Samstag, 3. Juni 2017
Meine Verfassungsbeschwerde in Brbg
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg




Per Telefax
Fax: 0331 - 600 698 30




Berlin, 8. Mai 2017





Verfassungsbeschwerde wegen vermutete Grundrechteverletzungen durch das Landessozialgericht im Zusammenhang mit dem Überlange Verfahren Beschleunigungs Gesetz




Sehr geehrte Damen und Herren,

in mehreren Verfahren vor den zuständigen 37. und 38. Senaten wurde meinen Söhnen und mir PKH bewilligt, aber trotzdem wurde noch die vollen Prozesskosten im Voraus verlangt.

Ich sehe darin schwerwiegende Verstöße gegen Art. 3 I GG und Art. 12 der Landesverfassung von Brandenburg.

Daß PKH auch rückwirkend bewilligt werden kann, hat das BVerfG erst mit 1 BvR 2096/13 vom 4. Mai 2015 festgestellt.

Als besonders infam und wohl rechtsbeugend sehe ich es an, dass die Verfahren nach sechs Monaten für geschlossen erklärt werden und dann trotzdem noch die Hälfte der Gerichtskosten gefordert und per Gerichtsvollzieher eingezogen werden. Damit wurde meinen beiden bei mir lebenden Söhne, Fabien Murken, 31 Jahre und Felix Thielecke, 29 Jahre, die Kreditauskunft zerstört.

In NRW vertritt man die Auffassung, dass solche Verfahren auch eröffnet werden müssen, wenn keine Gerichtskosten gezahlt wurden: https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Stellungsnahme+des+Vorsitzenden+der+11.+Kammer+des+LSG+NRW
Hier besonders die Seite 6. Daher die Gesetzesänderung im letzten Jahr.

In dem Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS wurde mir 2900 Euro am 25.8.2015 zugesprochen. Meine Aufforderung, mir eine vollstreckbare Ausfertigung zu senden, wurde abgewiesen. Erst nach Einschaltung eines Anwaltes erhielt ich dann im Juli 2016 ca. 630 Euro. Mit dem Rest des Nachteilsausgleichs wurde – entgegen aller meiner Proteste, gegengerechnet. Nach meiner Kenntnis darf mit Nachteilsausgleichen, wie Schmerzensgeld, nicht gegengerechnet werden.

Ich fasse mich bewusst kurz, hoffe aber, dass Problem – sofern es nicht ohnehin schon bekannt ist – deutlich gemacht zu haben.

PKH stand und steht uns eindeutig zu. Ich selber beziehe Hart IV, mein Sohn Fabien war in der Ausbildung und Felix hat bis Mai 2016 studiert.

Für Rückfragen und Hinweise bin ich natürlich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken
Dieselstraße 15
12057 Berlin



Und hier die Antwort auf einen Hinweis des Landesverfassungsgerichts:


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 31.5.2017 und der Möglichkeit,
hierauf zu antworten.

Ich hatte gedacht, daß das Problem des LSG mit den Verfahren wegen
überlanger Gerichtsverfahren
inzwischen auch dem Landesverfassungsgericht bekannt sei. Ich nehme
jetzt interessiert zur Kenntnis,
daß dies nicht der Fall ist und muß mich in meiner Argumentation dann
wohl anpassen.

Es trifft aber nicht zu, daß ich kein Aktenzeichen genannt habe. Mit 8.
Mai 2017 hatte ich auf S. 2 durchaus
das Aktenzeichen L 37 SF 29/14 EK AS genannt, welches aus meiner Sicht
zeigt, wie wenig man in
Brandenburg an Recht und Gesetz, Art. 20 III GG, interessiert ist.

Mir waren damals 2900 Euro zugesprochen worden, dem auch die Gegenseite
nicht durch Revision entgegengetreten ist.
Dies war am 25.8.2015. Die 2900 hätte ich also im September oder Oktober
2015 bekommen müssen. Trotz meiner
Anträge und Beschwerden wurden mir aber erst im Juli 2016 und nach
Einschaltung eines Anwaltes 630 Euro angewiesen.
Der Rest wurde verrechnet. Für diese Verrechnung gibt es aber keine
Rechtsgrundlage, da wir in allen Fällen
PKH beantragt hatten und uns diese auch nach §§ 114ff ZPO und § 14 GKG
zustanden, da die Erfolgaussichten unstreitbar waren.

Hierzu habe ich einiges auf https://prozesskosten.blogger.de/
dokumentiert, wie auch diese Schriftstück.

Land Brandenburg

Landeshauptkasse

Herrn Ministerpräsident Dr. Woidke zur Kenntnis

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Petitionsausschuß zu Pet 1157/6

Per Telefax

Berlin, 21. Jul. 2016


DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE

FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
GEGEN EINEN MIR UNBEKANNTEN MITARBEITER


Sehr geehrte Damen und Herren,
diese Beschwerden richten sich vermutlich gegen Frau Bianca Wiese, die
in mehreren Fällen Rechnungen gegen mich und meine Söhne gestellt hat.

Mit 25.8.15 gab es das Urteil zu L 37 SF 29/14 EK AS des LSG, in dem mir
unstrittig 2900 Euro zugesprochen wurden. Mit 31.8.15 bat ich um eine
vollstreckbare Ausfertigung, Diese wurde mir rechtswidrig durch die 37.
Kammer verweigert.

Auch, als mein Anwalt, Herr RA Füßlein, diese vollstreckbare
Ausfertigung anforderte, reagierte die 37. Kammer nicht. Erst als sich
mein Anwalt an den zuständigen Senat wandte, bekamen wir die
vollstreckbare Ausfertigung – eine Zahlung erfolgte jedoch immer noch
nicht.

Erst als mein Anwalt den Gerichtsvollzieher beauftragte, erhielten wir
mit 28.6.16 die Nachricht, dass die Zahlung angewiesen wurde. Obgleich
die Kasse im gleichen Gebäude ist, also ein Zeitverlust unwahrscheinlich
ist, kam erst am 19.7.16 etwas Geld auf mein Konto.

Wieso nicht der volle Betrag kam, ist nicht klar. Aufgerechnet wurde
jedenfalls nicht, eine entsprechende Erklärung nach § 388 BGB weder
gegenüber meinem Anwalt nocht gegenüber mich. Verspätet ist die allemal
nicht zulässig. Daher ist mir endlich der volle Restbetrag samt der
gesetzlichen Zinsen seit Klageeinreichung zu bezahlen.

Auch würde eine Aufrechnung gegen § 242 BGB verstoßen – und damit liegt
allemal eine unstreitige Amtspflichtverletzung vor, die geahndet werden muß.

Eine Aufrechnung der Justizkasse gegen entsprechende Zahlungsansprüche
auf Kapitalentschädigung würde den Sinn und Zweck der
Kapitalentschädigung zunichte machen, der darin zu finden ist, daß der
Kläger als Berechtigter des Anspruchs auf Nachteilsausgleich wegen eines
Grundrechtseingriffes entschädigt würde.

Insbesondere die Genugtuungsfunktion dieser Kapitalentschädigung würde
durch die Ermöglichung der Aufrechnung mit Ansprüchen der Justizkasse
wegen fälliger Gerichtsgebühren aus einem Kostenfestsetzungsverfahren
zunichte gemacht. Da die Entschädigungsforderung des Klägers gegen das
Land Berlin zweckgebunden ist, unterliegt sie auch nicht der Pfändung.
Denn nach § 394 Satz 1 BGB findet die Aufrechnung gegen die Forderung
nicht statt, soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist.

Ich hoffe auf geeignete Maßnahmen, damit endlich auch in Brandenburg
Rechtsstaatlichkeit einkehrt. Denn dieses Verhalten beim LSG und der
Justizkasse sind nur zu erklären, wenn diese seit Jahren so verfahren
und dies von den zuständigen Stellen bisher geduldet wurde.

Mit freundlichen Grüßen


Diplom-Volkswirt
Diplom-Kaufmann
Horst Murken


Eine zielführende Antwort habe ich bis heute nicht bekommen und die
restlichen Gelder auch nicht.

Ich sehe Art. 3 GG verletzt, denn mir wird der Rechtsweg versperrt, den
begütertere Menschen gehen können.
Ich sehe Art. 20 III GG verletzt, da sich das LSG nicht an Recht und
Gesetz hält.
Ich sehe § 38 DRiG verletzt, da sich die Richter nicht an Gesetze
halten, sondern auf ihre Unabhängigkeit bestehen. Ein klarer
Verstoß gegen Art. 97 GG, denn Richter sollen natürlich Recht und Gesetz
umsetzen.
Ich sehe Art. 19 IV GG verletzt, da mir der Rechtsweg versperrt werden soll.

Da meinen Söhnen und mir unbedingte PKH nach §§ 114ff ZPO und § 14 GKG
zustand, ist klar, daß einerseits nie Gerichtskosten im Voraus verlangt
hätten werden
dürfen und andererseits die Verrechnung mit den 2900 Euro rechtswidrig
ist, denn für die Gegenforderung besteht keine Grundlage.

Im Gegenteil, es hätte keine Kostenrechnung erlassen werden dürfen:
https://www.berlin.de/sen/justiz/vorschriften/vorschrift.450752.php
A 3.1 und 3.2.

Ich hoffe, daß mein Anliegen jetzt deutlich wurde. Wenn nicht, bitte ich
um weitere, gezielte Nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken

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Freitag, 26. Mai 2017
Meine Petition in Brandenburg
Hier spricht KasparHauser

Meine Petition beim PetA im Landtag wurde mit Verweis auf das Schreiben vom 24.11.16 endgültig eingestellt: https://www.dropbox.com/s/ds2fst055g6cddg/LSG_L37SF29_2017.05.26.pdf

Inzwischen weiß ich aber, daß gar keine Kostenrechnung hätte erstellt werden dürfen, da uns PKH ohne Zuzahlung zustand. Dies ist geregelt in §§ 114ff ZPO und dem § 14 GKG.

Ferner in den eigenen Durchführungsbestimmungen: https://www.berlin.de/sen/justiz/vorschriften/vorschrift.450752.php
Hier S. 6, Punkt 3.

Es wurde also mit Wissen des Ministerpräsidenten und des Justizministeriums gegen bestehende Gesetze und Vorschriften verstoßen. Und der Petitionsausschuß hat dies gebilligt, trotz meiner Proteste.

Wie kann man gegen diese Politiker vorgehen? Und wie wird man sie los?
Es ist ja nicht der einzige Verstoß gegen geltendes Recht, den ich diesen Beteiligten nachgewiesen habe.

Siehe bitte Rechtsstaat und Rechtsstaat 2 bis 6, jeweils bei .blogger.de
Diese Reihe werde ich fortsetzen.
KH

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Donnerstag, 29. September 2016
Mein Schreiben an das FamMin Bbrg.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
In Brandenburg



Per Telefax


Berlin, 29. Sep. 2016




DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ALLE WEITERE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
GEGEN DIE RICHTER BEI LSG DER 37. KAMMER SOWIE GEGEN DEN VIZEPRÄSIDENTEN



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich an Sie, da Sie zumindest teilweise zuständig zu sein scheinen. Sollten noch andere Stellen ebenfalls zuständig sein, bitte ich Sie, diese hinzuzuziehen.

Mit 25.8.2015 hatte ich von der 37. in dem Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS unstrittig 2900 Euro zugesprochen bekommen. Mit 31.8.15 bat ich um eine vollstreckbare Ausfertigung, die mir aber rechtswidrig versagt wurde.

Auch meinem zugezogenen Anwalt, Herrn RA Füßlein, wurde auf Anforderung die vollstreckbare Ausfertigung nicht gesandt. Dieser musste erst den Senat von Berlin anrufen. Dann bekam er die vollstreckbare Ausfertigung – aber keine Bezahlung. Diese wurde wiederum erst angekündigt, nachdem mein Anwalt den Gerichtsvollzieher beauftragt hatte.

Dann wurde tatsächlich aber nur ein Teilbetrag von gut 600 Euro ausgezahlt. Der Rest wurde angeblich verrechnet.

Die Verrechnung von dem Nachteilsausgleich ist ähnlich wie bei Schmerzensgeld meines Wissens nicht zulässig. Aber meine Beschwerden und weitere Anfragen blieben ohne Antwort. Erst mit 12.9.16 antwortete mir Herr Niendorf auf meine FAX-Mitteilung vom 1.7.16. Reichlich spät, wie ich finde.

Dieses Schreiben erreichte mich am 16.9.16, worauf ich gleich reagierte und die 37. Kammer anschrieb, siehe Anlagen. Mir stehen die restlichen rund 2300Euro zu, die gesetzlichen Zinsen seit Klageerhebung sowie die gezahlten Gerichtsgebühren, die wir trotz gewonnener PKH bezahlen mussten. Hier wird klar gegen Art. 20 III GG und § 38 DRiG verstoßen. Dies ist im Rahmen meiner obigen Beschwerden zu ahnden.

Es ist eindeutig, dass bei gewährter PKH keine Gerichtskosten verlangt werden dürfen, § 14 GKG:

§ 14
Ausnahmen von der Abhängigmachung
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Gegen diese gesetzliche Grundlage, auf die die 37. und 38. Kammer durch ihren Richtereid und Art. 20 III GG verpflichtet sind, haben diese Richter der beiden Kammern trotz Vorlage eines Schreibens vom BMAF verstoßen, siehe hierzu Prozesskosten.blogger.de

Da aber meinen Söhnen und mir auch in weiteren Prozessen wegen überlanger Gerichtsverfahren die volle PKH zustand und zusteht, sind wir in den Stand zu versetzen, der herrschen würde, wenn die 37. und 38. Kammer sich an die bestehende, eindeutige Rechtslage gehalten hätte.

Bereits bezahlte Gerichtskosten sind incl. der gesetzlichen Zinsen zu erstatten.

Meine Beschwerde richtet sich auch gegen den Vizepräsidenten des LSG, Herrn Oesterle. Dieser hat obiges Unrecht ganz bewusst gedeckt. Er hat überdies in mehreren Fällen – alleine bei mir und meiner Familie – alle Beschwerde selbst beantwortet und abgelehnt, obgleich es auch Fachaufsichtsbeschwerden und Rechtsausichtsbeschwerden waren.

Das Verhalten des Herrn Oesterle ist zu prüfen, ggf. durch ein Richtergericht nach dem Richtergesetz. Denn, wer sich von seinem Eid an die Bindung an Recht und Gesetz, § 31 SGB I, § 44 Abs. I SGB X, löst (§ 38 DRiG), erklärt konkludent, dass er die Voraussetzung für das Richteramt (§ 9 DRiG) nicht mehr erfüllen will und gibt damit den Wunsch nach Entlassung aus dem Amt (§ 21 DRiG) bekannt.

Für Fragen und weitere Auskünfte stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken

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