Sonntag, 28. Oktober 2018
Mein heutiges Schreiben an das LSG
kasparhauser, 00:23h
LSG Berlin-Brandenburg
37. Kammer und 38. Kammer
Per Telefax
Berlin, 27. Okt. 2018
RÜGE WEGEN ÜBERLANGER VERFAHRENSDAUER
ANKÜNDIGUNG NACHTEILS AUSGLEICH EINFORDERN ZU WOLLEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
da nicht abzusehen ist, dass das LSG in meinen Sachen auch nur tätig wird und uns zu unserem Recht verhilft, wozu es laut § 38 DRiG, § 31 SGB I und Art. 20 III GG verpflichtet ist, rüge ich die weit überlange Verfahrensdauer und kündige an, für uns den uns zustehenden Nachteilsausgleich einfordern zu wollen.
Offenkundig glauben die beteiligten Richter, in ihrem Leben nicht mehr wegen Verstoß gegen § 339 StGB verurteilt zu werden. Aber die Schande der vorsätzlichen Rechtsbeugung geht auch auf Nachfahren über.
Wir haben PKH ohne Auflagen bekommen, die uns zustand. Trotzdem wurde unter klar rechtswidrigen Vorwänden noch Gerichtskosten im Voraus verlangt. Aber die Sendung der Klage per FAX vorab, um den Zugang zu sichern, berechtigt das Gericht nicht, einfach dann doch noch Gerichtskosten zu verlangen. Dem stehen § 122 ZPO und § 14 GKG entgegen, ebenso die landeseigene Durchführungsbestimmung.
Mich interessiert, was Psychologen und Soziologen zu solchen Richtern sagen, die dermaßen eindeutig gegen ihren Eid verstoßen. Dies wird sicherlich interessant.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
37. Kammer und 38. Kammer
Per Telefax
Berlin, 27. Okt. 2018
RÜGE WEGEN ÜBERLANGER VERFAHRENSDAUER
ANKÜNDIGUNG NACHTEILS AUSGLEICH EINFORDERN ZU WOLLEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
da nicht abzusehen ist, dass das LSG in meinen Sachen auch nur tätig wird und uns zu unserem Recht verhilft, wozu es laut § 38 DRiG, § 31 SGB I und Art. 20 III GG verpflichtet ist, rüge ich die weit überlange Verfahrensdauer und kündige an, für uns den uns zustehenden Nachteilsausgleich einfordern zu wollen.
Offenkundig glauben die beteiligten Richter, in ihrem Leben nicht mehr wegen Verstoß gegen § 339 StGB verurteilt zu werden. Aber die Schande der vorsätzlichen Rechtsbeugung geht auch auf Nachfahren über.
Wir haben PKH ohne Auflagen bekommen, die uns zustand. Trotzdem wurde unter klar rechtswidrigen Vorwänden noch Gerichtskosten im Voraus verlangt. Aber die Sendung der Klage per FAX vorab, um den Zugang zu sichern, berechtigt das Gericht nicht, einfach dann doch noch Gerichtskosten zu verlangen. Dem stehen § 122 ZPO und § 14 GKG entgegen, ebenso die landeseigene Durchführungsbestimmung.
Mich interessiert, was Psychologen und Soziologen zu solchen Richtern sagen, die dermaßen eindeutig gegen ihren Eid verstoßen. Dies wird sicherlich interessant.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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