Mittwoch, 29. April 2020
PetA droht mit Strafanzeige
kasparhauser, 19:57h
Hier mein Schreiben an den PetA:
Sehr geehrte Frau Kniestedt,
ich habe gelesen, daß Sie in Leipzig geboren sind.
Dies erklärt aber keinesfalls ihre faschistische und menschenverachtende Haltung.
Ganz von vorne: Art. 6 EMRK und Art. 3 GG regeln u.a. daß Menschen, die sich einen Prozeß nicht leisten können, diesen trotzdem führen können müssen. Weiteres regelt u.a. §§ 114ff ZPO. Da uns PKH ohne Auflagen gewährt wurden, hätte niemals Gerichtskosten erhoben werden dürfen, eine klare und nicht zu leugnende Rechtsbeugung durch die Richter beim 37. und 38. Senat, § 122 ZPO und § 14 GKG, siehe auch u.a. mein Schreiben vom 24.1.2020, dessen Eingang und Kenntnis Sie ja bestätigt haben.
Daher hätten niemals Gebühren gegen uns erhoben werden dürfen, wie Sie mir jetzt bitte bestätigen. Ein Blick ins Gesetz hilft, auf den Boden des Grundgesetzes zu kommen. Dies ist so auch bestimmt in der Durchführungsbestimmung zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zu Stundung der Kosten des Insolvenzverfahren unter Punkt 3.
Dann empfehle ich Ihnen noch, sich §§ 103 iVm 106 SGG anzusehen. Die Richter hätten auch ohne Gebührenzahlungen von Amts wegen ermitteln müssen. Übrigens beendet "weglegen" die Verfahren nicht, die sind weiterhin zu betreiben. Hier liegen eindeutig Straftaten nach § 339 StGB vor. Und es fallen weitere Nachteilsausgleiche zu Lasten der Landeskasse an - zumindest ist dies in einem Rechtsstaat so.
Die Nichtbearbeitung ist eine Straftat, § 336 StGB.
Daß Sie dies dennoch akzeptieren, zeigt eben die von mir kritisierte Haltung.
Wenn die Vollstreckung erfolgreich war, ist dies dem Vollstreckungsgericht mitzuteilen, was offenbar nicht erfolgt ist.
Dem 37. Senat habe ich sehr wohl viele Aktenzeichen genannt und ihnen die Liste, die Frau Braun mir mit 14. September 2017 gesandt hatte, gefaxt. Der 38. Senat hat mir rechtswidrig eine solche Aufstellung verweigert.
Ich beantrage, mir den gesamten Schriftwechsel zwischen dem Petitonsausschuß und den anderen Stellen kopiert zu senden. Dies steht mir nach dem IFG zu.
Viele Grüße
Horst Murken
Wohlgemerkt, es geht darum, daß meinen Söhnen und mir PKH ohne Auflagen bewilligt wurde und trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt wurde.
Aufgrund von § 103 SGG hätte das LSG übrigens auch ohne Gerichtskosten entscheiden müssen, wollten die aber nicht. Eindeutiger geht Rechtsbeugung nicht.
Statt aber für Gesetz und Recht, Art. 20 III GG, zu sorgen, droht mir der PetA sogar mit einer Strafanzeige: https://www.dropbox.com/s/7qaem0z8ycyozs0/2020.04.29%20Landtag%20Brandenburg%20Petition.pdf
So werden Opfer von Unrecht und Rechtsbeugung mundtod gemacht.
Sehr geehrte Frau Kniestedt,
ich habe gelesen, daß Sie in Leipzig geboren sind.
Dies erklärt aber keinesfalls ihre faschistische und menschenverachtende Haltung.
Ganz von vorne: Art. 6 EMRK und Art. 3 GG regeln u.a. daß Menschen, die sich einen Prozeß nicht leisten können, diesen trotzdem führen können müssen. Weiteres regelt u.a. §§ 114ff ZPO. Da uns PKH ohne Auflagen gewährt wurden, hätte niemals Gerichtskosten erhoben werden dürfen, eine klare und nicht zu leugnende Rechtsbeugung durch die Richter beim 37. und 38. Senat, § 122 ZPO und § 14 GKG, siehe auch u.a. mein Schreiben vom 24.1.2020, dessen Eingang und Kenntnis Sie ja bestätigt haben.
Daher hätten niemals Gebühren gegen uns erhoben werden dürfen, wie Sie mir jetzt bitte bestätigen. Ein Blick ins Gesetz hilft, auf den Boden des Grundgesetzes zu kommen. Dies ist so auch bestimmt in der Durchführungsbestimmung zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zu Stundung der Kosten des Insolvenzverfahren unter Punkt 3.
Dann empfehle ich Ihnen noch, sich §§ 103 iVm 106 SGG anzusehen. Die Richter hätten auch ohne Gebührenzahlungen von Amts wegen ermitteln müssen. Übrigens beendet "weglegen" die Verfahren nicht, die sind weiterhin zu betreiben. Hier liegen eindeutig Straftaten nach § 339 StGB vor. Und es fallen weitere Nachteilsausgleiche zu Lasten der Landeskasse an - zumindest ist dies in einem Rechtsstaat so.
Die Nichtbearbeitung ist eine Straftat, § 336 StGB.
Daß Sie dies dennoch akzeptieren, zeigt eben die von mir kritisierte Haltung.
Wenn die Vollstreckung erfolgreich war, ist dies dem Vollstreckungsgericht mitzuteilen, was offenbar nicht erfolgt ist.
Dem 37. Senat habe ich sehr wohl viele Aktenzeichen genannt und ihnen die Liste, die Frau Braun mir mit 14. September 2017 gesandt hatte, gefaxt. Der 38. Senat hat mir rechtswidrig eine solche Aufstellung verweigert.
Ich beantrage, mir den gesamten Schriftwechsel zwischen dem Petitonsausschuß und den anderen Stellen kopiert zu senden. Dies steht mir nach dem IFG zu.
Viele Grüße
Horst Murken
Wohlgemerkt, es geht darum, daß meinen Söhnen und mir PKH ohne Auflagen bewilligt wurde und trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt wurde.
Aufgrund von § 103 SGG hätte das LSG übrigens auch ohne Gerichtskosten entscheiden müssen, wollten die aber nicht. Eindeutiger geht Rechtsbeugung nicht.
Statt aber für Gesetz und Recht, Art. 20 III GG, zu sorgen, droht mir der PetA sogar mit einer Strafanzeige: https://www.dropbox.com/s/7qaem0z8ycyozs0/2020.04.29%20Landtag%20Brandenburg%20Petition.pdf
So werden Opfer von Unrecht und Rechtsbeugung mundtod gemacht.
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