Dienstag, 29. Oktober 2019
Mein Schreiben zu den beiden verlorenen Prozessen
L S G
7000 E 50/19
7000 E 51/19




Per Telefax


Berlin, 29. Okt. 2019


Sehr geehrter Herr Döring,

da Herr RA Füßlein keine PKH für die weiteren Verfahren bekommt und wir ohnehin vom 37. Senat ausgetrickst wurden und trotz gewährter PKH unter Beiordnung eines Anwaltes wohl Gerichtskosten geltend gemacht werden, möchte ich weitere Kosten vermeiden. Ich hoffe auf Ihr Verständnis.

Bitte teilen Sie mir mit, auf wessen Befehl Sie tätig werden und wer diesen erteilt hat und wie der lautet.

Es handelte sich in beiden Fällen um Anwaltsprozesse, die zwingend schriftliche hätten vorbereitet werden müssen, § 129 ZPO, dazu meine Protokollrüge vom 8.10.2019.

Auch lautete mein Antrag in der mündlichen Verhandlung, daß der Senat selber feststellt, wie lange das Verfahren überlang ist und eine Entschädigung feststellt. Insofern handelt es sich um eine weitere Protokollfälschung.

Zu dem Punkt, daß der Beklagte sich seiner Wahrheitspflicht entzieht, finde ich nichts im Urteil. Auch muß der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung vorweggehen. Dies geht nicht, wenn sich der Beklagte dieser Pflicht entzieht und dies wohlwissend, daß der Senat für ihn „Recht“ sucht und beugt.

Ich hoffe, Sie erkennen das Unrecht, daß uns vom 37. Senat zugefügt wird und wenden den § 77a StGB an.

Ich werde also keine weiteren Rechtsmittel einlegen und bitte um Ermittlung, was uns in diesen beiden Verfahren an Nachteilsausgleich zusteht und um Auszahlung. Dabei sind 12 Monate als Pauschale zu behandeln, die auch einzelne Tätigkeiten des Gerichts enthält.

Zu der Hauptsache sei noch angemerkt, daß der Senat offenkundig auch nicht auf dem Boden des Grundgesetzes angekommen ist, vgl. 1 BvR 1910/12 vom 1.8.2017. Die Richter verkennen den Verstoß gegen Art. 19 IV GG durch überlange Verfahren, die auch zu Nachteilsausgleichen führen müssen, wenn es keine Rüge gegeben hat. Schließlich hatte das Europäische Gericht schon in 2010 die Bundesrepublik zu Nachteilsausgleichen auf eben der Grundlage des Art. 6 EMRK verurteilt. Und dies ohne ein Binnengesetz und ohne Rüge.
Da das LSG, also 37. und 38. Senat, seit etwa drei Jahren alle unsere Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren liegen läßt und nicht bearbeitet, liegt hier ein Verstoß gegen
§ 336 StGB vor, der ebenfalls geahndet werden muß. Zumindest in einem Rechtsstaat.

Da gegen meinen Sohn Felix Thielecke gepfändet wird, bitte ich Sie, sich mit der zuständigen Frau Engels in Verbindung zu setzen und die Pfändung zumindest auszusetzen, bis die Rechtslage geklärt ist.

Der Generalsbundesanwalt und das BMJV, Frau Lambrecht, sind informiert und bekommen auch dieses Schreiben.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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Sonntag, 20. Oktober 2019
Mein Schreiben an die Gerichtspräsidentin
L S G
5602E
- Frau Schudoma persönlich


Per Telefax



Berlin, 19. Okt. 2019




ANHÖRUNGSRÜGE UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL

Sehr geehrte Frau Schudoma,

meine Frage an Sie ist, wie Sie zum Rechtsstaat stehen, also z. B. § 38 DRiG, § 1 SGB I, § 31 SGB I, Art. 20 III GG und Ihrer Pflicht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, sich schützend und meistbegünstigend vor uns Bürger zu stellen. Ich bitte um eine ernsthafte Antwort und nicht weitere Floskeln.

Sie wissen genau, um was es geht und waren damit auch vorher befaßt.

Wenn Sie dies tatsächlich nicht gewußt haben, hätten Sie den Sachverhalt klären müssen, § 106 SGG, §§ 138f ZPO und §§ 273 ZPO. Gerne mit mir oder auch mit den betroffenen Senaten, also den 37. Und 38. Senaten.

Es geht z. B. um L 37 SF 19/14 EK AS, der immer noch nicht abgerechnet wurde, obgleich das Urteil aus 2015 ist, welches mir 2900 Euro zusprach.

Die damalige Verrechnung mit ohnehin widerrechtlich erhobenen Gerichtsgebühren war klar rechtwidrig, OLG Karlsruhe 32/18 vom 18.1.2019 und die dort genannte höhere Rechtsprechung des BGH, die 2015 natürlich dem LSG bekannt war.

Was Sie und Ihre Untergebenen betreiben, ist Weiße Folter, die aber weltweit geächtet ist, siehe z. B. Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 3 EMRK.

Sie müssen sich nicht an Gesetz und Recht halten – müssen dann aber auch die Konsequenzen tragen.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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Lug und Betrug einer Gerichtspräsidentin
Hier das Schreiben der Gerichtsprösidentin Schudoma: https://www.dropbox.com/s/nuj93fye4dxr5p2/19-Okt.-2019%2014-02-18.pdf

Und hier meine Reaktion:


BMJV
T 12 H 391
- Zu Händen von Frau Lambrecht persönlich




Per Telefax




Berlin, 19. Okt. 2019



Sehr geehrte Frau Lambrecht,

in der Anlage ein weiterer Nachweis dafür, daß beim LSG das Grundgesetz nicht geachtet wird.

Wenn der Präsidentin etwas unklar wäre, hätte sie den Sachverhalt durch Nachforschungen aufklären müssen, § 106 SGG, §§ 138f und §§ 273ff ZPO.

Dies hat sie aber unterlassen, da ihr der Sachverhalt vollkommen klar ist durch meine vorherigen Eingaben und Beschwerden. Ganz offensichtlich will sie einen anderen Staat, der das Grundgesetz verläßt.

Das Verfahren L 37 29/14 EK AS des LSG ist übrigens immer noch nicht abgerechnet, siehe Anlage und meinen Blog: https://prozesskosten.blogger.de/ Dabei war die Verrechnung mit geforderten Gerichtskosten rechtswidrig, OLG Karlsruhe 16 EK 32/18 vom 18.1.2019 und die dort genannte höhere Rechtsprechung durch den BGH, die in 2015 dem LSG bekannt sein mußte. Die Rechtsbeugung war also geplant und ist von allen, die davon Kenntnis haben, zur Anzeige zu bringen – sofern Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG noch gilt.

Zur Rechtsbeugung kommen aus meiner Sicht noch Unterschlagung, Diebstahl und Untreue.

Daß diese Rechtsverweigerung System hat, entnehmen Sie bitte der Aussage des Whistleblowers aus Bremen-Niedersachsen von Anfang 2018. Sie gilt über das OEG hinweg, wie meine vielen Blogs nachweisen.

Ich beantrage die Strafverfolgung der Frau Schudoma und deren Absetzung nach § 70 StGB.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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Freitag, 18. Oktober 2019
LSG hat bewußt gegen Treu und Glauben verstoßen
L S G
L 37 SF 139/14 EK AS


Per Telefax


Berlin, 17. Okt. 2019


E I L T
BITTE SOFORT VORLEGEN

Sehr geehrte Frau Engel,

mir wurde heute OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.1.2019 – 16 EK 32/18 zugespielt.

Daraus geht hervor, RZ 38, daß Ihnen und Ihren Kollegen allemal seit 2009 klar sein muß, daß eine Aufrechnung mit den mir zugesprochenen 2900 Euro aus 2015 widerrechtlich war und gegen Treu und Glauben verstieß.

Dies wurde 2011 durch den BGH, RZ 10, bestätigt.

Sie und Ihre Kollegen wußten also in 2015/16 ganz genau, daß Sie Unrecht tun und Milgram 4.0 gegen meine Familie und mich anwenden. Dies war und ist weiterhin ein Verstoß gegen das Verbot der Weißen Folter und gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.

Ich fordere Sie und Ihre Kollegen auf, diese Shenangians gegen meine Familie und auch andere Bürger endlich zu beenden und Gesetz und Recht, Art. 20 III GG, anzuwenden.

Ich fordere Sie also auf, endlich Ihre Arbeit grund- und menschenrechtkonform zu erledigen. Dringend sollten Sie L 37 SF 29/14 EK AS endlich komplett abrechnen und den mir zustehenden Betrag anweisen. Dazu gehören natürlich auch die gesetzlichen Zinsen, die müssen nicht im Urteil festgelegt werden, die stehen im Gesetz.

Dann müssen sämtliche Gebührenforderungen gegen meine Söhne und mich endlich erlassen werden, ich hatte dies mehrfach schriftlich gefordert. Zu Ihren Spielen aber gehörte offensichtlich, hierauf nicht zu reagieren.

Ferner fordere ich einen sechsstelligen Euro-Betrag für all die offenen Verfahren, die von dem 37. Senat einfach nicht betrieben wurden.

Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken

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