Donnerstag, 7. November 2019
Beim BMJV will man meinen Fall abwimmeln
BMJV
T 12 H 391
- Zu Händen Frau Lambrecht persönlich



Per Telefax



Berlin, 7. November 2019




DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
GEGEN EHR – GESCHLECHT NICHT ERSICHTLICH


Sehr geehrte Frau Lambrecht,

Vorgestern hat das BVerfG festgestellt, daß die gesamte Sozialgerichtsbarkeit gegen das Grundgesetz und Menschenrechte verstoßen hat. Nach meinen Informationen gab es alleine in 2018 etwa 34.000 100%-Sanktionen.

Aber auch in anderen Bereichen als den Sanktionen wird von den Sozialgerichten Straftaten nach §§ 336 und 339 StGB begangen.

Einen Bereich, Klage auf Nachteilsausgleich wegen überlanger Gerichtsverfahren, habe ich beim Bundesgeneralanwalt zur Anzeige gebracht, da in dem Land Brandenburg mit Sicherheit keine Staatsanwaltschaft gegen Richter ermitteln werden, die durch den Justizminister und dem Ministerpräsidenten gedeckt werden. Den Nachweis habe ich hier erbracht: https://prozesskosten.blogger.de/

Selbst das Landesverfassungsgericht wollte die Rechtsbeugung beim LSG nicht erkennen. Dabei ist der Verstoß gegen Art. 6 EMRK und Art. 3 GG evident, wenn PKH ohne Auflagen bewilligt werden und dann trotzdem noch Gerichtskosten gefordert werden.

Soweit mir bekannt ist, muß jeder, der von Straftaten Kenntnis erlangt, diese anzeigen. Da dies im Lande Brandenburg niemand macht, hatte ich mich an den Generalstaatsanwalt gewandt, der sich aber weigert, Straftaten zu verfolgen oder durch Verweisung verfolgen zu lassen. Damit verstößt nach meiner Auffassung die Generalstaatsanwaltschaft gegen ihre Amtspflichten.
Und ich denke, dies kann eine Bundesjustizministerin sich ansehen und darauf reagieren.

Insofern täuscht Ehr über meine Beschwerde und zeigt seine Unfähigkeit, einfache Texte richtig zu verstehen.

Da mein Schreiben vom 10. Oktober 2019 an Sie, Frau Lambrecht persönlich gerichtet war, frage ich hier, ob Sie Ehr tatsächlich mit der Bearbeitung beauftragt haben – oder, ob man Ihnen das Schreiben vorenthalten hat, wie es wohl bei Ihren Vorgängern auch der Fall war.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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Donnerstag, 31. Oktober 2019
Die Rechtsbeugung beim LSG geht weiter
L S G
L 37 SF 29/14 EK AS
L 37 SF 139 EK AS



Per Telefax


Berlin, 31. Okt. 2019


E I L T
BITTE SOFORT VORLEGEN



Sehr geehrte Frau Engels,

ich halte fest, daß Sie ungerührt weiterhin die Weiße Folter betreiben und gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung verstoßen.

Außerdem verstoßen Sie gegen Ihre Wahrheitspflicht. Ihnen ist sehr wohl die Bearbeitung meiner Anträge möglich, dafür haben sie genug Hard- und Software. Diese dürfen Sie auch nutzen.

Sofern Sie mich an die Landeshauptkasse verweisen, treiben Sie ein bösartiges Pink-Ponk-Spiel mit mir und meinen Söhnen, denn diese verweist uns an Sie, mit 3.9.2019 in Sachen Felix Thielecke, ein Herr Kuhlicke, der aber auf meine Reaktion vom 9.9.2019 nicht reagiert.

Da Sie und auch Herr Kuhlicke verpflichtet sind, meistbegünstigend für uns Bürger tätig zu sein und zu diesem Zweck zusammenarbeiten müssen, setze Sie sich also einfach mal zusammen und kläre die Rechtslage, auf die ich in zahlreichen Schreiben hingewiesen habe und die Sie weiterhin leugnen.

Die Pfändung gegen meinen Sohn Felix Thielecke ist unverzüglich zu beenden und der beauftragte Gerichtsvollzieher ist unverzüglich zu informieren. Ich bitte um Bestätigung bis zum 15.11.2019.

Das obere Verfahren ist endlich abzurechnen. Die Gegenrechnung war rechtswidrig, wie ich Ihnen mehrfach nachgewiesen habe.

Aufgrund der weiterhin bestehenden Untätigkeit und der Verzögerung über viele Jahre, beginnend schon in 2013, steht mir nach § 41a SGB I ein Abschlag oder Vorschuß von mindestens 100.000 Euro pro Person zu. Ich bitte Sie, diesen Betrag zur Minderung der Weißen Folter unverzüglich anzuweisen und verweise insofern schon auf mein Schreiben vom 29.7.2019 zu dem oberen Aktenzeichen. Sowie meine Schreiben vom 31.7.2019 und erneut 20.8.2019, welche ohne Antwort geblieben sind.

Sämtliche Forderungen gegen uns sind unverzüglich und endgültig zu erlassen oder niederzuschlagen und bezahlte Gerichtskosten zu erstatten, natürlich incl. der gesetzlichen Zinsen.

Um Ihnen einen Anfang in der Bearbeitung zu erleichtern, hier einige Aktenzeichen, die noch offen sind. In allen Fällen habe ich die Verzögerung mehrfach gerügt und es sind neue Verfahren zu eröffnen, in denen uns dann ebenfalls Entschädigungen zustehen. So zumindest in einem Rechtsstaat.

L 37 SF 33/14 EK AS
L 37 SF 139/14 EK AS
L 37 SF 309/15 EK AS
L 37 SF 41/16 EK AS
L 37 SF 54/16 EK AS
L 37 SF 55/16 EK SO
L 37 286/16 EK AS RG
L 37 SF 286/16 EK AS RG
L 37 SF 300/17 B RG
L 37 SF 29/18 EK AS


An die Erledigung meiner Schreiben vom 5.10.2019, 7.10.2019 und 17.10.2019 wird erinnert.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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Dienstag, 29. Oktober 2019
Mein Schreiben zu den beiden verlorenen Prozessen
L S G
7000 E 50/19
7000 E 51/19




Per Telefax


Berlin, 29. Okt. 2019


Sehr geehrter Herr Döring,

da Herr RA Füßlein keine PKH für die weiteren Verfahren bekommt und wir ohnehin vom 37. Senat ausgetrickst wurden und trotz gewährter PKH unter Beiordnung eines Anwaltes wohl Gerichtskosten geltend gemacht werden, möchte ich weitere Kosten vermeiden. Ich hoffe auf Ihr Verständnis.

Bitte teilen Sie mir mit, auf wessen Befehl Sie tätig werden und wer diesen erteilt hat und wie der lautet.

Es handelte sich in beiden Fällen um Anwaltsprozesse, die zwingend schriftliche hätten vorbereitet werden müssen, § 129 ZPO, dazu meine Protokollrüge vom 8.10.2019.

Auch lautete mein Antrag in der mündlichen Verhandlung, daß der Senat selber feststellt, wie lange das Verfahren überlang ist und eine Entschädigung feststellt. Insofern handelt es sich um eine weitere Protokollfälschung.

Zu dem Punkt, daß der Beklagte sich seiner Wahrheitspflicht entzieht, finde ich nichts im Urteil. Auch muß der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung vorweggehen. Dies geht nicht, wenn sich der Beklagte dieser Pflicht entzieht und dies wohlwissend, daß der Senat für ihn „Recht“ sucht und beugt.

Ich hoffe, Sie erkennen das Unrecht, daß uns vom 37. Senat zugefügt wird und wenden den § 77a StGB an.

Ich werde also keine weiteren Rechtsmittel einlegen und bitte um Ermittlung, was uns in diesen beiden Verfahren an Nachteilsausgleich zusteht und um Auszahlung. Dabei sind 12 Monate als Pauschale zu behandeln, die auch einzelne Tätigkeiten des Gerichts enthält.

Zu der Hauptsache sei noch angemerkt, daß der Senat offenkundig auch nicht auf dem Boden des Grundgesetzes angekommen ist, vgl. 1 BvR 1910/12 vom 1.8.2017. Die Richter verkennen den Verstoß gegen Art. 19 IV GG durch überlange Verfahren, die auch zu Nachteilsausgleichen führen müssen, wenn es keine Rüge gegeben hat. Schließlich hatte das Europäische Gericht schon in 2010 die Bundesrepublik zu Nachteilsausgleichen auf eben der Grundlage des Art. 6 EMRK verurteilt. Und dies ohne ein Binnengesetz und ohne Rüge.
Da das LSG, also 37. und 38. Senat, seit etwa drei Jahren alle unsere Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren liegen läßt und nicht bearbeitet, liegt hier ein Verstoß gegen
§ 336 StGB vor, der ebenfalls geahndet werden muß. Zumindest in einem Rechtsstaat.

Da gegen meinen Sohn Felix Thielecke gepfändet wird, bitte ich Sie, sich mit der zuständigen Frau Engels in Verbindung zu setzen und die Pfändung zumindest auszusetzen, bis die Rechtslage geklärt ist.

Der Generalsbundesanwalt und das BMJV, Frau Lambrecht, sind informiert und bekommen auch dieses Schreiben.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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