Donnerstag, 29. September 2016
Mein Schreiben an das FamMin Bbrg.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
In Brandenburg



Per Telefax


Berlin, 29. Sep. 2016




DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ALLE WEITERE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
GEGEN DIE RICHTER BEI LSG DER 37. KAMMER SOWIE GEGEN DEN VIZEPRÄSIDENTEN



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich an Sie, da Sie zumindest teilweise zuständig zu sein scheinen. Sollten noch andere Stellen ebenfalls zuständig sein, bitte ich Sie, diese hinzuzuziehen.

Mit 25.8.2015 hatte ich von der 37. in dem Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS unstrittig 2900 Euro zugesprochen bekommen. Mit 31.8.15 bat ich um eine vollstreckbare Ausfertigung, die mir aber rechtswidrig versagt wurde.

Auch meinem zugezogenen Anwalt, Herrn RA Füßlein, wurde auf Anforderung die vollstreckbare Ausfertigung nicht gesandt. Dieser musste erst den Senat von Berlin anrufen. Dann bekam er die vollstreckbare Ausfertigung – aber keine Bezahlung. Diese wurde wiederum erst angekündigt, nachdem mein Anwalt den Gerichtsvollzieher beauftragt hatte.

Dann wurde tatsächlich aber nur ein Teilbetrag von gut 600 Euro ausgezahlt. Der Rest wurde angeblich verrechnet.

Die Verrechnung von dem Nachteilsausgleich ist ähnlich wie bei Schmerzensgeld meines Wissens nicht zulässig. Aber meine Beschwerden und weitere Anfragen blieben ohne Antwort. Erst mit 12.9.16 antwortete mir Herr Niendorf auf meine FAX-Mitteilung vom 1.7.16. Reichlich spät, wie ich finde.

Dieses Schreiben erreichte mich am 16.9.16, worauf ich gleich reagierte und die 37. Kammer anschrieb, siehe Anlagen. Mir stehen die restlichen rund 2300Euro zu, die gesetzlichen Zinsen seit Klageerhebung sowie die gezahlten Gerichtsgebühren, die wir trotz gewonnener PKH bezahlen mussten. Hier wird klar gegen Art. 20 III GG und § 38 DRiG verstoßen. Dies ist im Rahmen meiner obigen Beschwerden zu ahnden.

Es ist eindeutig, dass bei gewährter PKH keine Gerichtskosten verlangt werden dürfen, § 14 GKG:

§ 14
Ausnahmen von der Abhängigmachung
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Gegen diese gesetzliche Grundlage, auf die die 37. und 38. Kammer durch ihren Richtereid und Art. 20 III GG verpflichtet sind, haben diese Richter der beiden Kammern trotz Vorlage eines Schreibens vom BMAF verstoßen, siehe hierzu Prozesskosten.blogger.de

Da aber meinen Söhnen und mir auch in weiteren Prozessen wegen überlanger Gerichtsverfahren die volle PKH zustand und zusteht, sind wir in den Stand zu versetzen, der herrschen würde, wenn die 37. und 38. Kammer sich an die bestehende, eindeutige Rechtslage gehalten hätte.

Bereits bezahlte Gerichtskosten sind incl. der gesetzlichen Zinsen zu erstatten.

Meine Beschwerde richtet sich auch gegen den Vizepräsidenten des LSG, Herrn Oesterle. Dieser hat obiges Unrecht ganz bewusst gedeckt. Er hat überdies in mehreren Fällen – alleine bei mir und meiner Familie – alle Beschwerde selbst beantwortet und abgelehnt, obgleich es auch Fachaufsichtsbeschwerden und Rechtsausichtsbeschwerden waren.

Das Verhalten des Herrn Oesterle ist zu prüfen, ggf. durch ein Richtergericht nach dem Richtergesetz. Denn, wer sich von seinem Eid an die Bindung an Recht und Gesetz, § 31 SGB I, § 44 Abs. I SGB X, löst (§ 38 DRiG), erklärt konkludent, dass er die Voraussetzung für das Richteramt (§ 9 DRiG) nicht mehr erfüllen will und gibt damit den Wunsch nach Entlassung aus dem Amt (§ 21 DRiG) bekannt.

Für Fragen und weitere Auskünfte stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken

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Freitag, 22. Juli 2016
Meine Beschwerde gegen LSG und deren Kasse
Land Brandenburg

Landeshauptkasse









Herrn Ministerpräsident Dr. Woidke zur Kenntnis



Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie



Petitionsausschuß zu Pet 1157/6





Per Telefax





Berlin, 21. Jul. 2016








DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE

FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
GEGEN EINEN MIR UNBEKANNTEN MITARBEITER







Sehr geehrte Damen und Herren,



diese Beschwerden richten sich vermutlich gegen Frau Bianca Wiese, die in mehreren Fällen Rechnungen gegen mich und meine Söhne gestellt hat.



Mit 25.8.15 gab es das Urteil zu L 37 SF 29/14 EK AS des LSG, in dem mir unstrittig 2900 Euro zugesprochen wurden. Mit 31.8.15 bat ich um eine vollstreckbare Ausfertigung, Diese wurde mir rechtswidrig durch die 37. Kammer verweigert.



Auch, als mein Anwalt, Herr RA Füßlein, diese vollstreckbare Ausfertigung anforderte, reagierte die 37. Kammer nicht. Erst als sich mein Anwalt an den zuständigen Senat wandte, bekamen wir die vollstreckbare Ausfertigung – eine Zahlung erfolgte jedoch immer noch nicht.



Erst als mein Anwalt den Gerichtsvollzieher beauftragte, erhielten wir mit 28.6.16 die Nachricht, dass die Zahlung angewiesen wurde. Obgleich die Kasse im gleichen Gebäude ist, also ein Zeitverlust unwahrscheinlich ist, kam erst am 19.7.16 etwas Geld auf mein Konto.



Wieso nicht der volle Betrag kam, ist nicht klar. Aufgerechnet wurde jedenfalls nicht, eine entsprechende Erklärung nach § 388 BGB weder gegenüber meinem Anwalt nocht gegenüber mich. Verspätet ist die allemal nicht zulässig. Daher ist mir endlich der volle Restbetrag samt der gesetzlichen Zinsen seit Klageeinreichung zu bezahlen.



Auch würde eine Aufrechnung gegen § 242 BGB verstoßen – und damit liegt allemal eine unstreitige Amtspflichtverletzung vor, die geahndet werden muß.

Eine Aufrechnung der Justizkasse gegen entsprechende Zahlungsansprüche auf Kapitalentschädigung würde den Sinn und Zweck der Kapitalentschädigung zunichte machen, der darin zu finden ist, daß der Kläger als Berechtigter des Anspruchs auf Nachteilsausgleich wegen eines Grundrechtseingriffes entschädigt würde.

Insbesondere die Genugtuungsfunktion dieser Kapitalentschädigung würde durch die Ermöglichung der Aufrechnung mit Ansprüchen der Justizkasse wegen fälliger Gerichtsgebühren aus einem Kostenfestsetzungsverfahren zunichte gemacht. Da die Entschädigungsforderung des Klägers gegen das Land Berlin zweckgebunden ist, unterliegt sie auch nicht der Pfändung. Denn nach § 394 Satz 1 BGB findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt, soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist.



Ich hoffe auf geeignete Maßnahmen, damit endlich auch in Brandenburg Rechtsstaatlichkeit einkehrt. Denn dieses Verhalten beim LSG und der Justizkasse sind nur zu erklären, wenn diese seit Jahren so verfahren und dies von den zuständigen Stellen bisher geduldet wurde.



Mit freundlichen Grüßen







Diplom-Volkswirt

Diplom-Kaufmann

Horst Murken

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Freitag, 1. Juli 2016
Die direkte Frage an die Kanzlerin
Die Kanzlerin direkt
Gerichtsgebühren trotz PKH ohne Auflagen

Sehr geehrte Frau Bundeskunzlerin,
aufgrund von Druck des EGMK wurde 2011 in unserer Republik ein Gesetz gegen überlange Gerichtsverfahren beschlossen.
Wer gegen überlange Gerichtsverfahren bei SG/LSG vorgeht, kann PKH bekommen. Dann aber werden trotzdem die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt. Ich sehe darin einen Verstoß gegen Ar.t 3 GG und Art. 6 EMRK.
Bezahlt man diese Gerichtskosten nicht, werden die Verfahren nach sechs Monaten geschlossen und dann fallen trotzdem noch Gebühren an.
Arme Menschen werden also um ihr Recht bebracht, ihre Rechte vor Gerichten durchzusetzen.
Dem BMAS ist dies bekannt. Allerdings sieht man dort keinen Handlungsbedarf.

Mein Blog dazu: Prozesskosten.blogger.de

Frau Bundeskanzlerin, kann ich hoffen, daß Sie sich dieses Problem ansehen und Abhilfe schaffen, so daß auch Arme ihre Rechte bekommen können?

Mit freundlichen Grüßen
Diplom-Volkswirt
Diplom-Kaufmann
Horst Murken



Mein Fehler, den ich im Original habe. Gemeint ist der EGMR und nicht EGMK

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