Dienstag, 2. April 2019
LSG erhebt wieder Gebühren trotz PKH-Antrag
LSG
5660 E
L 37 SF 23/19 EK AS




Per Telefax


Berlin, 2. April 2019





ERINNERUNG




Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte erklären Sie explizit, daß diese Kostenrechnung nichtig ist.

Diese Rechnung hätte gar nicht erstellt werden dürfen, die Rechnungsstellung verstößt gegen Art. 3 GG, § 122 ZPO und § 14 GKG.

Bitte rechnen Sie endlich das Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS ab. Mir stehen Teile der Gerichtskosten, die gesetzlichen Zinsen sowie der Rest der mir vorenthaltenen 2900 Euro zu.

Eine Verrechnung des Nachteilsausgleichs mit ohnehin rechtswidrig erhobenen bzw. in Rechnung gestellten Gebühren ist nicht zulässig, unterläuft es doch der Warnfunktion des Nachteilausgleiches, wenn der Staat sich diese Gelder durch (zu Unrecht erhobene) Gebühren zurückholt.

Da Sie gegen meine Söhne pfänden und denen damit die Schufa kaputt gemacht haben, fordere ich das 10fache der zu Unrecht erhobenen Gebühren für meine Söhne und mich.

Hochachtungsvoll



Horst Murken

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Samstag, 23. März 2019
Mein heutiges Schreiben an die Gerichtspräsidentin
LSG
z. H. der Gerichtspräsidentin, Frau Schudoma, persönlich


per Telefax

Berlin, 23. Mrz. 2019


Sehr geehrte Frau Schudoma,

hiermit beantrage ich die vollständige und rückwirkende Niederschlagung aller gegen meine beiden Söhne und mich erhobene Gebühren.

Alles betrifft Verfahren gegen überlange Gerichtsverfahren. Hier stand uns PKH zu und wurde auch gewährt. Gebühren wurden aber trotzdem erhoben mit der Begründung, daß die Klage vor dem Eintreffen des PKH-Antrages eingetroffen sei, da ich die Klage sicherheitshalber per FAX vorab gesandt habe. Dies war schon rechtswidrig und ein klarer Verstoß gegen Art. 3 GG, § 122 ZPO und § 14 GKG.

Daher sind wir so zu stellen, als hätte das LSG rechtskonform entschieden und die Gebühren nicht erhoben und eben keine Rechnung gestellt:

§ 21
Nichterhebung von Kosten
(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. 3Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) 1Die Entscheidung trifft das Gericht. 2Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 3Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Ich bitte Sie, dafür zu sorgen, daß die entsprechenden Senate sich an die Gesetze halten, die Gebühren erlassen und die rechtswidrig erhobenen Gebühren samt der gesetzlichen Zinsen zu erstatten.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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Dienstag, 4. Dezember 2018
Heute ablehnendes Schreiben des Verfassungsgerichts
Die Väter des Grundgesetzes wollten, aufgrund der gemachten 1000jährigen Erfahrung, daß Richter die Gerichtspräsidenten und die Verfassungsrichter aus den eigenen Reihen wählen. Die Nazi-Richter und Justizbeschäftigte der Rosenburg haben dies verhindert und jetzt werden Gerichtspräsidenten und Verfassungsrichter von Politikern und Parteien bestimmt. In Brandenburg werden nächstes Jahr 6 von 9 Verfassungsrichtern durch Parteien - außer der AfD - neu bestimmt.
Es ist also kein Wunder, wenn diese Richter nicht gegen Rechtsbeugung vorgehen. Dabei ist jedem klar, daß aufgrund von Art. 3 GG iVm §§ 114 und 122 ZPO bei gewährter PKH ohne Auflagen keine Gerichtskosten mehr gefordert werden dürfen.
Die Verfassungsrichter ignorieren dies und decken damit Unrecht - aus meiner Sicht liegt hier sogar Rechtsbeugung, § 339 StGB, vor:
https://www.dropbox.com/s/opou2cd9hyhx6ew/20181204Anh%C3%B6rungsr%C3%BCge.pdf

Leider scheint dies keine Partei zu interessieren. Ich stehe gerne für Fragen zur Verfügung, wenn eine Partei endlich aufzeigen will, wie in Brandenburg durch SPD und LINKE gegen Arme vorgegangen wird.

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