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Samstag, 4. Mai 2019
Jetzt habe ich auch den Generalstaatsanwalt eingeschaltet
kasparhauser, 14:30h
Landesjustizkasse
LSG, 37. Senat
LSG, 38. Senat
Der LSG-Gerichtspräsidentin
Dem Ministerpräsidenten
Dem Justizminister
Dem Petitionsausschuß
Dem Generalbundesanwalt
Per Telefax
Berlin 4. Mai 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit etwa 2012 betreibe ich Verfahren nach dem Gesetz gegen überlange Gerichtsverfahren vor dem LSG und den dort zuständigen 37. Und 38. Senat.
In allen Fällen, die bisher bearbeitet wurden, wurde uns PKH ohne Auflagen zugestanden. Trotzdem wurden – entgegen Art. 3 GG, § 122 ZPO und der Durchführungsbestimmung, siehe Anlage, Gerichtskosten erhoben. Da wir diese nicht tragen konnten, wurden die Verfahren nach sechs Monaten geschlossen, die hälftige Gerichtskosten wurden dann noch verlangt und gegen uns vollstreckt.
Dies dürften Straftaten nach §§ 13ff StrPO sein und sind entsprechend zu verfolgen.
Ich verlange – auch als Zeichen tätiger Reue – die sofortige Niederschlagung aller gegen uns erlassener Kostenrechnung und die fünffache Erstattung der widerrechtlich gepfändeten Beträge.
Auch muß das Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS endlich bezüglich der damals tatsächlich geleisteten Gerichtskosten und der Zinsen abgerechnet werden.
Weitere Materialien finden Sie in meinen Blogs:
https://prozesskosten.blogger.de/
https://rechtsstaat6.blogger.de/
https://rechtsstaat3.blogger.de/
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Dieselstraße 15
12057 Berlin
LSG, 37. Senat
LSG, 38. Senat
Der LSG-Gerichtspräsidentin
Dem Ministerpräsidenten
Dem Justizminister
Dem Petitionsausschuß
Dem Generalbundesanwalt
Per Telefax
Berlin 4. Mai 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit etwa 2012 betreibe ich Verfahren nach dem Gesetz gegen überlange Gerichtsverfahren vor dem LSG und den dort zuständigen 37. Und 38. Senat.
In allen Fällen, die bisher bearbeitet wurden, wurde uns PKH ohne Auflagen zugestanden. Trotzdem wurden – entgegen Art. 3 GG, § 122 ZPO und der Durchführungsbestimmung, siehe Anlage, Gerichtskosten erhoben. Da wir diese nicht tragen konnten, wurden die Verfahren nach sechs Monaten geschlossen, die hälftige Gerichtskosten wurden dann noch verlangt und gegen uns vollstreckt.
Dies dürften Straftaten nach §§ 13ff StrPO sein und sind entsprechend zu verfolgen.
Ich verlange – auch als Zeichen tätiger Reue – die sofortige Niederschlagung aller gegen uns erlassener Kostenrechnung und die fünffache Erstattung der widerrechtlich gepfändeten Beträge.
Auch muß das Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS endlich bezüglich der damals tatsächlich geleisteten Gerichtskosten und der Zinsen abgerechnet werden.
Weitere Materialien finden Sie in meinen Blogs:
https://prozesskosten.blogger.de/
https://rechtsstaat6.blogger.de/
https://rechtsstaat3.blogger.de/
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Dieselstraße 15
12057 Berlin
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Dienstag, 2. April 2019
LSG erhebt wieder Gebühren trotz PKH-Antrag
kasparhauser, 13:51h
LSG
5660 E
L 37 SF 23/19 EK AS
Per Telefax
Berlin, 2. April 2019
ERINNERUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte erklären Sie explizit, daß diese Kostenrechnung nichtig ist.
Diese Rechnung hätte gar nicht erstellt werden dürfen, die Rechnungsstellung verstößt gegen Art. 3 GG, § 122 ZPO und § 14 GKG.
Bitte rechnen Sie endlich das Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS ab. Mir stehen Teile der Gerichtskosten, die gesetzlichen Zinsen sowie der Rest der mir vorenthaltenen 2900 Euro zu.
Eine Verrechnung des Nachteilsausgleichs mit ohnehin rechtswidrig erhobenen bzw. in Rechnung gestellten Gebühren ist nicht zulässig, unterläuft es doch der Warnfunktion des Nachteilausgleiches, wenn der Staat sich diese Gelder durch (zu Unrecht erhobene) Gebühren zurückholt.
Da Sie gegen meine Söhne pfänden und denen damit die Schufa kaputt gemacht haben, fordere ich das 10fache der zu Unrecht erhobenen Gebühren für meine Söhne und mich.
Hochachtungsvoll
Horst Murken
5660 E
L 37 SF 23/19 EK AS
Per Telefax
Berlin, 2. April 2019
ERINNERUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte erklären Sie explizit, daß diese Kostenrechnung nichtig ist.
Diese Rechnung hätte gar nicht erstellt werden dürfen, die Rechnungsstellung verstößt gegen Art. 3 GG, § 122 ZPO und § 14 GKG.
Bitte rechnen Sie endlich das Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS ab. Mir stehen Teile der Gerichtskosten, die gesetzlichen Zinsen sowie der Rest der mir vorenthaltenen 2900 Euro zu.
Eine Verrechnung des Nachteilsausgleichs mit ohnehin rechtswidrig erhobenen bzw. in Rechnung gestellten Gebühren ist nicht zulässig, unterläuft es doch der Warnfunktion des Nachteilausgleiches, wenn der Staat sich diese Gelder durch (zu Unrecht erhobene) Gebühren zurückholt.
Da Sie gegen meine Söhne pfänden und denen damit die Schufa kaputt gemacht haben, fordere ich das 10fache der zu Unrecht erhobenen Gebühren für meine Söhne und mich.
Hochachtungsvoll
Horst Murken
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Samstag, 23. März 2019
Mein heutiges Schreiben an die Gerichtspräsidentin
kasparhauser, 16:57h
LSG
z. H. der Gerichtspräsidentin, Frau Schudoma, persönlich
per Telefax
Berlin, 23. Mrz. 2019
Sehr geehrte Frau Schudoma,
hiermit beantrage ich die vollständige und rückwirkende Niederschlagung aller gegen meine beiden Söhne und mich erhobene Gebühren.
Alles betrifft Verfahren gegen überlange Gerichtsverfahren. Hier stand uns PKH zu und wurde auch gewährt. Gebühren wurden aber trotzdem erhoben mit der Begründung, daß die Klage vor dem Eintreffen des PKH-Antrages eingetroffen sei, da ich die Klage sicherheitshalber per FAX vorab gesandt habe. Dies war schon rechtswidrig und ein klarer Verstoß gegen Art. 3 GG, § 122 ZPO und § 14 GKG.
Daher sind wir so zu stellen, als hätte das LSG rechtskonform entschieden und die Gebühren nicht erhoben und eben keine Rechnung gestellt:
§ 21
Nichterhebung von Kosten
(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. 3Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) 1Die Entscheidung trifft das Gericht. 2Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 3Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Ich bitte Sie, dafür zu sorgen, daß die entsprechenden Senate sich an die Gesetze halten, die Gebühren erlassen und die rechtswidrig erhobenen Gebühren samt der gesetzlichen Zinsen zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
z. H. der Gerichtspräsidentin, Frau Schudoma, persönlich
per Telefax
Berlin, 23. Mrz. 2019
Sehr geehrte Frau Schudoma,
hiermit beantrage ich die vollständige und rückwirkende Niederschlagung aller gegen meine beiden Söhne und mich erhobene Gebühren.
Alles betrifft Verfahren gegen überlange Gerichtsverfahren. Hier stand uns PKH zu und wurde auch gewährt. Gebühren wurden aber trotzdem erhoben mit der Begründung, daß die Klage vor dem Eintreffen des PKH-Antrages eingetroffen sei, da ich die Klage sicherheitshalber per FAX vorab gesandt habe. Dies war schon rechtswidrig und ein klarer Verstoß gegen Art. 3 GG, § 122 ZPO und § 14 GKG.
Daher sind wir so zu stellen, als hätte das LSG rechtskonform entschieden und die Gebühren nicht erhoben und eben keine Rechnung gestellt:
§ 21
Nichterhebung von Kosten
(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. 3Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) 1Die Entscheidung trifft das Gericht. 2Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 3Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Ich bitte Sie, dafür zu sorgen, daß die entsprechenden Senate sich an die Gesetze halten, die Gebühren erlassen und die rechtswidrig erhobenen Gebühren samt der gesetzlichen Zinsen zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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