Freitag, 22. Juli 2016
Meine Beschwerde gegen LSG und deren Kasse
Land Brandenburg

Landeshauptkasse









Herrn Ministerpräsident Dr. Woidke zur Kenntnis



Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie



Petitionsausschuß zu Pet 1157/6





Per Telefax





Berlin, 21. Jul. 2016








DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE

FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
GEGEN EINEN MIR UNBEKANNTEN MITARBEITER







Sehr geehrte Damen und Herren,



diese Beschwerden richten sich vermutlich gegen Frau Bianca Wiese, die in mehreren Fällen Rechnungen gegen mich und meine Söhne gestellt hat.



Mit 25.8.15 gab es das Urteil zu L 37 SF 29/14 EK AS des LSG, in dem mir unstrittig 2900 Euro zugesprochen wurden. Mit 31.8.15 bat ich um eine vollstreckbare Ausfertigung, Diese wurde mir rechtswidrig durch die 37. Kammer verweigert.



Auch, als mein Anwalt, Herr RA Füßlein, diese vollstreckbare Ausfertigung anforderte, reagierte die 37. Kammer nicht. Erst als sich mein Anwalt an den zuständigen Senat wandte, bekamen wir die vollstreckbare Ausfertigung – eine Zahlung erfolgte jedoch immer noch nicht.



Erst als mein Anwalt den Gerichtsvollzieher beauftragte, erhielten wir mit 28.6.16 die Nachricht, dass die Zahlung angewiesen wurde. Obgleich die Kasse im gleichen Gebäude ist, also ein Zeitverlust unwahrscheinlich ist, kam erst am 19.7.16 etwas Geld auf mein Konto.



Wieso nicht der volle Betrag kam, ist nicht klar. Aufgerechnet wurde jedenfalls nicht, eine entsprechende Erklärung nach § 388 BGB weder gegenüber meinem Anwalt nocht gegenüber mich. Verspätet ist die allemal nicht zulässig. Daher ist mir endlich der volle Restbetrag samt der gesetzlichen Zinsen seit Klageeinreichung zu bezahlen.



Auch würde eine Aufrechnung gegen § 242 BGB verstoßen – und damit liegt allemal eine unstreitige Amtspflichtverletzung vor, die geahndet werden muß.

Eine Aufrechnung der Justizkasse gegen entsprechende Zahlungsansprüche auf Kapitalentschädigung würde den Sinn und Zweck der Kapitalentschädigung zunichte machen, der darin zu finden ist, daß der Kläger als Berechtigter des Anspruchs auf Nachteilsausgleich wegen eines Grundrechtseingriffes entschädigt würde.

Insbesondere die Genugtuungsfunktion dieser Kapitalentschädigung würde durch die Ermöglichung der Aufrechnung mit Ansprüchen der Justizkasse wegen fälliger Gerichtsgebühren aus einem Kostenfestsetzungsverfahren zunichte gemacht. Da die Entschädigungsforderung des Klägers gegen das Land Berlin zweckgebunden ist, unterliegt sie auch nicht der Pfändung. Denn nach § 394 Satz 1 BGB findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt, soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist.



Ich hoffe auf geeignete Maßnahmen, damit endlich auch in Brandenburg Rechtsstaatlichkeit einkehrt. Denn dieses Verhalten beim LSG und der Justizkasse sind nur zu erklären, wenn diese seit Jahren so verfahren und dies von den zuständigen Stellen bisher geduldet wurde.



Mit freundlichen Grüßen







Diplom-Volkswirt

Diplom-Kaufmann

Horst Murken

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