in denjenigen Fällen noch hinreichend Rechnung, in denen sich die objektiv geringe Höhe der Gebühr als ernstliches Hemmnis bei der Verwirklichung des Austrittsentschlusses erweisen kann. Denn der Gesetzgeber hat - ohne dass es im Fall des Beschwerdeführers darauf ankäme - auch Vorkehrungen getroffen, um ungerechtfertigte Härten in Einzelfällen zu verhindern. Die Gebühr kann ausnahmsweise unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigt werden oder es kann ganz von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO). Zur Vorhaltung derartiger Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, da auch wirtschaftlich nicht oder kaum leistungsfähigen Betroffenen - wie etwa religionsmündigen Jugendlichen ohne hinreichende finanzielle Möglichkeiten - der Weg eröffnet sein muss, einen Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu vollziehen.“

Obgleich ich mehrfach darauf verwiesen habe, z. B. in der Mail vom 22. Juni 2018, dass es kein Ausgangsverfahren gibt, sondern dass Gebühren in den Verfahren, in denen uns PKH ohne Auflagen bewilligt wurden, noch Gerichtskosten im Voraus verlangt wurden.

Da ich dieses mehrfach betont hatte, ist ein Irrtum des Herrn Heusinger ausgeschlossen, es ist eine platte Lüge, um eine unliebsame Petition zu unterdrücken.

Rechtsstaat sieht jedenfalls anders aus.

Ich bitte darum, dass derjenige, der meine Beschwerden vom 16.8.2018 beantwortet, darüber informiert wird, dass es kein Ausgangsverfahren gab, damit der sich an Gesetz und Recht hält, Art. 20 III GG.

Trotz der Ausführungen des Herrn Heusinger zur vermeintlichen Rechtslage, bleibt die Frage, wieso mir die angeforderten Unterlagen zu meiner eigenen Petition nicht übersandt wurden.

WAS HAT DER PETITIONSAUSSCHUSS ZU VERBERGEN? WEN ODER WAS DECKT ER MIT SEINER HEIMLICHTUEREI?

Oder hat die Bürokratie im Bundestag soviel Langeweile, dass man diese Shenangians mit uns Bürgern treibt?

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken


Dem Antrag auf Erlaß der Gebühren wurde entsprochen. Aber die Unterlagen darf ich trotzdem nicht sehen. Immerhin hat der Bearbeiter etwas erkannt, was der PetA nicht wahr haben wollte. Die PKH wurde in dem Verfahren bewilligt, wo trotzdem noch Gebühren im Voraus verlangt wurde.
https://www.dropbox.com/s/0vxi5qtr4axkeoe/20181015IFG2.pdf

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