Sonntag, 20. Oktober 2019
Mein Schreiben an die Gerichtspräsidentin
kasparhauser, 01:43h
L S G
5602E
- Frau Schudoma persönlich
Per Telefax
Berlin, 19. Okt. 2019
ANHÖRUNGSRÜGE UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
Sehr geehrte Frau Schudoma,
meine Frage an Sie ist, wie Sie zum Rechtsstaat stehen, also z. B. § 38 DRiG, § 1 SGB I, § 31 SGB I, Art. 20 III GG und Ihrer Pflicht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, sich schützend und meistbegünstigend vor uns Bürger zu stellen. Ich bitte um eine ernsthafte Antwort und nicht weitere Floskeln.
Sie wissen genau, um was es geht und waren damit auch vorher befaßt.
Wenn Sie dies tatsächlich nicht gewußt haben, hätten Sie den Sachverhalt klären müssen, § 106 SGG, §§ 138f ZPO und §§ 273 ZPO. Gerne mit mir oder auch mit den betroffenen Senaten, also den 37. Und 38. Senaten.
Es geht z. B. um L 37 SF 19/14 EK AS, der immer noch nicht abgerechnet wurde, obgleich das Urteil aus 2015 ist, welches mir 2900 Euro zusprach.
Die damalige Verrechnung mit ohnehin widerrechtlich erhobenen Gerichtsgebühren war klar rechtwidrig, OLG Karlsruhe 32/18 vom 18.1.2019 und die dort genannte höhere Rechtsprechung des BGH, die 2015 natürlich dem LSG bekannt war.
Was Sie und Ihre Untergebenen betreiben, ist Weiße Folter, die aber weltweit geächtet ist, siehe z. B. Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 3 EMRK.
Sie müssen sich nicht an Gesetz und Recht halten – müssen dann aber auch die Konsequenzen tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
5602E
- Frau Schudoma persönlich
Per Telefax
Berlin, 19. Okt. 2019
ANHÖRUNGSRÜGE UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
Sehr geehrte Frau Schudoma,
meine Frage an Sie ist, wie Sie zum Rechtsstaat stehen, also z. B. § 38 DRiG, § 1 SGB I, § 31 SGB I, Art. 20 III GG und Ihrer Pflicht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, sich schützend und meistbegünstigend vor uns Bürger zu stellen. Ich bitte um eine ernsthafte Antwort und nicht weitere Floskeln.
Sie wissen genau, um was es geht und waren damit auch vorher befaßt.
Wenn Sie dies tatsächlich nicht gewußt haben, hätten Sie den Sachverhalt klären müssen, § 106 SGG, §§ 138f ZPO und §§ 273 ZPO. Gerne mit mir oder auch mit den betroffenen Senaten, also den 37. Und 38. Senaten.
Es geht z. B. um L 37 SF 19/14 EK AS, der immer noch nicht abgerechnet wurde, obgleich das Urteil aus 2015 ist, welches mir 2900 Euro zusprach.
Die damalige Verrechnung mit ohnehin widerrechtlich erhobenen Gerichtsgebühren war klar rechtwidrig, OLG Karlsruhe 32/18 vom 18.1.2019 und die dort genannte höhere Rechtsprechung des BGH, die 2015 natürlich dem LSG bekannt war.
Was Sie und Ihre Untergebenen betreiben, ist Weiße Folter, die aber weltweit geächtet ist, siehe z. B. Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 3 EMRK.
Sie müssen sich nicht an Gesetz und Recht halten – müssen dann aber auch die Konsequenzen tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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