Mittwoch, 16. Mai 2018
Dietmar Bartsch, DIE LINKE
Ich habe gerade mit der Büroleiterin von Herrn Bartsch, Frau Bianka Bollhof, telefoniert. Diese berichtete mir, Herr Bartsch habe einen Anruf vom Justizministerium erhalten und dieses habe mich umfangreich informiert. Worüber und ob dies zur Sache war, konnt Frau Bollhof mir keine Antwort geben. Aber, sie stellte klar, daß Herr Bartsch sich entschlossen habe, die Sache nicht weiter zu verfolgen.
Ich wurde von dem Büro des Herrn Bartsch nicht informiert. Soviel zum "Bollwerk für die Menschlichkeit" der LINKEN.
Grundrechtsverletzungen zu Lasten von Armen und Mittellosen interessiert Herrn Bartsch und seine Partei nicht.

Hier noch der kurze Mailverkehr:
Sehr geehrter Herr Murken,
ich bedanke mich für Ihre Mail und habe sie mit der Bitte um Beantwortung an das Justizministerium in Brandenburg weitergeleitet.

Freundliche Grüße
Dietmar Bartsch




-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Horst Murken [mailto:Horst.Murken@gmx.de]
Gesendet: Sonntag, 11. März 2018 20:37
An: Bartsch Dietmar
Betreff: "Bollwerk für Menschlichkeit"

Sehr geehrter Herr Dr. Bartsch,

ich habe dazu eine Frage, die ich als Meßlatte sehe.

Seit 2011 gibt es ein Gesetz gegen überlange Gerichtsverfahren, eingeführt auf Druck der EU.
Danach bekommen betroffene einen "Nachteilsausgleich" von in der Regel
100 Euro pro Monat
und Person, wenn die Gerichte die Verfahren zu lange nicht betreiben.

Laut Art. 19 IV GG steht allen vor Gericht effiziente, umfassende und zeitnahe Rechtssprechung zu.
Daher ist diese Einführung dieses Gesetzes positiv zu sehen, stärkt es doch die Rechte der Bürger gegen eine manchmal ziemlich lahme und unwillige Justiz. Gerade in der Sozialgerichtsbarkeit geht es ja häufig um existenzielle Dinge, z. B. Stromabschaltungen oder gar Wohnungsverlust.

Art. 3 GG sichert zu, daß jeder Mensch vor den Gerichten gleich ist und auch mittellose ihre Rechte bei Gericht gelten machen können. Dazu bekommen sie PKH, wenn Erfolgsaussichten bestehen.
Geregelt ist die in § 114 ZPO. Wenn sie die PKH ohne Auflagen, wie z. B.
Ratenzahlungen, bekommen,
sind keine Gerichtskosten zu erheben, § 122 ZPO. Evtl. erlassene Gerichtskostenrechnungen werden eingezogen, werden also nicht vollstreckt.

Soweit also die eindeutige Rechtslage.
In Brandenburg vor dem LSG ist dies anders. Hier wird PKH bewilligt und trotzdem noch Gerichtskosten gefordert. Dies bei einem Justizminister der LINKEN.

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Diplom-Volkswirt
Diplom-Kaufmann
Horst Murken

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Dienstag, 15. Mai 2018
Meine Anfrage an Herrn Heil über Abgeordnetenwatch
Sehr geehrter Herr Heil,
Art. 3 GG sichert auch Armen das Recht, für ihre Rechte vor Gericht streiten zu können. § 114 ZPO sichert dies, sofern die Klage nicht mutwillig oder rechtsmißbrächlich ist. § 122 ZPO sichert die Kostenfreiheit, wenn PKH ohne Auflage bewilligt wurden.
Trotzdem werden von einigen Gerichten trotz gewährter PKH ohne Auflagen noch die vollen Gerichtskosten
im Voraus verlangt. Werden diese - aus verständlichen Gründen - nicht bezahlt, werden die Verfahren nach etwa sechs Monaten geschlossen und der Arme wurde um sein Recht gebracht.
Da dies auch LSGs anbelangt, sind Sie der zuständige Minister hierfür.
Was werden Sie unternehmen, um die Richter dazu zu bringen, sich an Gesetz und Recht, Art. 20 III GG
zu halten? Werden Sie diese Richter wegen Rechtsbeugung anzeigen?
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken

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Samstag, 12. Mai 2018
Antwort von Schudoma ist nichtig
Daher mein heutiges Schreiben an diverse. Ich hoffe, ich bekomme politische Unterstützung:

LSG, der Gerichtspräsidentin persönlich

Ministerpräsident persönlich

Justizminister persönlich

Verfassungsgericht

Petitionsausschuß des Landtages




Telefax


Berlin, 12. Mai 2018




Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Ihnen allen aus vorherigen Schreiben, z. B. unbeantwortetes Schreiben vom 16.12.2017, bekannt ist, werden wir von dem 37. und 38. Senat des LSG in Potsdam seit Jahren um unsere Rechte für Nachteilsausgleiche gebracht.

Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass endlich Gesetze eingehalten werden, darauf haben wir einen Rechtsanspruch, Art. 20 III GG.

Da hier die Richter des 37. und 38. Senats beteiligt sind und diese von der Gerichtspräsidentin und dem Vizepräsidenten gedeckt werden, kann hier wohl Bandentum unterstellt werden. Dies gilt es zumindest zu prüfen.

Mein Schreiben vom 2. Mai, Anlage, ist an Frau Schudoma persönlich gerichtet. Daher darf auch nur diese das Schreiben beantworten und hat auf meine Argumente einzugehen:

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

Frau Schudoma darf sich nur vertreten lassen, wenn triftige Gründe vorliegen und diese voraussichtlich länger andauern: http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.de/p/blog-page_23.html

Davon ist hier aber nicht die Rede.

Nach der neuen BGH-Rechtssprechung stehen uns nicht nur Ansprüche wegen überlanger Verfahren zu, sondern auch Schmerzensgeld, siehe Anlage.

Auf § 258s StGB verweise ich.

Dieses Schreiben werde ich hier einstellen und hoffe, dass er auch über weitere Medien verbreitet wird. Schließlich gilt:

2 BvF 1/73 vom 31. Juli 1973
LS 9: Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.

1 BvR 1925/13 vom 28.7.2014
"Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen."

Daher hoffe ich, dass sich das Landesverfassungsgericht einschaltet und offenkundigen Rechtsbruch unterbindet.

Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken

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