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Samstag, 23. März 2019
Mein heutiges Schreiben an die Gerichtspräsidentin
kasparhauser, 16:57h
LSG
z. H. der Gerichtspräsidentin, Frau Schudoma, persönlich
per Telefax
Berlin, 23. Mrz. 2019
Sehr geehrte Frau Schudoma,
hiermit beantrage ich die vollständige und rückwirkende Niederschlagung aller gegen meine beiden Söhne und mich erhobene Gebühren.
Alles betrifft Verfahren gegen überlange Gerichtsverfahren. Hier stand uns PKH zu und wurde auch gewährt. Gebühren wurden aber trotzdem erhoben mit der Begründung, daß die Klage vor dem Eintreffen des PKH-Antrages eingetroffen sei, da ich die Klage sicherheitshalber per FAX vorab gesandt habe. Dies war schon rechtswidrig und ein klarer Verstoß gegen Art. 3 GG, § 122 ZPO und § 14 GKG.
Daher sind wir so zu stellen, als hätte das LSG rechtskonform entschieden und die Gebühren nicht erhoben und eben keine Rechnung gestellt:
§ 21
Nichterhebung von Kosten
(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. 3Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) 1Die Entscheidung trifft das Gericht. 2Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 3Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Ich bitte Sie, dafür zu sorgen, daß die entsprechenden Senate sich an die Gesetze halten, die Gebühren erlassen und die rechtswidrig erhobenen Gebühren samt der gesetzlichen Zinsen zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
z. H. der Gerichtspräsidentin, Frau Schudoma, persönlich
per Telefax
Berlin, 23. Mrz. 2019
Sehr geehrte Frau Schudoma,
hiermit beantrage ich die vollständige und rückwirkende Niederschlagung aller gegen meine beiden Söhne und mich erhobene Gebühren.
Alles betrifft Verfahren gegen überlange Gerichtsverfahren. Hier stand uns PKH zu und wurde auch gewährt. Gebühren wurden aber trotzdem erhoben mit der Begründung, daß die Klage vor dem Eintreffen des PKH-Antrages eingetroffen sei, da ich die Klage sicherheitshalber per FAX vorab gesandt habe. Dies war schon rechtswidrig und ein klarer Verstoß gegen Art. 3 GG, § 122 ZPO und § 14 GKG.
Daher sind wir so zu stellen, als hätte das LSG rechtskonform entschieden und die Gebühren nicht erhoben und eben keine Rechnung gestellt:
§ 21
Nichterhebung von Kosten
(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. 3Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) 1Die Entscheidung trifft das Gericht. 2Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 3Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Ich bitte Sie, dafür zu sorgen, daß die entsprechenden Senate sich an die Gesetze halten, die Gebühren erlassen und die rechtswidrig erhobenen Gebühren samt der gesetzlichen Zinsen zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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