Freitag, 13. November 2020
Es hätten so oder so keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen
kasparhauser, 21:25h
Gerichtskosten von Opfern zu verlangen statt für rasche Entschädigung zu sorgen, ist unzulässig !!!!
VI. BEHANDLUNG DER OPFER
10. Opfer sollen vom Staat und, soweit zutreffend, von zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen und Privatunternehmen mit Mitgefühl und unter Achtung ihrer Würde und ihrer
Menschenrechte behandelt werden und es sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um ihre
Sicherheit und ihre Privatsphäre ebenso wie die ihrer Familien zu gewährleisten. Der Staat soll
sicherstellen, dass in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften so weit wie möglich Vorkehrungen
dafür getroffen werden, dass ein Opfer, das Gewalt oder ein Trauma erlitten hat, besondere Aufmerksamkeit und Betreuung erhält, um zu vermeiden, dass das Opfer im Zuge der Rechts- und Verwaltungsverfahren, die Gerechtigkeit und Wiedergutmachung gewähren sollen, erneut traumatisiert wird.
VII. RECHT DER OPFER AUF RECHTSSCHUTZ
11. Der Rechtsschutz bei Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts schließt die folgenden Rechte des Opfers ein:
a) das Recht auf Zugang zur Justiz;
b) das Recht auf Wiedergutmachung für erlittene Schäden und
c) das Recht auf Zugang zu Tatsacheninformationen in Bezug auf die Verletzungen.
VIII. RECHT DER OPFER AUF ZUGANG ZUR JUSTIZ
12. Das Recht eines Opfers auf Zugang zur Justiz umfasst alle Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
oder anderen öffentlichen Prozesse, die nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und
dem Völkerrecht zur Verfügung stehen. Völkerrechtliche Verpflichtungen zur Gewährleistung des individuellen oder kollektiven Rechts auf Zugang zur Justiz und auf ein faires und unparteiisches Verfahren sollen in das innerstaatliche Recht aufgenommen werden. Zu diesem Zweck sollen die Staaten
a) durch öffentliche und private Mechanismen alle verfügbaren Rechtsschutzmittel gegen
Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts bekannt
machen;
b) Maßnahmen ergreifen, um Unannehmlichkeiten für die Opfer auf ein Mindestmaß zu
begrenzen, ihre Privatsphäre gegebenenfalls zu schützen sowie zu gewährleisten, dass sie und ihre
Familienangehörigen sowie Zeugen vor, während und nach den Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren, welche die Interessen der Opfer betreffen, vor Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen geschützt sind;
c) alle geeigneten diplomatischen und rechtlichen Mittel anbieten, um zu gewährleisten,
dass die Opfer ihren Anspruch auf Rechtsschutz und auf Wiedergutmachung für Verletzungen der
internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts geltend machen können.
13. Zusätzlich zum individuellen Zugang zur Justiz sollen außerdem geeignete Regelungen getroffen werden, um Gruppen von Opfern zu gestatten, Sammelklagen auf Wiedergutmachung zu erheben
und gemeinsam Wiedergutmachung zu erlangen.
14. Das Recht auf angemessenen, wirksamen und raschen Rechtsschutz gegen Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts umfasst alle verfügbaren inter-
Dokument E/CN.4/2000/62 der Menschenrechtskommission vom 18. Januar 2000 (Anlage)
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nationalen Verfahrensarten, in denen Einzelpersonen parteifähig sein können, und soll die Inanspruchnahme sonstiger innerstaatlicher Rechtsbehelfe nicht berühren.
IX. RECHT DER OPFER AUF WIEDERGUTMACHUNG
15. Eine angemessene, wirksame und rasche Wiedergutmachung hat den Zweck, die Gerechtigkeit
zu fördern, indem ein Ausgleich für Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des
humanitären Völkerrechts geschaffen wird. Die Wiedergutmachung soll der Schwere der Verletzungen und des erlittenen Schadens angemessen sein.
16. Im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen hat ein Staat für seine Handlungen oder Unterlassungen, die Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts darstellen, den Opfern Wiedergutmachung zu leisten.
17. Ist die Verletzung nicht dem Staat zuzurechnen, so soll die für die Verletzung verantwortliche
Partei dem Opfer beziehungsweise, sofern bereits der Staat dem Opfer Wiedergutmachung geleistet
hat, dem Staat Wiedergutmachung leisten.
18. Ist die für die Verletzung verantwortliche Partei nicht in der Lage oder nicht willens, diesen
Verpflichtungen nachzukommen, so soll sich der Staat bemühen, den Opfern, die infolge der Verletzung eine körperliche Schädigung oder eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Gesundheit erlitten haben, sowie den Familien, insbesondere den abhängigen Angehörigen von Personen, die infolge der Verletzung gestorben sind oder eine körperliche oder psychische Behinderung
erlitten haben, Wiedergutmachung zu leisten. Zu diesem Zweck sollen sich die Staaten um die Errichtung nationaler Fonds zur Entschädigung der Opfer bemühen und erforderlichenfalls ergänzende
Finanzierungsquellen erschließen.
19. Der Staat hat für die Vollstreckung der Entscheidungen über Wiedergutmachung zu sorgen, die
seine innerstaatlichen Gerichte gegen die für die Verletzung verantwortlichen Privatpersonen oder
Institutionen erlassen. Die Staaten bemühen sich, rechtskräftige Entscheidungen über Wiedergutmachung zu vollstrecken, die ausländische Gerichte gegen die für die Verletzung verantwortlichen
Privatpersonen oder Institutionen erlassen.
20. Sofern der Staat oder die Regierung, unter deren Hoheitsgewalt die Verletzung stattgefunden
hat, nicht mehr besteht, soll der Nachfolgestaat oder die Nachfolgeregierung den Opfern
Wiedergutmachung leisten.
X. FORMEN DER WIEDERGUTMACHUNG ....
VI. BEHANDLUNG DER OPFER
10. Opfer sollen vom Staat und, soweit zutreffend, von zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen und Privatunternehmen mit Mitgefühl und unter Achtung ihrer Würde und ihrer
Menschenrechte behandelt werden und es sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um ihre
Sicherheit und ihre Privatsphäre ebenso wie die ihrer Familien zu gewährleisten. Der Staat soll
sicherstellen, dass in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften so weit wie möglich Vorkehrungen
dafür getroffen werden, dass ein Opfer, das Gewalt oder ein Trauma erlitten hat, besondere Aufmerksamkeit und Betreuung erhält, um zu vermeiden, dass das Opfer im Zuge der Rechts- und Verwaltungsverfahren, die Gerechtigkeit und Wiedergutmachung gewähren sollen, erneut traumatisiert wird.
VII. RECHT DER OPFER AUF RECHTSSCHUTZ
11. Der Rechtsschutz bei Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts schließt die folgenden Rechte des Opfers ein:
a) das Recht auf Zugang zur Justiz;
b) das Recht auf Wiedergutmachung für erlittene Schäden und
c) das Recht auf Zugang zu Tatsacheninformationen in Bezug auf die Verletzungen.
VIII. RECHT DER OPFER AUF ZUGANG ZUR JUSTIZ
12. Das Recht eines Opfers auf Zugang zur Justiz umfasst alle Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
oder anderen öffentlichen Prozesse, die nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und
dem Völkerrecht zur Verfügung stehen. Völkerrechtliche Verpflichtungen zur Gewährleistung des individuellen oder kollektiven Rechts auf Zugang zur Justiz und auf ein faires und unparteiisches Verfahren sollen in das innerstaatliche Recht aufgenommen werden. Zu diesem Zweck sollen die Staaten
a) durch öffentliche und private Mechanismen alle verfügbaren Rechtsschutzmittel gegen
Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts bekannt
machen;
b) Maßnahmen ergreifen, um Unannehmlichkeiten für die Opfer auf ein Mindestmaß zu
begrenzen, ihre Privatsphäre gegebenenfalls zu schützen sowie zu gewährleisten, dass sie und ihre
Familienangehörigen sowie Zeugen vor, während und nach den Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren, welche die Interessen der Opfer betreffen, vor Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen geschützt sind;
c) alle geeigneten diplomatischen und rechtlichen Mittel anbieten, um zu gewährleisten,
dass die Opfer ihren Anspruch auf Rechtsschutz und auf Wiedergutmachung für Verletzungen der
internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts geltend machen können.
13. Zusätzlich zum individuellen Zugang zur Justiz sollen außerdem geeignete Regelungen getroffen werden, um Gruppen von Opfern zu gestatten, Sammelklagen auf Wiedergutmachung zu erheben
und gemeinsam Wiedergutmachung zu erlangen.
14. Das Recht auf angemessenen, wirksamen und raschen Rechtsschutz gegen Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts umfasst alle verfügbaren inter-
Dokument E/CN.4/2000/62 der Menschenrechtskommission vom 18. Januar 2000 (Anlage)
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nationalen Verfahrensarten, in denen Einzelpersonen parteifähig sein können, und soll die Inanspruchnahme sonstiger innerstaatlicher Rechtsbehelfe nicht berühren.
IX. RECHT DER OPFER AUF WIEDERGUTMACHUNG
15. Eine angemessene, wirksame und rasche Wiedergutmachung hat den Zweck, die Gerechtigkeit
zu fördern, indem ein Ausgleich für Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des
humanitären Völkerrechts geschaffen wird. Die Wiedergutmachung soll der Schwere der Verletzungen und des erlittenen Schadens angemessen sein.
16. Im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen hat ein Staat für seine Handlungen oder Unterlassungen, die Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts darstellen, den Opfern Wiedergutmachung zu leisten.
17. Ist die Verletzung nicht dem Staat zuzurechnen, so soll die für die Verletzung verantwortliche
Partei dem Opfer beziehungsweise, sofern bereits der Staat dem Opfer Wiedergutmachung geleistet
hat, dem Staat Wiedergutmachung leisten.
18. Ist die für die Verletzung verantwortliche Partei nicht in der Lage oder nicht willens, diesen
Verpflichtungen nachzukommen, so soll sich der Staat bemühen, den Opfern, die infolge der Verletzung eine körperliche Schädigung oder eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Gesundheit erlitten haben, sowie den Familien, insbesondere den abhängigen Angehörigen von Personen, die infolge der Verletzung gestorben sind oder eine körperliche oder psychische Behinderung
erlitten haben, Wiedergutmachung zu leisten. Zu diesem Zweck sollen sich die Staaten um die Errichtung nationaler Fonds zur Entschädigung der Opfer bemühen und erforderlichenfalls ergänzende
Finanzierungsquellen erschließen.
19. Der Staat hat für die Vollstreckung der Entscheidungen über Wiedergutmachung zu sorgen, die
seine innerstaatlichen Gerichte gegen die für die Verletzung verantwortlichen Privatpersonen oder
Institutionen erlassen. Die Staaten bemühen sich, rechtskräftige Entscheidungen über Wiedergutmachung zu vollstrecken, die ausländische Gerichte gegen die für die Verletzung verantwortlichen
Privatpersonen oder Institutionen erlassen.
20. Sofern der Staat oder die Regierung, unter deren Hoheitsgewalt die Verletzung stattgefunden
hat, nicht mehr besteht, soll der Nachfolgestaat oder die Nachfolgeregierung den Opfern
Wiedergutmachung leisten.
X. FORMEN DER WIEDERGUTMACHUNG ....
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