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Dienstag, 29. Oktober 2019
Mein Schreiben zu den beiden verlorenen Prozessen
kasparhauser, 09:16h
L S G
7000 E 50/19
7000 E 51/19
Per Telefax
Berlin, 29. Okt. 2019
Sehr geehrter Herr Döring,
da Herr RA Füßlein keine PKH für die weiteren Verfahren bekommt und wir ohnehin vom 37. Senat ausgetrickst wurden und trotz gewährter PKH unter Beiordnung eines Anwaltes wohl Gerichtskosten geltend gemacht werden, möchte ich weitere Kosten vermeiden. Ich hoffe auf Ihr Verständnis.
Bitte teilen Sie mir mit, auf wessen Befehl Sie tätig werden und wer diesen erteilt hat und wie der lautet.
Es handelte sich in beiden Fällen um Anwaltsprozesse, die zwingend schriftliche hätten vorbereitet werden müssen, § 129 ZPO, dazu meine Protokollrüge vom 8.10.2019.
Auch lautete mein Antrag in der mündlichen Verhandlung, daß der Senat selber feststellt, wie lange das Verfahren überlang ist und eine Entschädigung feststellt. Insofern handelt es sich um eine weitere Protokollfälschung.
Zu dem Punkt, daß der Beklagte sich seiner Wahrheitspflicht entzieht, finde ich nichts im Urteil. Auch muß der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung vorweggehen. Dies geht nicht, wenn sich der Beklagte dieser Pflicht entzieht und dies wohlwissend, daß der Senat für ihn „Recht“ sucht und beugt.
Ich hoffe, Sie erkennen das Unrecht, daß uns vom 37. Senat zugefügt wird und wenden den § 77a StGB an.
Ich werde also keine weiteren Rechtsmittel einlegen und bitte um Ermittlung, was uns in diesen beiden Verfahren an Nachteilsausgleich zusteht und um Auszahlung. Dabei sind 12 Monate als Pauschale zu behandeln, die auch einzelne Tätigkeiten des Gerichts enthält.
Zu der Hauptsache sei noch angemerkt, daß der Senat offenkundig auch nicht auf dem Boden des Grundgesetzes angekommen ist, vgl. 1 BvR 1910/12 vom 1.8.2017. Die Richter verkennen den Verstoß gegen Art. 19 IV GG durch überlange Verfahren, die auch zu Nachteilsausgleichen führen müssen, wenn es keine Rüge gegeben hat. Schließlich hatte das Europäische Gericht schon in 2010 die Bundesrepublik zu Nachteilsausgleichen auf eben der Grundlage des Art. 6 EMRK verurteilt. Und dies ohne ein Binnengesetz und ohne Rüge.
Da das LSG, also 37. und 38. Senat, seit etwa drei Jahren alle unsere Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren liegen läßt und nicht bearbeitet, liegt hier ein Verstoß gegen
§ 336 StGB vor, der ebenfalls geahndet werden muß. Zumindest in einem Rechtsstaat.
Da gegen meinen Sohn Felix Thielecke gepfändet wird, bitte ich Sie, sich mit der zuständigen Frau Engels in Verbindung zu setzen und die Pfändung zumindest auszusetzen, bis die Rechtslage geklärt ist.
Der Generalsbundesanwalt und das BMJV, Frau Lambrecht, sind informiert und bekommen auch dieses Schreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
7000 E 50/19
7000 E 51/19
Per Telefax
Berlin, 29. Okt. 2019
Sehr geehrter Herr Döring,
da Herr RA Füßlein keine PKH für die weiteren Verfahren bekommt und wir ohnehin vom 37. Senat ausgetrickst wurden und trotz gewährter PKH unter Beiordnung eines Anwaltes wohl Gerichtskosten geltend gemacht werden, möchte ich weitere Kosten vermeiden. Ich hoffe auf Ihr Verständnis.
Bitte teilen Sie mir mit, auf wessen Befehl Sie tätig werden und wer diesen erteilt hat und wie der lautet.
Es handelte sich in beiden Fällen um Anwaltsprozesse, die zwingend schriftliche hätten vorbereitet werden müssen, § 129 ZPO, dazu meine Protokollrüge vom 8.10.2019.
Auch lautete mein Antrag in der mündlichen Verhandlung, daß der Senat selber feststellt, wie lange das Verfahren überlang ist und eine Entschädigung feststellt. Insofern handelt es sich um eine weitere Protokollfälschung.
Zu dem Punkt, daß der Beklagte sich seiner Wahrheitspflicht entzieht, finde ich nichts im Urteil. Auch muß der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung vorweggehen. Dies geht nicht, wenn sich der Beklagte dieser Pflicht entzieht und dies wohlwissend, daß der Senat für ihn „Recht“ sucht und beugt.
Ich hoffe, Sie erkennen das Unrecht, daß uns vom 37. Senat zugefügt wird und wenden den § 77a StGB an.
Ich werde also keine weiteren Rechtsmittel einlegen und bitte um Ermittlung, was uns in diesen beiden Verfahren an Nachteilsausgleich zusteht und um Auszahlung. Dabei sind 12 Monate als Pauschale zu behandeln, die auch einzelne Tätigkeiten des Gerichts enthält.
Zu der Hauptsache sei noch angemerkt, daß der Senat offenkundig auch nicht auf dem Boden des Grundgesetzes angekommen ist, vgl. 1 BvR 1910/12 vom 1.8.2017. Die Richter verkennen den Verstoß gegen Art. 19 IV GG durch überlange Verfahren, die auch zu Nachteilsausgleichen führen müssen, wenn es keine Rüge gegeben hat. Schließlich hatte das Europäische Gericht schon in 2010 die Bundesrepublik zu Nachteilsausgleichen auf eben der Grundlage des Art. 6 EMRK verurteilt. Und dies ohne ein Binnengesetz und ohne Rüge.
Da das LSG, also 37. und 38. Senat, seit etwa drei Jahren alle unsere Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren liegen läßt und nicht bearbeitet, liegt hier ein Verstoß gegen
§ 336 StGB vor, der ebenfalls geahndet werden muß. Zumindest in einem Rechtsstaat.
Da gegen meinen Sohn Felix Thielecke gepfändet wird, bitte ich Sie, sich mit der zuständigen Frau Engels in Verbindung zu setzen und die Pfändung zumindest auszusetzen, bis die Rechtslage geklärt ist.
Der Generalsbundesanwalt und das BMJV, Frau Lambrecht, sind informiert und bekommen auch dieses Schreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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