... newer stories
Montag, 7. Juni 2021
Dies hat einige Adressaten
kasparhauser, 21:51h
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Ende2011 gibt es ein Recht auf Nachteilsausgleiche bei überlangen Gerichtsverfahren.
Da man schon Opfer von Prozeßverschleppung war, sollten die Verfahren kostenlos sein,
da sich der Staat nicht an seinem Unrecht nicht auch noch bereichern soll:
Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000
Überdies hatten wir PKH beantragt und ohne Auflagen bewilligt bekommen.
Trotzdem wurden noch Gerichtskosten im Voraus verlangt. Da wir dies
natürlich nicht leisten konnten, wurden die Verfahren für geschlossen erklärt,
was sie aber nicht beendet: https://www.sozialrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Verfahrensbeendigung.pdf
Es wurden von uns dann die hälftigen Gerichtskosten verlangt und diese gegen meine beiden Söhne und mich vollstreckt.
Mehrere Erlaßanträge wurden nicht bearbeitet oder abgelehnt.
Seit 2015 werden neue Anträge von uns einfach nicht mehr bearbeitet.
Ein klarer Verstoß gegen Art. 19 IV, da uns der Rechtsweg genommen wird. Und ein klarer Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzp aus Art. 20 III GG.
Trotzdem weigert sich der Generalbundesanwalt, gegen diese Richter auch nur einen Anfangsverdacht zu haben und zu ermitteln.
Alle meine Beschwerden waren erfolglos und dieses Verhalten wird von der Bundesjustizministerin gefördert:
https://prozesskosten.blogger.de/
Überdies hätten die beiden Senate, 37. und 38., von Amts wegen ermitteln müssen und uns zu unserem Recht verhelfen, § 103 SGG.
Aber Gesetz und Recht gelten hier nicht viel.
Dabei ist auch dies seit langer Zeit bekannt:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-01/index.php?sz=9&fbclid=IwAR0hju_edwQc6jGct8oIM7aiv4_s6qXk-1I2bFIqx0RKxUWH-7v9EW_p8P4
Auszug:
IV. Begründung
In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:
"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."
Denselben Absatz ? weitestgehend wortgleich! ? enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls.[12]
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Dieselstraße 15
12057 Berlin
seit Ende2011 gibt es ein Recht auf Nachteilsausgleiche bei überlangen Gerichtsverfahren.
Da man schon Opfer von Prozeßverschleppung war, sollten die Verfahren kostenlos sein,
da sich der Staat nicht an seinem Unrecht nicht auch noch bereichern soll:
Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000
Überdies hatten wir PKH beantragt und ohne Auflagen bewilligt bekommen.
Trotzdem wurden noch Gerichtskosten im Voraus verlangt. Da wir dies
natürlich nicht leisten konnten, wurden die Verfahren für geschlossen erklärt,
was sie aber nicht beendet: https://www.sozialrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Verfahrensbeendigung.pdf
Es wurden von uns dann die hälftigen Gerichtskosten verlangt und diese gegen meine beiden Söhne und mich vollstreckt.
Mehrere Erlaßanträge wurden nicht bearbeitet oder abgelehnt.
Seit 2015 werden neue Anträge von uns einfach nicht mehr bearbeitet.
Ein klarer Verstoß gegen Art. 19 IV, da uns der Rechtsweg genommen wird. Und ein klarer Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzp aus Art. 20 III GG.
Trotzdem weigert sich der Generalbundesanwalt, gegen diese Richter auch nur einen Anfangsverdacht zu haben und zu ermitteln.
Alle meine Beschwerden waren erfolglos und dieses Verhalten wird von der Bundesjustizministerin gefördert:
https://prozesskosten.blogger.de/
Überdies hätten die beiden Senate, 37. und 38., von Amts wegen ermitteln müssen und uns zu unserem Recht verhelfen, § 103 SGG.
Aber Gesetz und Recht gelten hier nicht viel.
Dabei ist auch dies seit langer Zeit bekannt:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-01/index.php?sz=9&fbclid=IwAR0hju_edwQc6jGct8oIM7aiv4_s6qXk-1I2bFIqx0RKxUWH-7v9EW_p8P4
Auszug:
IV. Begründung
In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:
"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."
Denselben Absatz ? weitestgehend wortgleich! ? enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls.[12]
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Dieselstraße 15
12057 Berlin
... link (0 Kommentare) ... comment
... older stories