Sonntag, 2. Mai 2021
An die Justizministerin
kasparhauser, 18:12h
Sehr geehrte Frau Justizminister und Mitarbeiter,
ich stelle den Antrag gemäß der "Richtlinie betreffend die Rolle der Staatsanwälte"
Resolution 45/120 vom 14 Dezember 1990, daß Sie Disziplinarverfahren gegen
die Generalbundesanwälte gemäß Punkte 21f zu eröffnen. Mir steht eine gute
Justiz zu, so daß vorsätzliche Verfehlungen gegen die §§ 336 und 339 StBG verfolgt werden müssen,
was die Generalbundesanwälte aber verweigerten.
"Ich habe bekanntlich nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung: Erst vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG normierten einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit. Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.
Ferner bemängel ich schwere Verstöße gegen Dokument E/CN.4/2000/62 der Menschenrechtskommission vom 18. Januar 2000.
Da ich Opfer von Weißer Folter durch das LSG bin, hätten keine Gebühren gegen uns erhoben werden dürfen. Der
Staat darf nicht Unrecht begehen und sich daran bereichern, was bei uns aber durch Pfändungen geschehen ist.
Überdies hätten die Richter den Nachteilsausgleich für uns von Amts wegen ermitteln müssen, § 103 SGG.
Ich bitte Sie tätig zu werden und das Recht auch in Deutschland zur Geltung zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
ich stelle den Antrag gemäß der "Richtlinie betreffend die Rolle der Staatsanwälte"
Resolution 45/120 vom 14 Dezember 1990, daß Sie Disziplinarverfahren gegen
die Generalbundesanwälte gemäß Punkte 21f zu eröffnen. Mir steht eine gute
Justiz zu, so daß vorsätzliche Verfehlungen gegen die §§ 336 und 339 StBG verfolgt werden müssen,
was die Generalbundesanwälte aber verweigerten.
"Ich habe bekanntlich nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung: Erst vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG normierten einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit. Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.
Ferner bemängel ich schwere Verstöße gegen Dokument E/CN.4/2000/62 der Menschenrechtskommission vom 18. Januar 2000.
Da ich Opfer von Weißer Folter durch das LSG bin, hätten keine Gebühren gegen uns erhoben werden dürfen. Der
Staat darf nicht Unrecht begehen und sich daran bereichern, was bei uns aber durch Pfändungen geschehen ist.
Überdies hätten die Richter den Nachteilsausgleich für uns von Amts wegen ermitteln müssen, § 103 SGG.
Ich bitte Sie tätig zu werden und das Recht auch in Deutschland zur Geltung zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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