Donnerstag, 29. September 2016
Mein Schreiben an das FamMin Bbrg.
kasparhauser, 13:05h
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
In Brandenburg
Per Telefax
Berlin, 29. Sep. 2016
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ALLE WEITERE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
GEGEN DIE RICHTER BEI LSG DER 37. KAMMER SOWIE GEGEN DEN VIZEPRÄSIDENTEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie, da Sie zumindest teilweise zuständig zu sein scheinen. Sollten noch andere Stellen ebenfalls zuständig sein, bitte ich Sie, diese hinzuzuziehen.
Mit 25.8.2015 hatte ich von der 37. in dem Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS unstrittig 2900 Euro zugesprochen bekommen. Mit 31.8.15 bat ich um eine vollstreckbare Ausfertigung, die mir aber rechtswidrig versagt wurde.
Auch meinem zugezogenen Anwalt, Herrn RA Füßlein, wurde auf Anforderung die vollstreckbare Ausfertigung nicht gesandt. Dieser musste erst den Senat von Berlin anrufen. Dann bekam er die vollstreckbare Ausfertigung – aber keine Bezahlung. Diese wurde wiederum erst angekündigt, nachdem mein Anwalt den Gerichtsvollzieher beauftragt hatte.
Dann wurde tatsächlich aber nur ein Teilbetrag von gut 600 Euro ausgezahlt. Der Rest wurde angeblich verrechnet.
Die Verrechnung von dem Nachteilsausgleich ist ähnlich wie bei Schmerzensgeld meines Wissens nicht zulässig. Aber meine Beschwerden und weitere Anfragen blieben ohne Antwort. Erst mit 12.9.16 antwortete mir Herr Niendorf auf meine FAX-Mitteilung vom 1.7.16. Reichlich spät, wie ich finde.
Dieses Schreiben erreichte mich am 16.9.16, worauf ich gleich reagierte und die 37. Kammer anschrieb, siehe Anlagen. Mir stehen die restlichen rund 2300Euro zu, die gesetzlichen Zinsen seit Klageerhebung sowie die gezahlten Gerichtsgebühren, die wir trotz gewonnener PKH bezahlen mussten. Hier wird klar gegen Art. 20 III GG und § 38 DRiG verstoßen. Dies ist im Rahmen meiner obigen Beschwerden zu ahnden.
Es ist eindeutig, dass bei gewährter PKH keine Gerichtskosten verlangt werden dürfen, § 14 GKG:
§ 14
Ausnahmen von der Abhängigmachung
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
Gegen diese gesetzliche Grundlage, auf die die 37. und 38. Kammer durch ihren Richtereid und Art. 20 III GG verpflichtet sind, haben diese Richter der beiden Kammern trotz Vorlage eines Schreibens vom BMAF verstoßen, siehe hierzu Prozesskosten.blogger.de
Da aber meinen Söhnen und mir auch in weiteren Prozessen wegen überlanger Gerichtsverfahren die volle PKH zustand und zusteht, sind wir in den Stand zu versetzen, der herrschen würde, wenn die 37. und 38. Kammer sich an die bestehende, eindeutige Rechtslage gehalten hätte.
Bereits bezahlte Gerichtskosten sind incl. der gesetzlichen Zinsen zu erstatten.
Meine Beschwerde richtet sich auch gegen den Vizepräsidenten des LSG, Herrn Oesterle. Dieser hat obiges Unrecht ganz bewusst gedeckt. Er hat überdies in mehreren Fällen – alleine bei mir und meiner Familie – alle Beschwerde selbst beantwortet und abgelehnt, obgleich es auch Fachaufsichtsbeschwerden und Rechtsausichtsbeschwerden waren.
Das Verhalten des Herrn Oesterle ist zu prüfen, ggf. durch ein Richtergericht nach dem Richtergesetz. Denn, wer sich von seinem Eid an die Bindung an Recht und Gesetz, § 31 SGB I, § 44 Abs. I SGB X, löst (§ 38 DRiG), erklärt konkludent, dass er die Voraussetzung für das Richteramt (§ 9 DRiG) nicht mehr erfüllen will und gibt damit den Wunsch nach Entlassung aus dem Amt (§ 21 DRiG) bekannt.
Für Fragen und weitere Auskünfte stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
In Brandenburg
Per Telefax
Berlin, 29. Sep. 2016
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ALLE WEITERE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
GEGEN DIE RICHTER BEI LSG DER 37. KAMMER SOWIE GEGEN DEN VIZEPRÄSIDENTEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie, da Sie zumindest teilweise zuständig zu sein scheinen. Sollten noch andere Stellen ebenfalls zuständig sein, bitte ich Sie, diese hinzuzuziehen.
Mit 25.8.2015 hatte ich von der 37. in dem Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS unstrittig 2900 Euro zugesprochen bekommen. Mit 31.8.15 bat ich um eine vollstreckbare Ausfertigung, die mir aber rechtswidrig versagt wurde.
Auch meinem zugezogenen Anwalt, Herrn RA Füßlein, wurde auf Anforderung die vollstreckbare Ausfertigung nicht gesandt. Dieser musste erst den Senat von Berlin anrufen. Dann bekam er die vollstreckbare Ausfertigung – aber keine Bezahlung. Diese wurde wiederum erst angekündigt, nachdem mein Anwalt den Gerichtsvollzieher beauftragt hatte.
Dann wurde tatsächlich aber nur ein Teilbetrag von gut 600 Euro ausgezahlt. Der Rest wurde angeblich verrechnet.
Die Verrechnung von dem Nachteilsausgleich ist ähnlich wie bei Schmerzensgeld meines Wissens nicht zulässig. Aber meine Beschwerden und weitere Anfragen blieben ohne Antwort. Erst mit 12.9.16 antwortete mir Herr Niendorf auf meine FAX-Mitteilung vom 1.7.16. Reichlich spät, wie ich finde.
Dieses Schreiben erreichte mich am 16.9.16, worauf ich gleich reagierte und die 37. Kammer anschrieb, siehe Anlagen. Mir stehen die restlichen rund 2300Euro zu, die gesetzlichen Zinsen seit Klageerhebung sowie die gezahlten Gerichtsgebühren, die wir trotz gewonnener PKH bezahlen mussten. Hier wird klar gegen Art. 20 III GG und § 38 DRiG verstoßen. Dies ist im Rahmen meiner obigen Beschwerden zu ahnden.
Es ist eindeutig, dass bei gewährter PKH keine Gerichtskosten verlangt werden dürfen, § 14 GKG:
§ 14
Ausnahmen von der Abhängigmachung
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
Gegen diese gesetzliche Grundlage, auf die die 37. und 38. Kammer durch ihren Richtereid und Art. 20 III GG verpflichtet sind, haben diese Richter der beiden Kammern trotz Vorlage eines Schreibens vom BMAF verstoßen, siehe hierzu Prozesskosten.blogger.de
Da aber meinen Söhnen und mir auch in weiteren Prozessen wegen überlanger Gerichtsverfahren die volle PKH zustand und zusteht, sind wir in den Stand zu versetzen, der herrschen würde, wenn die 37. und 38. Kammer sich an die bestehende, eindeutige Rechtslage gehalten hätte.
Bereits bezahlte Gerichtskosten sind incl. der gesetzlichen Zinsen zu erstatten.
Meine Beschwerde richtet sich auch gegen den Vizepräsidenten des LSG, Herrn Oesterle. Dieser hat obiges Unrecht ganz bewusst gedeckt. Er hat überdies in mehreren Fällen – alleine bei mir und meiner Familie – alle Beschwerde selbst beantwortet und abgelehnt, obgleich es auch Fachaufsichtsbeschwerden und Rechtsausichtsbeschwerden waren.
Das Verhalten des Herrn Oesterle ist zu prüfen, ggf. durch ein Richtergericht nach dem Richtergesetz. Denn, wer sich von seinem Eid an die Bindung an Recht und Gesetz, § 31 SGB I, § 44 Abs. I SGB X, löst (§ 38 DRiG), erklärt konkludent, dass er die Voraussetzung für das Richteramt (§ 9 DRiG) nicht mehr erfüllen will und gibt damit den Wunsch nach Entlassung aus dem Amt (§ 21 DRiG) bekannt.
Für Fragen und weitere Auskünfte stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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