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Montag, 29. Juli 2019
Heute kam reichlich Post vom LSG
kasparhauser, 21:12h
LSG
L 37 SF 29/14 EK AS
Und andere Schreiben vom 26. Juli 2019 von Frau Engel
Per Telefax
Berlin, 29. Jul. 2019
Sehr geehrte Frau Engel,
ich freue mich, daß Sie jetzt offensichtlich meine ganzen Verfahren aufarbeiten.
Zu dem Kostenfestsetzungsantrag stelle ich fest, daß mir sehr wohl die gleiche Entlohnung wie einem Anwalt zusteht, Art. 6 EMRK und Art. 3 GG. Ich habe die gleiche Arbeit gemacht, wie ein Anwalt und diese sicherlich besser. Daher bleibt es bei diesem Antrag.
Zu dem oben genannten und weiteren Verfahren stelle ich fest, daß hier keinesfalls Kosten hätten anfallen dürfen. Wir hatten PKH für uns alle drei beantragt und ohne Auflage bewilligt bekommen. Daß trotzdem Kosten geltend gemacht wurden, war ein klarer Rechtsbruch des 37. Senats. Denn ich hatte, um sicherzustellen, daß die Unterlagen nicht auf dem Postweg verloren gehen, diese per FAX vorab gesandt. Daraus hat dann der 37. Senat gemacht, daß die Klage vor dem PKH-Antrag ankam und daher Kosten zu berechnen seien. Dies ist eindeutig ein Verstoß gegen § 122 ZPO und der landeseigenen Durchführungsbestimmungen. Außerdem wurde mit dem Schreiben auch PKH beantragt, nur die Unterlagen dazu hatte ich per Post geschickt.
So war es auch in weiteren Fällen, daher ist uns überall PKH ohne Kosten zu bewilligen und die bezahlten Kosten sind zu erstatten. Dies gilt auch für die heute mit gleicher Post angekommenen Kostenrechnungen und Androhungen, welche zu erlassen.
Die bei meinen Söhnen und mir gepfändeten Beträge wurden rechtswidrig festgesetzt und sind daher zu verfünffachen. Raub u.ä. dürfen sich für staatliche Stellen nicht lohnen.
Auf die mit obigen Aktenzeichen gewonnenen 2900 Euro stehen mir auch noch die gesetzlichen Zinsen zu, bitte rechnen Sie diese auch ab.
Bitte sorgen Sie für die Beantwortung meines Faxes vom 4.5.2019. Ich hatte mehrfach die Niederschlagung aller gegen uns erhobenen Gebühren beantragt, ohne Antworten zu bekommen. Jedes Gebührengesetz sieht den Erlaß von Gebühren vor, daher hätte das LSG und die Justizkasse diesem Antrag entsprechen müssen.
Für die böswillige Verletzung der Kreditwürdigkeit meiner Söhne durch die unberechtigten Pfändungen verlange ich für jeden, wie angekündigt, 100.000 Euro. Man hätte damals die Pfändungen noch zurückziehen können. Jetzt wissen es die Kreditinstitute und Auskunfteien, wie Creditreform u.a.
Ich erwarte eine gesetzeskonforme Aufarbeitung aller angefallener Fälle.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
L 37 SF 29/14 EK AS
Und andere Schreiben vom 26. Juli 2019 von Frau Engel
Per Telefax
Berlin, 29. Jul. 2019
Sehr geehrte Frau Engel,
ich freue mich, daß Sie jetzt offensichtlich meine ganzen Verfahren aufarbeiten.
Zu dem Kostenfestsetzungsantrag stelle ich fest, daß mir sehr wohl die gleiche Entlohnung wie einem Anwalt zusteht, Art. 6 EMRK und Art. 3 GG. Ich habe die gleiche Arbeit gemacht, wie ein Anwalt und diese sicherlich besser. Daher bleibt es bei diesem Antrag.
Zu dem oben genannten und weiteren Verfahren stelle ich fest, daß hier keinesfalls Kosten hätten anfallen dürfen. Wir hatten PKH für uns alle drei beantragt und ohne Auflage bewilligt bekommen. Daß trotzdem Kosten geltend gemacht wurden, war ein klarer Rechtsbruch des 37. Senats. Denn ich hatte, um sicherzustellen, daß die Unterlagen nicht auf dem Postweg verloren gehen, diese per FAX vorab gesandt. Daraus hat dann der 37. Senat gemacht, daß die Klage vor dem PKH-Antrag ankam und daher Kosten zu berechnen seien. Dies ist eindeutig ein Verstoß gegen § 122 ZPO und der landeseigenen Durchführungsbestimmungen. Außerdem wurde mit dem Schreiben auch PKH beantragt, nur die Unterlagen dazu hatte ich per Post geschickt.
So war es auch in weiteren Fällen, daher ist uns überall PKH ohne Kosten zu bewilligen und die bezahlten Kosten sind zu erstatten. Dies gilt auch für die heute mit gleicher Post angekommenen Kostenrechnungen und Androhungen, welche zu erlassen.
Die bei meinen Söhnen und mir gepfändeten Beträge wurden rechtswidrig festgesetzt und sind daher zu verfünffachen. Raub u.ä. dürfen sich für staatliche Stellen nicht lohnen.
Auf die mit obigen Aktenzeichen gewonnenen 2900 Euro stehen mir auch noch die gesetzlichen Zinsen zu, bitte rechnen Sie diese auch ab.
Bitte sorgen Sie für die Beantwortung meines Faxes vom 4.5.2019. Ich hatte mehrfach die Niederschlagung aller gegen uns erhobenen Gebühren beantragt, ohne Antworten zu bekommen. Jedes Gebührengesetz sieht den Erlaß von Gebühren vor, daher hätte das LSG und die Justizkasse diesem Antrag entsprechen müssen.
Für die böswillige Verletzung der Kreditwürdigkeit meiner Söhne durch die unberechtigten Pfändungen verlange ich für jeden, wie angekündigt, 100.000 Euro. Man hätte damals die Pfändungen noch zurückziehen können. Jetzt wissen es die Kreditinstitute und Auskunfteien, wie Creditreform u.a.
Ich erwarte eine gesetzeskonforme Aufarbeitung aller angefallener Fälle.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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