Mittwoch, 18. Juli 2018
Auch von Frau Kipping kam nur ein untauglicher Brief
Sehr geehrter Herr Blaschke,

vielen Dank für die Antwort, auch wenn die am Thema vorbei ist. Dies ist nicht schlimm, hilft es doch, der Wahrheit näher zu kommen.
Auf jeden Fall freue ich mich, daß Sie sich gemeldet haben und nehme ich den Zeitpunkt zur Kenntnis.

Mit Bafög oder Einkommen als Auszubildender hat man eindeutig kein Einkommen, mit denen noch Raten o.ä. bezahlt werden können.
Daher mein Verweis auf § 122 ZPO. Uns wurde PKH ohne jede Auflage erteilt und trotzdem noch die Gerichtskosten im Voraus verlangt.
Und dies vor der Gesetzesänderung im Oktober 2016. Dazu hatte ich seinerzeit auch mit Ihrem Herrn Wunderlich kontakt, der wohl
nicht mehr im BT ist.

Es ist auch Ihr Justizminister in Brandenburg informiert, wie auch der SPD-Ministerpräsident. Ferner auch die SPD-Minister im Bund
beim zuständigen BMAS und BMJV.

Alle akzeptieren und fördern diese ausschließlich gegen Arme gerichtete Politik. Ja, es scheint so, als wäre die von den Ministerien
verordnet. Ansonsten ist so einiges nicht erklärlich.

Daß Sie in meinen Blog gesehen haben, hat mich erfreut. Dann sehen Sie bitte auch hier: https://rechtsstaat10.blogger.de/

Nach meiner Information ist dies auch kein "Recht", daß nur in Brandenburg betrieben wird. Anscheinend wird bundesweit gerade
bei Armen, denen schon vorher Unrecht durch überlange Verfahren bei existenziellen Fragen angetan wurde, der
Nachteilsausgleich verweigert.

Und dies tragend von einer Partei, deren Kanzlerkandidat viel von "sozialer Gerechtigkeit" gesprochen hatte, für die er sich einsetzen wollte.

Wenn Sie Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Und bedenken Sie bitte, es geht nicht nur um meine Söhne und mich. Es scheint ein bundesweites Problem zu sein.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken



Am 16.03.2018 um 20:43 schrieb Kipping Katja Mitarbeiter 02:
> Sehr geehrter Herr Murken, wir danken für Ihre Mail.
>
> Wir können Ihr Problem leider aus dem Übermittelten nicht eindeutig beurteilen.
>
> Nur so viel: Prozesskostenhilfebewilligung heißt nicht gar keine Kosten. Das Gericht kann Monatsraten festsetzen oder Beträge, die aus dem Vermögen zu zahlen sind (§ 120 Abs. 1 ZPO). Das kommt darauf an, ob anzurechnendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Beim Vermögen sind die Voraussetzungen wie im SGB XII und nicht wie im SGB II (§ 115 Abs. 3 ZPO verweist auf § 90 SGB XII). Die Einkommensanrechnung ist auch anders als im SGB II, s. § 115 Abs. 1 ZPO. Ihre Söhne hatten Einkommen aus Ausbildung, evtl. Alg I und BAföG, da könnte anzurechnendes Einkommen vorhanden sein. Dann würde gem. § 115 Abs. 2 ZPO PKH bewilligt, aber eine Ratenzahlung ausgesprochen. Es kommt also darauf an, was in der PKH-Bewilligung steht. Das könnte rechtlich geprüft werden. Sie werden anwaltlich beraten (https://rechtsstaat3.blogger.de: "Ich habe gute Anwälte und bin auch gut vernetzt."), nutzen Sie die Möglichkeit.
>
> Mit freundlichen Grüßen,
> Ronald Blaschke
> Mitarbeiter von Kata Kipping, MdB
>
> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> Von: Horst Murken [mailto:Horst.Murken@gmx.de]
> Gesendet: Donnerstag, 22. Februar 2018 16:53
> An: Kipping Katja
> Betreff: z. H. Herrn Gabing
>
> Sehr geehrte Frau Kipping, sehr geehrter Herr Gabingj,
>
> ich beziehe mich auf das soeben mit Herrn Gabing geführte Telefonat.
>
> Ich beklage einen groben Verstoß gegen Art. 3 GG. Dieser besagt u.a., daß auch Arme um ihr Recht vor Gericht kämpfen können müssen.
>
> Dazu ist in §§ 114ff ZPO geregelt, daß diejenigen PKH bekommen, wenn ihr Anliegen Aussicht auf Erfolg hat und nicht unsinnig ist. Dazu regelt § 122 ZPO, daß, wer PKH zugesprochen bekommt, keine Gerichtsgebühren erhoben werden dürfen. Bereits erstellte Kostenrechnungen werden zurückgezogen.
>
> Für das Land Brandenburg ist dies hier unter Punkt 3 geregelt:
> http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
>
> Trotzdem werden von meinen Söhnen und mir in zahlreichen Prozesse von uns Gerichtskosten gefordert, obgleich uns PKH bewilligt wurde.
> Die Verfahren sind nicht böswillig und ich beziehe HartzIV seit dem
> 1.1.2005 durchgehend.
> Meine Söhne waren Studenten, in Ausbildung oder arbeitslos (nach dem Master).
> Dies betrifft allesamt Verfahren vor dem Oktober 2016.
>
> Und es betrifft ausschließlich Prozesse wegen überlanger Gerichtsverfahren. Ich habe Anlaß zu der Vermutung, daß dies bundesweit so gehandhabt wird. Damit nimmt man armen Menschen, denen ja schon vorher von den Sozialgerichten teilweise über Jahre hinweg ihr Recht genommen wurde, den dafür seit 2011 vorgesehenen Nachteilsausgleich.
>
> Dies scheint auch politisch so gewolt zu sein - gerade auch von der SPD in Land und Bund.
> Egal, was die sonst versprechen.
>
> Hierzu meine Blogs, in denen ich einiges an Mißständen dokumentiert habe:
> https://rechtsstaat3.blogger.de/
> https://rechtsstaat6.blogger.de/
>
> https://rechtsstaat11.blogger.de/
> Meine Petition an den BT vom 26.12.17
>
> Ich denke, dies ist für eine Oppositionspartei interessant.
> Insbesondere, wenn es Neuwahlen im Bund gibt.
>
> Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Horst Murken

... link (0 Kommentare)   ... comment


Montag, 18. Juni 2018
Eine -abschließende - Stellungnahme und meine Reaktion darauf
https://www.dropbox.com/s/ggfsaovderko38p/Antwort_PKH.pdf

Rundschreiben

Diese Verfasserin hat mit vielen Rücksprache gehalten, nur nicht mit mir.

Bei Anfang war klar, uns wurde PKH ohne Auflagen bewilligt und trotzdem, unter Verkennen von
§ 122 ZPO, noch Vorschuß gefordert. Um die Verfahren zu betreiben, haben wir in drei oder vier
Verfahren die Gerichtskosten im Voraus übernommen. Danach ging es nicht mehr, so daß
die Verfahren - unter Verkennung von § 103 SGG, Amtsermittlungsgrundsatz - nicht betrieben wurden,
sondern nach über sechs Monaten für geschlossen erklärt und die hälftige Gerichtskosten eingefordert
wurden.

Dies hatte ich der Frau Müller auch gesagt, aber sie glaubt lieber dem LSG.

Aber für "geschlossen erklärt" beendet nach meinem Wissen nicht die Verfahren, § 185 SGG zählt abschließend
auf, was zur Beendigung der Verfahren führt. Überdies gibt es im Sozialgerichtsverfahren keine Vorschußpflicht,
siehe eben diesen §. Die Verfahren sind also allesamt immer noch nicht beendet und leben schwebend weiter.

Übrigens gab es im Oktober 2016 eine Gesetzesänderung, die aber auf unsere damaligen Verfahren, die alle
vorher eingereicht wurden, nicht anzuwenden ist. Auch dies hat die Verfasserin und der Petitionsausschuß
nicht verstanden oder verstehen wollen.

Gekommen bin ich an diese BT-Abgeordnete durch das Büro von Herrn Martin Schulz, an den ich mich in 2017
wandte, da er sich ja für "soziale Gerechtigkeit" stark machen wollte.

Ich bitte um Verbreitung auf allen Wegen.
Horst

... link (0 Kommentare)   ... comment


Mittwoch, 6. Juni 2018
Die Ergänzung der Verfassungsbeschwerde
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
VfGBbg 29/18



Per Telefax



Berlin, 5. Juni 2018



ERGÄNZUNGEN ZU MEINER VERFASSUNGSBESCHWERDE


Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Vater hat mehrfach versucht, dass die Gerichtskosten erlassen, niedergeschlagen usw. werden, da die unrechtmäßig festgesetzt wurden. Darauf hat niemand reagiert, siehe Anlagen vom 22. November 2016, 7. Juli 2017, 28. September 2017 (liegt Ihnen schon vor), 16. Dezember 2017. Nie gab es Reaktionen.

Dabei sind Gebühren auch zu erlassen, zumal, wenn sie unrechtmäßig festgestellt wurden:

1 BvR 3006/07 - 02. Juli 2008

41 „Im Übrigen trägt das im System der Regelung mitanzuwendende Gebührenrecht der Wirkkraft der Glaubensfreiheit des Austrittsentschlossenen auch in denjenigen Fällen noch hinreichend Rechnung, in denen sich die objektiv geringe Höhe der Gebühr als ernstliches Hemmnis bei der Verwirklichung des Austrittsentschlusses erweisen kann. Denn der Gesetzgeber hat - ohne dass es im Fall des Beschwerdeführers darauf ankäme - auch Vorkehrungen getroffen, um ungerechtfertigte Härten in Einzelfällen zu verhindern. Die Gebühr kann ausnahmsweise unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigt werden oder es kann ganz von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO). Zur Vorhaltung derartiger Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, da auch wirtschaftlich nicht oder kaum leistungsfähigen Betroffenen - wie etwa religionsmündigen Jugendlichen ohne hinreichende finanzielle Möglichkeiten - der Weg eröffnet sein muss, einen Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu vollziehen.“


Der Rechtsbruch scheint also politisch gewollt und verstößt eindeutig auch schon gegen Vorgaben des Bundesverfassungsgericht:

2 BvR 470/08 - 19. Juli 2016

29 „Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt gilt auch unabhängig von den gewählten Handlungsformen und den Zwecken, zu denen sie tätig wird. Sobald der Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt eine Aufgabe an sich ziehen, sind sie bei deren Wahrnehmung an die Grundrechte gebunden. Dies gilt auch, wenn sie insoweit auf das Zivilrecht zurückgreifen. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt (BVerfGE 128, 226 <245>).“

2 BvR 545/16 - 09.11.2016 RZ 44

"Lässt eine Norm mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, verlangt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, dass derjenigen Normvariante der Vorzug zu geben ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 19, 1 <5>; 30, 129 <148>; 32, 373 <383 f.>; 49, 148 <157>; 69, 1 <55>; stRspr). Der Norminterpret hat derjenigen Deutung einer Vorschrift den Vorzug zu geben, die mit den Prinzipien des Grundgesetzes - namentlich den Grundrechten - übereinstimmt."

1 BvR 625/15 - 16. Juli 2015 RZ 16

"Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Das Rechtsmittelgericht darf ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 117, 244 <268>). Rechtsuchende müssen zudem erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277 <292 f.>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>; 108, 341 <349>). Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 <281 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, NVwZ 2014, S. 785 <786>).


Inzwischen weiß ich, dass auch gegen meinen Bruder, Felix Thielecke, gepfändet wird. Ich bitte das Landesverfassungsgericht, dies zu berücksichtigen, um Redundanz zu verhindern.
Auch für ihn sollte es eine Anordnung auf Aussetzung der Vollstreckung geben.

Auch sollte das Landesverfassungsgericht ermitteln, ob hier systematisch das Recht gegen Bürger gebrochen wird, die einen gesetzlichen Nachteilsausgleich einfordern, da ihnen durch SG/LSG schon Nachteile wegen überlanger Verfahren bei der Grundsicherung zugefügt wurden. Oder ob hier spezielles (Un-)Recht ausschließlich gegen unsere Familie begangen wird, Art. 101 I Satz 1 GG.

Für Fragen und Hinweise bin ich stets dankbar.

Mit freundlichen Grüßen



Fabien Murken

... link (0 Kommentare)   ... comment