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Sonntag, 27. September 2020
Erneutes Schreiben an die Justizministerin, SPD
kasparhauser, 15:58h
Sehr geehrte Frau Lambrecht,
die Generalstaatsanwaltschaft weigert sich, gegen kriminelle Richter auch nur zu ermitteln und begeht damit selber Straftaten. Ebenso die Mitarbeiter im Justizministerium, die dies decken.
Dies muß personelle Konsequenzen haben. Wir hatten etwa ab 2012 Klagen beim LSG wegen überlanger Gerichtsverfahren eingereicht, um den uns gesetzlich zustehenden Nachteilsausgleich zu erstreiten. Dazu stellten wir PKH-Anträge, die ohne Auflagen bewilligt wurden. Trotzdem wurden von uns noch Gerichtskosten im Voraus verlangt, was ein klarer Rechtsverstoß ist, nicht nur gegen Art. 3 GG, § 122 ZPO und § 4 GKG, sondern auch gegen internationales Recht, welches auch bei uns gilt.
Seit etwa 2015 verweigern uns die 37. und 38. Senate sogar neue Aktenzeichen und versperren uns den Rechtsweg, Art. 19 IV GG. Dies ist eine eindeutige Straftat nach § 336 StGB und muß ebenfalls geahndet werden.
Unten stehen noch die Ausführungen eines Anwaltes, der ähnliche Probleme hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
24.08.2017 07:14, RA Würdinger
Seit dem 29. April ist bei der Staatsanwaltschaft München I in dieser Sache eine Strafanzeige anhängig. Die Staatsanwaltschaft München I betreibt Rechtsverweigerung. Ich sehe mich deshalb gezwungen, die Staatsanwaltschaft München I mit folgendem Schriftsatz an die Einhaltung von Recht und Gesetz zu erinnern:
"Ich habe bekanntlich nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung: Erst vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG normierten einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit. Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.
Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht. Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungs-gerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht. Es kann gar nicht genug herausgestellt werden, dass durch diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG – beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg - eine richtiggehende "Zeitenwende" eingetreten ist: Erst seit diesen Beschlüssen des BVerfG kann der Verletzte einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte - gegenständlich beschränkt auf die dort normierten Fallgruppen - für sich geltend machen. Erst beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg wird also dem Verletzten ein subjektiv-öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch zugebilligt.
In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist eben z.B. auch in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, also bei richterlicher Spruchtätigkeit, der Fall. In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."
Denselben Absatz – weitestgehend wortgleich! - enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls. Aus alldem ergibt sich: Ich habe einen Anspruch darauf, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung förmlich eingeleitet und ernsthafte Ermittlungen angestellt werden.
die Generalstaatsanwaltschaft weigert sich, gegen kriminelle Richter auch nur zu ermitteln und begeht damit selber Straftaten. Ebenso die Mitarbeiter im Justizministerium, die dies decken.
Dies muß personelle Konsequenzen haben. Wir hatten etwa ab 2012 Klagen beim LSG wegen überlanger Gerichtsverfahren eingereicht, um den uns gesetzlich zustehenden Nachteilsausgleich zu erstreiten. Dazu stellten wir PKH-Anträge, die ohne Auflagen bewilligt wurden. Trotzdem wurden von uns noch Gerichtskosten im Voraus verlangt, was ein klarer Rechtsverstoß ist, nicht nur gegen Art. 3 GG, § 122 ZPO und § 4 GKG, sondern auch gegen internationales Recht, welches auch bei uns gilt.
Seit etwa 2015 verweigern uns die 37. und 38. Senate sogar neue Aktenzeichen und versperren uns den Rechtsweg, Art. 19 IV GG. Dies ist eine eindeutige Straftat nach § 336 StGB und muß ebenfalls geahndet werden.
Unten stehen noch die Ausführungen eines Anwaltes, der ähnliche Probleme hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
24.08.2017 07:14, RA Würdinger
Seit dem 29. April ist bei der Staatsanwaltschaft München I in dieser Sache eine Strafanzeige anhängig. Die Staatsanwaltschaft München I betreibt Rechtsverweigerung. Ich sehe mich deshalb gezwungen, die Staatsanwaltschaft München I mit folgendem Schriftsatz an die Einhaltung von Recht und Gesetz zu erinnern:
"Ich habe bekanntlich nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung: Erst vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG normierten einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit. Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.
Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht. Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungs-gerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht. Es kann gar nicht genug herausgestellt werden, dass durch diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG – beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg - eine richtiggehende "Zeitenwende" eingetreten ist: Erst seit diesen Beschlüssen des BVerfG kann der Verletzte einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte - gegenständlich beschränkt auf die dort normierten Fallgruppen - für sich geltend machen. Erst beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg wird also dem Verletzten ein subjektiv-öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch zugebilligt.
In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist eben z.B. auch in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, also bei richterlicher Spruchtätigkeit, der Fall. In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."
Denselben Absatz – weitestgehend wortgleich! - enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls. Aus alldem ergibt sich: Ich habe einen Anspruch darauf, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung förmlich eingeleitet und ernsthafte Ermittlungen angestellt werden.
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