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Mittwoch, 31. Juli 2019
kasparhauser, 16:13h
L S G
5660 E
Per Telefax
Berlin, 31. Jul. 2019
Widerspruch, Erinnerung und alle in Frage kommende Rechtsmittel
Sehr geehrte Frau Engel,
obige Rechtsmittel gelten auch für mein Schreiben an Sie vom 29. Juli 19. Alles dort Geschriebene mache ich mir auch hier zu eigen.
In allen Fällen gilt, daß wir einen Rechtsanspruch auf effektiven und zeitnahen Rechtsschutz hatten, Art. 19 IV. Hiergegen hat das LSG bewußt verstoßen und damit sicherlich einige Straftatbestände erfüllt.
Damit dies endlich beendet wird – was als tätige Reue strafmildernd wirkt- bitte ich Sie, alle gegen uns erhobene Forderungen niederzuschlagen, die Pfändungen gegen meine beiden Söhne aufzuheben und dem zuständigen Gericht dies unverzüglich zu melden.
Ihnen und den Richtern ist natürlich auch klar, daß diese Richter auch ohne bezahlte Gerichtskosten aufgrund des geltenden Amtsermittlungsgrundsatz aus § 103 SGG hätten ermitteln müssen, wieviel uns zusteht. Dies ist nachzuholen und uns ist ein Vorschuß von 60.000 Euro zur Beendigung oder zumindest Eindämmung der Weißen Folter zu gewähren.
Mein FAX vom 4. Mai 2019 samt Anlagen und Sendebericht füge ich bei.
Ich verweise auf die §§ 274, 336 und 339 StGB.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
5660 E
Per Telefax
Berlin, 31. Jul. 2019
Widerspruch, Erinnerung und alle in Frage kommende Rechtsmittel
Sehr geehrte Frau Engel,
obige Rechtsmittel gelten auch für mein Schreiben an Sie vom 29. Juli 19. Alles dort Geschriebene mache ich mir auch hier zu eigen.
In allen Fällen gilt, daß wir einen Rechtsanspruch auf effektiven und zeitnahen Rechtsschutz hatten, Art. 19 IV. Hiergegen hat das LSG bewußt verstoßen und damit sicherlich einige Straftatbestände erfüllt.
Damit dies endlich beendet wird – was als tätige Reue strafmildernd wirkt- bitte ich Sie, alle gegen uns erhobene Forderungen niederzuschlagen, die Pfändungen gegen meine beiden Söhne aufzuheben und dem zuständigen Gericht dies unverzüglich zu melden.
Ihnen und den Richtern ist natürlich auch klar, daß diese Richter auch ohne bezahlte Gerichtskosten aufgrund des geltenden Amtsermittlungsgrundsatz aus § 103 SGG hätten ermitteln müssen, wieviel uns zusteht. Dies ist nachzuholen und uns ist ein Vorschuß von 60.000 Euro zur Beendigung oder zumindest Eindämmung der Weißen Folter zu gewähren.
Mein FAX vom 4. Mai 2019 samt Anlagen und Sendebericht füge ich bei.
Ich verweise auf die §§ 274, 336 und 339 StGB.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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