Freitag, 30. Oktober 2020
Ich versuche, eine Stellungnahme zu bekommen
Sehr geehrte Frau Lambrecht und Team,

seit über einem Jahr (August 2019) wird mir von Ihnen Hilfe versprochen, doch nichts passiert. Bei telefonischen Rückfragen wird mir mit wichtiger Stimmer versprochen, daß man sich erkundigt und meldet - doch nichts passiert.

Dabei verstößt der Generalbundesanwalt gegen klare Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und zersetzt damit den Glauben an Demokratie und Rechtsstaat:

Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht. Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungs-gerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht. Es kann gar nicht genug herausgestellt werden, dass durch diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG – beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg - eine richtiggehende "Zeitenwende" eingetreten ist: Erst seit diesen Beschlüssen des BVerfG kann der Verletzte einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte - gegenständlich beschränkt auf die dort normierten Fallgruppen - für sich geltend machen. Erst beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg wird also dem Verletzten ein subjektiv-öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch zugebilligt.

Ich bitte um Stellungnahme bis zum 15. November 2020.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Murken


-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: UN
Datum: Fri, 30 Oct 2020 05:54:59 +0100
Von: Horst Murken
An: horst.murken@gmx.de


INPUTS FÜR PSYCHOSOZIALE DYNAMIKEN DIE FOLTER UND MISSHANDLUNGEN
BEGÜNSTIGENDEN BERICHT

BERICHT DEUTSCHLAND BETREFFENDE ZUSTÄNDE

I. GESCHICHTLICHER HINTERGRUND

1933-1945 Entmenschlichung der Opfer von Machtmissbrauch und Willkür durch deutsche NS-Verwaltungen und NS-Justiz sowie deren Helfer aus Ärzteschaft und sogenannte Mitläufer normale Bürger, die der kranken NS-Ideologie freiwillig oder unter Zwang des NS-Regimes folgten. Verführung des Volkes zu Hass und Hetze gegen missliebige Menschen auch durch Gleichschaltung der gesamten deutschen Presse. Menschen wurden zu Personen erklärt, um Misshandlungen, Tyrannei und Barbarei zu legalisieren.
1945-1949 Entnazifizierung wurde nur von den Alliierten nur teilweise umgesetzt.
1949-1990 In beiden deutschen Staaten DDR/BRD hat kranke NS-Ideologie überlebt in den Köpfen und dem Tun und Handeln der Amtsträger, sowie in den Gesetzbüchern. In der BRD wurden kaum NS-Täter verfolgt, eher geschützt, siehe Die Akte Rosenburg (Teil 1 bis 1949-1973, Teil 2 fehlt noch) bis zu 70% ehemalige NS-Richter in der deutschen Justiz. Der tiefe Staat in beiden deutschen Staaten verfolgte aber andersdenkende Bürger extrem, in der DDR wurde vielfach die Stasi-Zersetzungsrichtlinie 1/76 angewendet, um den Willen zu brechen, statt die allgemeine Menschenrechts-Erklärung richtig umzusetzen.
1990-2020 Nach Angliederung der DDR wurde in ganz Deutschland die Stasi-Zersetzung-Richtlinie 1/76 angewendet, die Amtstäter rühmen sich der guten Ergebnisse ohne Unrechtsbewusstsein. Die deutsche Justiz verweigert immer noch kollektiv den Zugang zu fairen Verfahren sowie wirksame Beschwerde bei Menschenrechtsverletzungen durch angeblichen Anwaltszwang bei Gericht und fehlende Opferunterstützung wie Prozesskostenhilfe. Wer sich bei der Justiz beschwert oder sogar Amtstäter anzeigt bei der Staatsanwaltschaft, begibt sich häufig in Deutschland in Lebensgefahr, Beispiel: von 1000 Strafanzeigen gegen Amtstäter werden nur 2 verfolgt, aber etwa 230 Anzeigenerstatter erhalten eine Gegenanzeige wegen Verleumdung etc., die der Staatsanwalt natürlich verfolgt !
Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist in der deutschen Justiz nicht mehr zu erkennen, wenn menschenrechtswidrige Verwaltungsakte beschlossen werden, folgt der Richter meist dem Amt. Das Opfer muß sich häufig einer Art richterlicher Inquisition aussetzen, welche häufig zur kompletten Rechtlosstellung des Justiz-/Behördenopfers führt, so werden Kinder grundlos ihren Eltern entrissen, teilweise versuchen Richter durch fingierte vorsätzliche Falschgutachten (etwa 80% Gutachten mangelhaft) Opfer zu entmündigen oder anderweitig ihrer Menschenrechte zu entziehen, bis hin zur Einlieferung in heutige deutsche Zwangslager/Kinderheimen mit anschließender Heilbehandlung durch Psycho-Gifte. Schädigungen für das gesamte weitere Leben sind zu erwarten.
Ganz im Sinne der NS-Ideologie zur Entmenschlichung unternehmen deutsche Amtsträger mit Ablegung des Richtereids/Beamteneids auf das Grundgesetz alles, um nach Gründen zu suchen, das Grundgesetz nicht einhalten zu müssen und Bürger sehenden Auges vorsätzlich schädigen zu dürfen, um eine Daseinsberechtigung als vollwertiges Mitglied des Vereinskorps vorzutäuschen. Dieser kollektive Normale Wahn in Gruppen endet meist erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

II. FEHLENDE OPFERUNTERSTÜTZUNG

Verwaltung und Justiz, Politik und sogar Opfervereine bleiben untätig bei Amtstaten wie Menschenrechtsverletzungen und psychologischer Folter, um unschuldige missliebige Bürger einer extremen Zwangsbehandlung auszuliefern, so das jahrelange permanente Verfolgung und Menschenjagd häufig dokumentiert sind.

In Deutschland gibt es nur Gefolterte, aber keine Folterer !

Nachgewiesene Untätigkeit zur Beendigung psychologischer Folter gibt es bei:
a) den Bundespräsidenten Steinmeier und Gauck , denn keine Antwort erfolgt bei Kenntnisnahme staatlicher Verstöße gegen die Antifolterkonvention.
b) Bundeskanzlerin Angela Merkel, ebenfalls untätig anzuordnen sämtliche Folterhandlungen, POGROME deutscher Verwaltungen und Justiz gegen die eigenen Bürger einzustellen.
c) Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz derzeitig Christine Lambrecht, zuvor Heiko Maas und weitere zuvor, untätig bei erstem Folterverdacht die vorgeschriebene Untersuchung gemäß UN Istanbul Protokoll zu starten.
d) Staatsanwaltschaften in Deutschland weigern sich die pflichtgemäße Untersuchung/Ermittlung bei begründeten Verdacht der Folter und anderer Grausamkeiten gemäß Völkerstrafgesetzbuch VStGB § 7 einzuleiten.
e) Richter verletzen kollektiv ungestraft ihren Richtereid bei Missachtung ihrer Untersuchungspflicht gemäß UN Istanbul Protokoll.
f) Bundesamt für Justiz sowie das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz verweigern die Umsetzung der Antifolterkonvention und melden permanent keine oder fast keine deutschen Folterverdachtsfälle an die UN OHCHR.
g) Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung Bärbel Kofler bleibt untätig, weil sie noch nicht mal Individualfälle annehmen darf.
h) Auswärtiges Amt mit Außenminister Heiko Maas , zuvor Justizminister, ist nur für Menschenrechtsverletzungen außerhalb von Deutschland zuständig.
i) Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit verweigert Maßnahmen zur Richtigstellung falscher staatlicher Angaben über Folterverdachtsfälle in Deutschland.
j) Antidiskriminierungsstelle des Bundes darf bei Behörden-/Justizkriminalität nicht tätig werden und verweist auf die Justiz und Unabhängigkeit der Richter, die alleinig Menschenrechte gewähren könnten. Klagerecht fehlt.
k) Opferanerkennung in der Opferdatenbank ODABS wird verhindert, da diese erst tätig wird auf Anordnung der Polizei oder Staatsanwalt, welche zuvor schon UN CAT Verstöße von Amtstätern nicht verfolgen bzw. selber der Tätergruppe angehören.
l) Ombud-System ist in Deutschland nicht vorhanden. Bürgerbeauftragte sind abhängig beschäftigte Staatsdiener und verweisen auch nur auf die Justiz und richterliche Unabhängigkeit, welche untätig bleibt bei Untersuchung der Folter und anderen Grausamkeiten durch Amtstäter.
m) Deutsches Institut für Menschenrechte (A-Status bei der UN) untätig, da das DIMR keine Individualfälle selbst bei Folter bisher annehmen darf. B-Status UN-Akteure in Deutschland nicht vorhanden.
n) Amnesty International und Human Rights Watch Deutschland untätig, da diese nicht im Heimatland tätig werden dürfen. Falsche Jahresberichte von AI über angeblich mal wieder keine Folterfälle in Deutschland, sind vielleicht der finanziellen Unterstützung von AI durch die Bundesregierung geschuldet.
o) Opferhilfe-Vereine wie Opferhilfe e.V. oder der Weiße Ring e.V. untätig, da diese bei allen Fällen im Bereich Opferhilfe tätig werden, außer bei Behörden- und Justiz-Verbrechen.
q) Nationale Stelle zur Verhütung von Folter sowie das CPT der EU untätig, da diese nur bei Inhaftierten tätig werden dürfen, außerdem ist die deutsche nationale Stelle zur Verhütung von Folter nicht arbeitsfähig selbst bei freiheitsberaubten Menschen, da es nur 8 Mitarbeiter hat, außerdem wird nichts verhütet.
r) EU bleibt meist untätig, da in der Justiz geteilte Zuständigkeit (D/EU) besteht und verweist auf die nationale deutsche untätige Justiz bei Folterhandlungen. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nimmt kaum Fälle aus Deutschland an, Beispiel Richter Potocki verschickt nur vorgefertigte Schreiben mit Ablehnungen an die Opfer.
s) Folteruntersuchungsstellen zur Dokumentation der Folter in Deutschland, wie das BZFO, Zentrum Überleben usw. dürfen bei Deutschen keine Untersuchung der Folter vornehmen, nur im Rahmen eines Asylverfahren bei Nicht-Deutschen werden diese aktiv.
t) Kompetente Gutachter mit dem vorgeschriebenen SBPM S3-Zertifikat zur Dokumentation von Folter und anderen Grausamkeiten werden von deutschen Richtern nicht beauftragt, stattdessen soll sich das Opfer an den Willen des Richters anpassen und durch befangene willige Gutachter als krank und krankheitsuneinsichtig abstempeln lassen bei Androhung der Entmündigung oder Zwangseinweisung statt WHO ICD-10 Z 65.4 umzusetzen. Eigene Gutachten, Atteste die Folter und deren Folgen beweisen, würdigt ein deutscher Richter nicht, da die richterliche Unabhängigkeit, diesen nicht verpflichtet, eindeutige Beweise als Wahrheit zu akzeptieren !

III. FAZIT

Deutschland verweigert die Einhaltung der Anti-Folter-Konvention !
Ignoranz aller Beweise, Heuchelei eines funktionierenden Recht(s)staates, Leugnen der Folter ist in Deutschland NORMAL ! Unabhängige Untersuchung bei erstem Folterverdacht findet in Deutschland nicht statt !!! Keine Rehabilitation, keine Abhilfe, keine Entschädigung zum Aufbau des neuen Lebens für Folterüberlebende in Deutschland, zur Zeit !

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Sonntag, 27. September 2020
Erneutes Schreiben an die Justizministerin, SPD
Sehr geehrte Frau Lambrecht,

die Generalstaatsanwaltschaft weigert sich, gegen kriminelle Richter auch nur zu ermitteln und begeht damit selber Straftaten. Ebenso die Mitarbeiter im Justizministerium, die dies decken.

Dies muß personelle Konsequenzen haben. Wir hatten etwa ab 2012 Klagen beim LSG wegen überlanger Gerichtsverfahren eingereicht, um den uns gesetzlich zustehenden Nachteilsausgleich zu erstreiten. Dazu stellten wir PKH-Anträge, die ohne Auflagen bewilligt wurden. Trotzdem wurden von uns noch Gerichtskosten im Voraus verlangt, was ein klarer Rechtsverstoß ist, nicht nur gegen Art. 3 GG, § 122 ZPO und § 4 GKG, sondern auch gegen internationales Recht, welches auch bei uns gilt.

Seit etwa 2015 verweigern uns die 37. und 38. Senate sogar neue Aktenzeichen und versperren uns den Rechtsweg, Art. 19 IV GG. Dies ist eine eindeutige Straftat nach § 336 StGB und muß ebenfalls geahndet werden.

Unten stehen noch die Ausführungen eines Anwaltes, der ähnliche Probleme hatte.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Murken



24.08.2017 07:14, RA Würdinger
Seit dem 29. April ist bei der Staatsanwaltschaft München I in dieser Sache eine Strafanzeige anhängig. Die Staatsanwaltschaft München I betreibt Rechtsverweigerung. Ich sehe mich deshalb gezwungen, die Staatsanwaltschaft München I mit folgendem Schriftsatz an die Einhaltung von Recht und Gesetz zu erinnern:

"Ich habe bekanntlich nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung: Erst vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG normierten einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit. Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts

vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.

Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht. Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungs-gerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht. Es kann gar nicht genug herausgestellt werden, dass durch diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG – beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg - eine richtiggehende "Zeitenwende" eingetreten ist: Erst seit diesen Beschlüssen des BVerfG kann der Verletzte einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte - gegenständlich beschränkt auf die dort normierten Fallgruppen - für sich geltend machen. Erst beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg wird also dem Verletzten ein subjektiv-öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch zugebilligt.

In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist eben z.B. auch in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, also bei richterlicher Spruchtätigkeit, der Fall. In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:

„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."

Denselben Absatz – weitestgehend wortgleich! - enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls. Aus alldem ergibt sich: Ich habe einen Anspruch darauf, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung förmlich eingeleitet und ernsthafte Ermittlungen angestellt werden.

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Montag, 24. August 2020
Erneute Rüge wegen überlanger Verfahren
L S G
37. und 38. Senat


Per Telefax

Berlin, 24. Aug. 2020


RÜGE WEGEN ÜBERLANGER GERICHTSVERFAHREN
ANKÜNDIGUNG NACHTEILAUSGLEICH GELTEND MACHEN ZU WOLLEN


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich rüge die überlange Verfahrensdauer zahlreicher Verfahren für meine beiden Söhne und mich.

Dies gilt auch für Verfahren, die für geschlossen erklärt wurden, was aber kein Beendigungstatbestand ist und für die Verfahren, für die mir Aktenzeichen verweigert wurden.

Ich stelle klar, daß alle Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer kostenfrei sein müssen, da uns vorher von staatlichen Organen Unrecht zugefügt wurde und der Staat nicht durch sein eigenes Unrecht Geld verdienen darf.

Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Murken

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