Mittwoch, 6. Juni 2018
Die Ergänzung der Verfassungsbeschwerde
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
VfGBbg 29/18



Per Telefax



Berlin, 5. Juni 2018



ERGÄNZUNGEN ZU MEINER VERFASSUNGSBESCHWERDE


Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Vater hat mehrfach versucht, dass die Gerichtskosten erlassen, niedergeschlagen usw. werden, da die unrechtmäßig festgesetzt wurden. Darauf hat niemand reagiert, siehe Anlagen vom 22. November 2016, 7. Juli 2017, 28. September 2017 (liegt Ihnen schon vor), 16. Dezember 2017. Nie gab es Reaktionen.

Dabei sind Gebühren auch zu erlassen, zumal, wenn sie unrechtmäßig festgestellt wurden:

1 BvR 3006/07 - 02. Juli 2008

41 „Im Übrigen trägt das im System der Regelung mitanzuwendende Gebührenrecht der Wirkkraft der Glaubensfreiheit des Austrittsentschlossenen auch in denjenigen Fällen noch hinreichend Rechnung, in denen sich die objektiv geringe Höhe der Gebühr als ernstliches Hemmnis bei der Verwirklichung des Austrittsentschlusses erweisen kann. Denn der Gesetzgeber hat - ohne dass es im Fall des Beschwerdeführers darauf ankäme - auch Vorkehrungen getroffen, um ungerechtfertigte Härten in Einzelfällen zu verhindern. Die Gebühr kann ausnahmsweise unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigt werden oder es kann ganz von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO). Zur Vorhaltung derartiger Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, da auch wirtschaftlich nicht oder kaum leistungsfähigen Betroffenen - wie etwa religionsmündigen Jugendlichen ohne hinreichende finanzielle Möglichkeiten - der Weg eröffnet sein muss, einen Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu vollziehen.“


Der Rechtsbruch scheint also politisch gewollt und verstößt eindeutig auch schon gegen Vorgaben des Bundesverfassungsgericht:

2 BvR 470/08 - 19. Juli 2016

29 „Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt gilt auch unabhängig von den gewählten Handlungsformen und den Zwecken, zu denen sie tätig wird. Sobald der Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt eine Aufgabe an sich ziehen, sind sie bei deren Wahrnehmung an die Grundrechte gebunden. Dies gilt auch, wenn sie insoweit auf das Zivilrecht zurückgreifen. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt (BVerfGE 128, 226 <245>).“

2 BvR 545/16 - 09.11.2016 RZ 44

"Lässt eine Norm mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, verlangt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, dass derjenigen Normvariante der Vorzug zu geben ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 19, 1 <5>; 30, 129 <148>; 32, 373 <383 f.>; 49, 148 <157>; 69, 1 <55>; stRspr). Der Norminterpret hat derjenigen Deutung einer Vorschrift den Vorzug zu geben, die mit den Prinzipien des Grundgesetzes - namentlich den Grundrechten - übereinstimmt."

1 BvR 625/15 - 16. Juli 2015 RZ 16

"Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Das Rechtsmittelgericht darf ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 117, 244 <268>). Rechtsuchende müssen zudem erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277 <292 f.>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>; 108, 341 <349>). Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 <281 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, NVwZ 2014, S. 785 <786>).


Inzwischen weiß ich, dass auch gegen meinen Bruder, Felix Thielecke, gepfändet wird. Ich bitte das Landesverfassungsgericht, dies zu berücksichtigen, um Redundanz zu verhindern.
Auch für ihn sollte es eine Anordnung auf Aussetzung der Vollstreckung geben.

Auch sollte das Landesverfassungsgericht ermitteln, ob hier systematisch das Recht gegen Bürger gebrochen wird, die einen gesetzlichen Nachteilsausgleich einfordern, da ihnen durch SG/LSG schon Nachteile wegen überlanger Verfahren bei der Grundsicherung zugefügt wurden. Oder ob hier spezielles (Un-)Recht ausschließlich gegen unsere Familie begangen wird, Art. 101 I Satz 1 GG.

Für Fragen und Hinweise bin ich stets dankbar.

Mit freundlichen Grüßen



Fabien Murken

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