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Mittwoch, 6. Juni 2018
Die Ergänzung der Verfassungsbeschwerde
kasparhauser, 11:45h
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
VfGBbg 29/18
Per Telefax
Berlin, 5. Juni 2018
ERGÄNZUNGEN ZU MEINER VERFASSUNGSBESCHWERDE
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Vater hat mehrfach versucht, dass die Gerichtskosten erlassen, niedergeschlagen usw. werden, da die unrechtmäßig festgesetzt wurden. Darauf hat niemand reagiert, siehe Anlagen vom 22. November 2016, 7. Juli 2017, 28. September 2017 (liegt Ihnen schon vor), 16. Dezember 2017. Nie gab es Reaktionen.
Dabei sind Gebühren auch zu erlassen, zumal, wenn sie unrechtmäßig festgestellt wurden:
1 BvR 3006/07 - 02. Juli 2008
41 „Im Übrigen trägt das im System der Regelung mitanzuwendende Gebührenrecht der Wirkkraft der Glaubensfreiheit des Austrittsentschlossenen auch in denjenigen Fällen noch hinreichend Rechnung, in denen sich die objektiv geringe Höhe der Gebühr als ernstliches Hemmnis bei der Verwirklichung des Austrittsentschlusses erweisen kann. Denn der Gesetzgeber hat - ohne dass es im Fall des Beschwerdeführers darauf ankäme - auch Vorkehrungen getroffen, um ungerechtfertigte Härten in Einzelfällen zu verhindern. Die Gebühr kann ausnahmsweise unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigt werden oder es kann ganz von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO). Zur Vorhaltung derartiger Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, da auch wirtschaftlich nicht oder kaum leistungsfähigen Betroffenen - wie etwa religionsmündigen Jugendlichen ohne hinreichende finanzielle Möglichkeiten - der Weg eröffnet sein muss, einen Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu vollziehen.“
Der Rechtsbruch scheint also politisch gewollt und verstößt eindeutig auch schon gegen Vorgaben des Bundesverfassungsgericht:
2 BvR 470/08 - 19. Juli 2016
29 „Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt gilt auch unabhängig von den gewählten Handlungsformen und den Zwecken, zu denen sie tätig wird. Sobald der Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt eine Aufgabe an sich ziehen, sind sie bei deren Wahrnehmung an die Grundrechte gebunden. Dies gilt auch, wenn sie insoweit auf das Zivilrecht zurückgreifen. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt (BVerfGE 128, 226 <245>).“
2 BvR 545/16 - 09.11.2016 RZ 44
"Lässt eine Norm mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, verlangt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, dass derjenigen Normvariante der Vorzug zu geben ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 19, 1 <5>; 30, 129 <148>; 32, 373 <383 f.>; 49, 148 <157>; 69, 1 <55>; stRspr). Der Norminterpret hat derjenigen Deutung einer Vorschrift den Vorzug zu geben, die mit den Prinzipien des Grundgesetzes - namentlich den Grundrechten - übereinstimmt."
1 BvR 625/15 - 16. Juli 2015 RZ 16
"Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Das Rechtsmittelgericht darf ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 117, 244 <268>). Rechtsuchende müssen zudem erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277 <292 f.>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>; 108, 341 <349>). Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 <281 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, NVwZ 2014, S. 785 <786>).
Inzwischen weiß ich, dass auch gegen meinen Bruder, Felix Thielecke, gepfändet wird. Ich bitte das Landesverfassungsgericht, dies zu berücksichtigen, um Redundanz zu verhindern.
Auch für ihn sollte es eine Anordnung auf Aussetzung der Vollstreckung geben.
Auch sollte das Landesverfassungsgericht ermitteln, ob hier systematisch das Recht gegen Bürger gebrochen wird, die einen gesetzlichen Nachteilsausgleich einfordern, da ihnen durch SG/LSG schon Nachteile wegen überlanger Verfahren bei der Grundsicherung zugefügt wurden. Oder ob hier spezielles (Un-)Recht ausschließlich gegen unsere Familie begangen wird, Art. 101 I Satz 1 GG.
Für Fragen und Hinweise bin ich stets dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Fabien Murken
VfGBbg 29/18
Per Telefax
Berlin, 5. Juni 2018
ERGÄNZUNGEN ZU MEINER VERFASSUNGSBESCHWERDE
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Vater hat mehrfach versucht, dass die Gerichtskosten erlassen, niedergeschlagen usw. werden, da die unrechtmäßig festgesetzt wurden. Darauf hat niemand reagiert, siehe Anlagen vom 22. November 2016, 7. Juli 2017, 28. September 2017 (liegt Ihnen schon vor), 16. Dezember 2017. Nie gab es Reaktionen.
Dabei sind Gebühren auch zu erlassen, zumal, wenn sie unrechtmäßig festgestellt wurden:
1 BvR 3006/07 - 02. Juli 2008
41 „Im Übrigen trägt das im System der Regelung mitanzuwendende Gebührenrecht der Wirkkraft der Glaubensfreiheit des Austrittsentschlossenen auch in denjenigen Fällen noch hinreichend Rechnung, in denen sich die objektiv geringe Höhe der Gebühr als ernstliches Hemmnis bei der Verwirklichung des Austrittsentschlusses erweisen kann. Denn der Gesetzgeber hat - ohne dass es im Fall des Beschwerdeführers darauf ankäme - auch Vorkehrungen getroffen, um ungerechtfertigte Härten in Einzelfällen zu verhindern. Die Gebühr kann ausnahmsweise unter den Satz des Gebührenverzeichnisses ermäßigt werden oder es kann ganz von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (vgl. § 1 Abs. 1 JVKostG i.V.m. § 8 Abs. 2, § 12 JVKostO). Zur Vorhaltung derartiger Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, da auch wirtschaftlich nicht oder kaum leistungsfähigen Betroffenen - wie etwa religionsmündigen Jugendlichen ohne hinreichende finanzielle Möglichkeiten - der Weg eröffnet sein muss, einen Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zu vollziehen.“
Der Rechtsbruch scheint also politisch gewollt und verstößt eindeutig auch schon gegen Vorgaben des Bundesverfassungsgericht:
2 BvR 470/08 - 19. Juli 2016
29 „Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt gilt auch unabhängig von den gewählten Handlungsformen und den Zwecken, zu denen sie tätig wird. Sobald der Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt eine Aufgabe an sich ziehen, sind sie bei deren Wahrnehmung an die Grundrechte gebunden. Dies gilt auch, wenn sie insoweit auf das Zivilrecht zurückgreifen. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt (BVerfGE 128, 226 <245>).“
2 BvR 545/16 - 09.11.2016 RZ 44
"Lässt eine Norm mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, verlangt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, dass derjenigen Normvariante der Vorzug zu geben ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 19, 1 <5>; 30, 129 <148>; 32, 373 <383 f.>; 49, 148 <157>; 69, 1 <55>; stRspr). Der Norminterpret hat derjenigen Deutung einer Vorschrift den Vorzug zu geben, die mit den Prinzipien des Grundgesetzes - namentlich den Grundrechten - übereinstimmt."
1 BvR 625/15 - 16. Juli 2015 RZ 16
"Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Das Rechtsmittelgericht darf ein in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; 117, 244 <268>). Rechtsuchende müssen zudem erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277 <292 f.>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>; 108, 341 <349>). Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten eröffnet (vgl. BVerfGE 15, 275 <281 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, NVwZ 2014, S. 785 <786>).
Inzwischen weiß ich, dass auch gegen meinen Bruder, Felix Thielecke, gepfändet wird. Ich bitte das Landesverfassungsgericht, dies zu berücksichtigen, um Redundanz zu verhindern.
Auch für ihn sollte es eine Anordnung auf Aussetzung der Vollstreckung geben.
Auch sollte das Landesverfassungsgericht ermitteln, ob hier systematisch das Recht gegen Bürger gebrochen wird, die einen gesetzlichen Nachteilsausgleich einfordern, da ihnen durch SG/LSG schon Nachteile wegen überlanger Verfahren bei der Grundsicherung zugefügt wurden. Oder ob hier spezielles (Un-)Recht ausschließlich gegen unsere Familie begangen wird, Art. 101 I Satz 1 GG.
Für Fragen und Hinweise bin ich stets dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Fabien Murken
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Sonntag, 20. Mai 2018
Verfassungsbeschwerde vom 20.5.2018
kasparhauser, 16:56h
Verfassungsgericht Brandenburg
Per Telefax
Berlin, 20. Mai 2018
Klage gegen das LSG Berlin-Brandenburg wegen Verletzung von Artikel 3 Grundgesetz, Art 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 6, 13 EMRK, analog Un Res, EU-Vertrag, Vertrag von Lissabon, Art. 101 GG, Art. 103 GG, Art. 104 GG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beklage die schwerwiegenden Rechtsverletzungen des LSG, hier insbesondere des 37. und 38. Senats.
Parallel wird auch eine einstweilige Anordnung auf Unterlassen der Beitreibung und Anerkennung der Begleichung durch die bewilligte/zu bewilligende PKH gestellt. Dies ist auf anderem Wege nicht erreichbar. Es müssen derzeit bereits zum Schutz der Bonität “Schutzgeldzahlungen” abgeführt werden, weil selbst Zwangsvollstreckungen bzw. deren Versuche in mein Existenzminimum das Ansehen meiner Person dauerhaft noch stärker schädigen würden.
Seit etwa 2012 klagen wir, also mein Vater, mein Bruder und ich, vor dem LSG wegen Nachteilsausgleichen für überlange Gerichtsverfahren. Wir wurden durch unseren Vater vertreten, der auch die Rüge rechtzeitig erhoben hatte, obgleich diese wirkungslos blieb, da die Verfahren nicht beschleunigt wurden.
In allen Fällen Stand uns PKH nach Art. 3 GG iVm §§ 114, 115 und 122 ZPO zu. Die Klagen waren berechtigt, da deutlich über zwei Jahre für zwei Instanzen gebraucht wurden. Mein Vater bezieht seit dem 1.1.2005 durchgängig Alg II, mein Bruder studierte bis Mai 2016 und ich studierte bis Sommer 2013 und habe danach eine Lehre gemacht.
Es stand uns also eindeutig PKH ohne Zuzahlung zu, so auch hier geregelt unter Punkt 3:
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Anfangs wurde uns zwar PKH bewilligt, aber trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt. Da wir diese nicht bezahlen konnten, wurden die Verfahren nach sechs Monaten geschlossen. Was aber keine rechtmäßige Beendigung nach § 185 SGG ist. Siehe auch schon BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Eine automatische Wideraufnahme/Fortführung nach Bewilligung der PKH ist ebenfalls nicht erfolgt. Wäre die Bewilligung von PKH allerdings ungeeignet gewesen, das Verfahren überhaupt noch zu betreiben, wäre sie unzulässig gewesen. Mit Bewilligung der PKH wurde also bestätigt, dass das Verfahren nach Richtermeinung fortzuführen ist. Eine Kostenstelle und eine Gerichtsverwaltung dürfen aber nicht ihre persönliche Ansicht zu “ungewollten Klagen” über diese richterliche Anordnung stellen, die mit der PKH Bewilligung die Verfahrenskosten gleichfalls decken wollte. Eine anderslautenden Erklärung ist der PKH Bewilligung ausdrücklich nicht zu entnehmen.
Überdies hätte das LSG auch ohne die bezahlten Gebühren nach § 103 SGG ermitteln müssen. Die Schließung der Verfahren waren also ein klarer Verstoß gegen unser Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, sowie eine Entscheidung vor dem gesetzlichen Richter in einem fairen tatsächlichen Verfahren auf gleicher Augenhöhe.
Beide Senate haben seit über einem Jahr keine der offenen Verfahren bearbeitet. Mahnungen und Rügen wegen überlanger Verfahrensdauer werden nicht beantwortet. Der 37. Senat weigert sich sogar, uns weitere Aktenzeichen zu geben, siehe Schreiben vom 6.11.2017. Dies ist offener Rechtsbruch und mit § 38 DRiG, § 31 SGB I, § 103 SGG und Art. 20 III GG nicht zu vereinbaren.
Auch werden bei mir 18 Monate je Instanz angerechnet, als noch angemessen. Üblich sind 12 Monate reine Liegezeit. Bei einem Termin Angang 2017 wurde meinem Vater von der Vorsitzenden Richterin Braun vorgehalten, die Sozialgerichtsbarkeit über Gebühren zu belasten. So würde alleine er 272 Fälle vor dem LSG betreiben. Auf die Aussage meines Vaters, dass dies nicht stimmen können, vermutlich würde das Gericht aus einer Klage drei machen, wenn er auch für meinem Bruder und mich klage, wurde ihm von dem Beisitzer klar gesagt, dass man dies genau geprüft habe, es stimme, er alleine klage in 272 Fällen.
Mit 14. 9.2017 mußte dann der Senat eingestehen, dass dies nicht stimmte. Die Vermutung meines Vaters erwies sich als richtig, aus einer Klage hatte der Senat drei gemacht, siehe Anlage mit der Liste der Verfahren vor dem 37. Senat. Der 38. Senat hat meinem Vater solch eine Liste verweigert. Ferner ist es unlogisch, dass einfache Rechtstreitigkeiten eine Belastung des Gerichts darstellen könnten, da sie Routine wären. Somit stellt sich höchstens die Frage, ob die Verfahren so schwer waren, dass sie auch niemals von Einzelrichtern – und dann noch welchen die nur auf Probe tätig sind – dann hätten geführt bzw. für erledigt hätten erklärt werden dürfen. Die Rechtsfrage, wie lang überhaupt “Rechtschutzlosigkeit durch Rechtsvakuum des Nichttuns” unter Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG zulässig ist, ist weiterhin ungeklärt, wenn es sich um Existenzsicherung für den Tag (bzw. den Monatszeitraum im voraus) handelt.
Genaugenommen kommen nachgezahlte Leistungen im Folgemonat bereits zu spät, so dass bei diesem Streitgegenstand also der erste zu entschädigende Verzugsmonat aus Rechtsschutzversagens, nicht nur im ER bereits ab dem 2. Monat Verfahrensdauer der Hauptsache anzunehmen ist, wenn der Richter ermessensfehlerhaft aufgrund der begehrten Leistung nicht bereits im ER auf wirksamen Rechtsschutz entschieden hat. Eines Sonderantrags auf schneller zustehendes unveräußerliches Grundrecht (Art. 93 Abs. 1 Ziffer 1 GG) zu welchem auch Art. 19 Abs. 4 GG gehört bedarf es laut GG und Landesverfassung gerade nicht, denn diese Werte sind über Art. 79 GG im Recht(s)staat impliziert.
2 BvF 1/73 vom 31. Juli 1973
LS9 9: Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der
staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt,
einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik
Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.
BVerfG 1 BvR 1925/13 vom 28.7.2014
"Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen."
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 - juris Rn. 18 f.
“Ein Bedürftiger kann wegen der Deckung seines gegenwärtigen existentiellen Bedarfs unter dem Gesichtspunkt der bereiten Mittel nicht auf Leistungen verwiesen werden, die von einer Behörde oder einem Beliehenen ausdrücklich abgelehnt werden.”
Jedweder Klagebedarf ist nicht in den Sozialleistungen erhalten und auferlegte Gebühren – die dann nicht von PKH umfasst werden - wären notwendiger Mehrbedarf zur wirksamen Teilhabe am Rechtsstaat. PKH nach § 115 ZPO wurde genau dazu eingeführt diesen Bedarf zu decken und dessen Wirkung nach Richterzuspruch durch das diametrale, konträre Verhalten des Gerichtes nicht nur ignoriert, sondern zu Nichte gemacht.
Auch wären selbst 272 Verfahren kein Grund, die reine Liegezeit auf mehr als 12 Monate zu erhöhen, siehe erneut hier: BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Es ist also eine LEX SPECIALES gegen unsere Familie, auch dies ist verfassungswidrig.
Ich bitte um Annahme dieser Klage. Wichtig ist vorrangig, dass die Vollstreckung bei meinem Arbeitgeber aufgehoben wird, bis Sie entscheiden. Hier wird aus Schlusskostenrechnungen gepfändet, zu denen es nie hätte kommen dürfen.
Für Fragen und richterliche Hinweise bin ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Fabien Murken
Verfassungsgericht Brandenburg
Per Telefax
Berlin, 20. Mai 2018
Klage gegen das LSG Berlin-Brandenburg wegen Verletzung von Artikel 3 Grundgesetz, Art 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 6, 13 EMRK, analog Un Res, EU-Vertrag, Vertrag von Lissabon, Art. 101 GG, Art. 103 GG, Art. 104 GG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beklage die schwerwiegenden Rechtsverletzungen des LSG, hier insbesondere des 37. und 38. Senats.
Parallel wird auch eine einstweilige Anordnung auf Unterlassen der Beitreibung und Anerkennung der Begleichung durch die bewilligte/zu bewilligende PKH gestellt. Dies ist auf anderem Wege nicht erreichbar. Es müssen derzeit bereits zum Schutz der Bonität “Schutzgeldzahlungen” abgeführt werden, weil selbst Zwangsvollstreckungen bzw. deren Versuche in mein Existenzminimum das Ansehen meiner Person dauerhaft noch stärker schädigen würden.
Seit etwa 2012 klagen wir, also mein Vater, mein Bruder und ich, vor dem LSG wegen Nachteilsausgleichen für überlange Gerichtsverfahren. Wir wurden durch unseren Vater vertreten, der auch die Rüge rechtzeitig erhoben hatte, obgleich diese wirkungslos blieb, da die Verfahren nicht beschleunigt wurden.
In allen Fällen Stand uns PKH nach Art. 3 GG iVm §§ 114, 115 und 122 ZPO zu. Die Klagen waren berechtigt, da deutlich über zwei Jahre für zwei Instanzen gebraucht wurden. Mein Vater bezieht seit dem 1.1.2005 durchgängig Alg II, mein Bruder studierte bis Mai 2016 und ich studierte bis Sommer 2013 und habe danach eine Lehre gemacht.
Es stand uns also eindeutig PKH ohne Zuzahlung zu, so auch hier geregelt unter Punkt 3:
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Anfangs wurde uns zwar PKH bewilligt, aber trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt. Da wir diese nicht bezahlen konnten, wurden die Verfahren nach sechs Monaten geschlossen. Was aber keine rechtmäßige Beendigung nach § 185 SGG ist. Siehe auch schon BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Eine automatische Wideraufnahme/Fortführung nach Bewilligung der PKH ist ebenfalls nicht erfolgt. Wäre die Bewilligung von PKH allerdings ungeeignet gewesen, das Verfahren überhaupt noch zu betreiben, wäre sie unzulässig gewesen. Mit Bewilligung der PKH wurde also bestätigt, dass das Verfahren nach Richtermeinung fortzuführen ist. Eine Kostenstelle und eine Gerichtsverwaltung dürfen aber nicht ihre persönliche Ansicht zu “ungewollten Klagen” über diese richterliche Anordnung stellen, die mit der PKH Bewilligung die Verfahrenskosten gleichfalls decken wollte. Eine anderslautenden Erklärung ist der PKH Bewilligung ausdrücklich nicht zu entnehmen.
Überdies hätte das LSG auch ohne die bezahlten Gebühren nach § 103 SGG ermitteln müssen. Die Schließung der Verfahren waren also ein klarer Verstoß gegen unser Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, sowie eine Entscheidung vor dem gesetzlichen Richter in einem fairen tatsächlichen Verfahren auf gleicher Augenhöhe.
Beide Senate haben seit über einem Jahr keine der offenen Verfahren bearbeitet. Mahnungen und Rügen wegen überlanger Verfahrensdauer werden nicht beantwortet. Der 37. Senat weigert sich sogar, uns weitere Aktenzeichen zu geben, siehe Schreiben vom 6.11.2017. Dies ist offener Rechtsbruch und mit § 38 DRiG, § 31 SGB I, § 103 SGG und Art. 20 III GG nicht zu vereinbaren.
Auch werden bei mir 18 Monate je Instanz angerechnet, als noch angemessen. Üblich sind 12 Monate reine Liegezeit. Bei einem Termin Angang 2017 wurde meinem Vater von der Vorsitzenden Richterin Braun vorgehalten, die Sozialgerichtsbarkeit über Gebühren zu belasten. So würde alleine er 272 Fälle vor dem LSG betreiben. Auf die Aussage meines Vaters, dass dies nicht stimmen können, vermutlich würde das Gericht aus einer Klage drei machen, wenn er auch für meinem Bruder und mich klage, wurde ihm von dem Beisitzer klar gesagt, dass man dies genau geprüft habe, es stimme, er alleine klage in 272 Fällen.
Mit 14. 9.2017 mußte dann der Senat eingestehen, dass dies nicht stimmte. Die Vermutung meines Vaters erwies sich als richtig, aus einer Klage hatte der Senat drei gemacht, siehe Anlage mit der Liste der Verfahren vor dem 37. Senat. Der 38. Senat hat meinem Vater solch eine Liste verweigert. Ferner ist es unlogisch, dass einfache Rechtstreitigkeiten eine Belastung des Gerichts darstellen könnten, da sie Routine wären. Somit stellt sich höchstens die Frage, ob die Verfahren so schwer waren, dass sie auch niemals von Einzelrichtern – und dann noch welchen die nur auf Probe tätig sind – dann hätten geführt bzw. für erledigt hätten erklärt werden dürfen. Die Rechtsfrage, wie lang überhaupt “Rechtschutzlosigkeit durch Rechtsvakuum des Nichttuns” unter Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG zulässig ist, ist weiterhin ungeklärt, wenn es sich um Existenzsicherung für den Tag (bzw. den Monatszeitraum im voraus) handelt.
Genaugenommen kommen nachgezahlte Leistungen im Folgemonat bereits zu spät, so dass bei diesem Streitgegenstand also der erste zu entschädigende Verzugsmonat aus Rechtsschutzversagens, nicht nur im ER bereits ab dem 2. Monat Verfahrensdauer der Hauptsache anzunehmen ist, wenn der Richter ermessensfehlerhaft aufgrund der begehrten Leistung nicht bereits im ER auf wirksamen Rechtsschutz entschieden hat. Eines Sonderantrags auf schneller zustehendes unveräußerliches Grundrecht (Art. 93 Abs. 1 Ziffer 1 GG) zu welchem auch Art. 19 Abs. 4 GG gehört bedarf es laut GG und Landesverfassung gerade nicht, denn diese Werte sind über Art. 79 GG im Recht(s)staat impliziert.
2 BvF 1/73 vom 31. Juli 1973
LS9 9: Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik
Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.
BVerfG 1 BvR 1925/13 vom 28.7.2014
"Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen."
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 - juris Rn. 18 f.
“Ein Bedürftiger kann wegen der Deckung seines gegenwärtigen existentiellen Bedarfs unter dem Gesichtspunkt der bereiten Mittel nicht auf Leistungen verwiesen werden, die von einer Behörde oder einem Beliehenen ausdrücklich abgelehnt werden.”
Jedweder Klagebedarf ist nicht in den Sozialleistungen erhalten und auferlegte Gebühren – die dann nicht von PKH umfasst werden - wären notwendiger Mehrbedarf zur wirksamen Teilhabe am Rechtsstaat. PKH nach § 115 ZPO wurde genau dazu eingeführt diesen Bedarf zu decken und dessen Wirkung nach Richterzuspruch durch das diametrale, konträre Verhalten des Gerichtes nicht nur ignoriert, sondern zu Nichte gemacht.
Auch wären selbst 272 Verfahren kein Grund, die reine Liegezeit auf mehr als 12 Monate zu erhöhen, siehe erneut hier: BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Es ist also eine LEX SPECIALES gegen unsere Familie, auch dies ist verfassungswidrig.
Ich bitte um Annahme dieser Klage. Wichtig ist vorrangig, dass die Vollstreckung bei meinem Arbeitgeber aufgehoben wird, bis Sie entscheiden. Hier wird aus Schlusskostenrechnungen gepfändet, zu denen es nie hätte kommen dürfen.
Für Fragen und richterliche Hinweise bin ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Fabien Murken
Per Telefax
Berlin, 20. Mai 2018
Klage gegen das LSG Berlin-Brandenburg wegen Verletzung von Artikel 3 Grundgesetz, Art 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 6, 13 EMRK, analog Un Res, EU-Vertrag, Vertrag von Lissabon, Art. 101 GG, Art. 103 GG, Art. 104 GG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beklage die schwerwiegenden Rechtsverletzungen des LSG, hier insbesondere des 37. und 38. Senats.
Parallel wird auch eine einstweilige Anordnung auf Unterlassen der Beitreibung und Anerkennung der Begleichung durch die bewilligte/zu bewilligende PKH gestellt. Dies ist auf anderem Wege nicht erreichbar. Es müssen derzeit bereits zum Schutz der Bonität “Schutzgeldzahlungen” abgeführt werden, weil selbst Zwangsvollstreckungen bzw. deren Versuche in mein Existenzminimum das Ansehen meiner Person dauerhaft noch stärker schädigen würden.
Seit etwa 2012 klagen wir, also mein Vater, mein Bruder und ich, vor dem LSG wegen Nachteilsausgleichen für überlange Gerichtsverfahren. Wir wurden durch unseren Vater vertreten, der auch die Rüge rechtzeitig erhoben hatte, obgleich diese wirkungslos blieb, da die Verfahren nicht beschleunigt wurden.
In allen Fällen Stand uns PKH nach Art. 3 GG iVm §§ 114, 115 und 122 ZPO zu. Die Klagen waren berechtigt, da deutlich über zwei Jahre für zwei Instanzen gebraucht wurden. Mein Vater bezieht seit dem 1.1.2005 durchgängig Alg II, mein Bruder studierte bis Mai 2016 und ich studierte bis Sommer 2013 und habe danach eine Lehre gemacht.
Es stand uns also eindeutig PKH ohne Zuzahlung zu, so auch hier geregelt unter Punkt 3:
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Anfangs wurde uns zwar PKH bewilligt, aber trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt. Da wir diese nicht bezahlen konnten, wurden die Verfahren nach sechs Monaten geschlossen. Was aber keine rechtmäßige Beendigung nach § 185 SGG ist. Siehe auch schon BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Eine automatische Wideraufnahme/Fortführung nach Bewilligung der PKH ist ebenfalls nicht erfolgt. Wäre die Bewilligung von PKH allerdings ungeeignet gewesen, das Verfahren überhaupt noch zu betreiben, wäre sie unzulässig gewesen. Mit Bewilligung der PKH wurde also bestätigt, dass das Verfahren nach Richtermeinung fortzuführen ist. Eine Kostenstelle und eine Gerichtsverwaltung dürfen aber nicht ihre persönliche Ansicht zu “ungewollten Klagen” über diese richterliche Anordnung stellen, die mit der PKH Bewilligung die Verfahrenskosten gleichfalls decken wollte. Eine anderslautenden Erklärung ist der PKH Bewilligung ausdrücklich nicht zu entnehmen.
Überdies hätte das LSG auch ohne die bezahlten Gebühren nach § 103 SGG ermitteln müssen. Die Schließung der Verfahren waren also ein klarer Verstoß gegen unser Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, sowie eine Entscheidung vor dem gesetzlichen Richter in einem fairen tatsächlichen Verfahren auf gleicher Augenhöhe.
Beide Senate haben seit über einem Jahr keine der offenen Verfahren bearbeitet. Mahnungen und Rügen wegen überlanger Verfahrensdauer werden nicht beantwortet. Der 37. Senat weigert sich sogar, uns weitere Aktenzeichen zu geben, siehe Schreiben vom 6.11.2017. Dies ist offener Rechtsbruch und mit § 38 DRiG, § 31 SGB I, § 103 SGG und Art. 20 III GG nicht zu vereinbaren.
Auch werden bei mir 18 Monate je Instanz angerechnet, als noch angemessen. Üblich sind 12 Monate reine Liegezeit. Bei einem Termin Angang 2017 wurde meinem Vater von der Vorsitzenden Richterin Braun vorgehalten, die Sozialgerichtsbarkeit über Gebühren zu belasten. So würde alleine er 272 Fälle vor dem LSG betreiben. Auf die Aussage meines Vaters, dass dies nicht stimmen können, vermutlich würde das Gericht aus einer Klage drei machen, wenn er auch für meinem Bruder und mich klage, wurde ihm von dem Beisitzer klar gesagt, dass man dies genau geprüft habe, es stimme, er alleine klage in 272 Fällen.
Mit 14. 9.2017 mußte dann der Senat eingestehen, dass dies nicht stimmte. Die Vermutung meines Vaters erwies sich als richtig, aus einer Klage hatte der Senat drei gemacht, siehe Anlage mit der Liste der Verfahren vor dem 37. Senat. Der 38. Senat hat meinem Vater solch eine Liste verweigert. Ferner ist es unlogisch, dass einfache Rechtstreitigkeiten eine Belastung des Gerichts darstellen könnten, da sie Routine wären. Somit stellt sich höchstens die Frage, ob die Verfahren so schwer waren, dass sie auch niemals von Einzelrichtern – und dann noch welchen die nur auf Probe tätig sind – dann hätten geführt bzw. für erledigt hätten erklärt werden dürfen. Die Rechtsfrage, wie lang überhaupt “Rechtschutzlosigkeit durch Rechtsvakuum des Nichttuns” unter Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG zulässig ist, ist weiterhin ungeklärt, wenn es sich um Existenzsicherung für den Tag (bzw. den Monatszeitraum im voraus) handelt.
Genaugenommen kommen nachgezahlte Leistungen im Folgemonat bereits zu spät, so dass bei diesem Streitgegenstand also der erste zu entschädigende Verzugsmonat aus Rechtsschutzversagens, nicht nur im ER bereits ab dem 2. Monat Verfahrensdauer der Hauptsache anzunehmen ist, wenn der Richter ermessensfehlerhaft aufgrund der begehrten Leistung nicht bereits im ER auf wirksamen Rechtsschutz entschieden hat. Eines Sonderantrags auf schneller zustehendes unveräußerliches Grundrecht (Art. 93 Abs. 1 Ziffer 1 GG) zu welchem auch Art. 19 Abs. 4 GG gehört bedarf es laut GG und Landesverfassung gerade nicht, denn diese Werte sind über Art. 79 GG im Recht(s)staat impliziert.
2 BvF 1/73 vom 31. Juli 1973
LS9 9: Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der
staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt,
einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik
Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.
BVerfG 1 BvR 1925/13 vom 28.7.2014
"Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen."
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 - juris Rn. 18 f.
“Ein Bedürftiger kann wegen der Deckung seines gegenwärtigen existentiellen Bedarfs unter dem Gesichtspunkt der bereiten Mittel nicht auf Leistungen verwiesen werden, die von einer Behörde oder einem Beliehenen ausdrücklich abgelehnt werden.”
Jedweder Klagebedarf ist nicht in den Sozialleistungen erhalten und auferlegte Gebühren – die dann nicht von PKH umfasst werden - wären notwendiger Mehrbedarf zur wirksamen Teilhabe am Rechtsstaat. PKH nach § 115 ZPO wurde genau dazu eingeführt diesen Bedarf zu decken und dessen Wirkung nach Richterzuspruch durch das diametrale, konträre Verhalten des Gerichtes nicht nur ignoriert, sondern zu Nichte gemacht.
Auch wären selbst 272 Verfahren kein Grund, die reine Liegezeit auf mehr als 12 Monate zu erhöhen, siehe erneut hier: BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Es ist also eine LEX SPECIALES gegen unsere Familie, auch dies ist verfassungswidrig.
Ich bitte um Annahme dieser Klage. Wichtig ist vorrangig, dass die Vollstreckung bei meinem Arbeitgeber aufgehoben wird, bis Sie entscheiden. Hier wird aus Schlusskostenrechnungen gepfändet, zu denen es nie hätte kommen dürfen.
Für Fragen und richterliche Hinweise bin ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Fabien Murken
Verfassungsgericht Brandenburg
Per Telefax
Berlin, 20. Mai 2018
Klage gegen das LSG Berlin-Brandenburg wegen Verletzung von Artikel 3 Grundgesetz, Art 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 6, 13 EMRK, analog Un Res, EU-Vertrag, Vertrag von Lissabon, Art. 101 GG, Art. 103 GG, Art. 104 GG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beklage die schwerwiegenden Rechtsverletzungen des LSG, hier insbesondere des 37. und 38. Senats.
Parallel wird auch eine einstweilige Anordnung auf Unterlassen der Beitreibung und Anerkennung der Begleichung durch die bewilligte/zu bewilligende PKH gestellt. Dies ist auf anderem Wege nicht erreichbar. Es müssen derzeit bereits zum Schutz der Bonität “Schutzgeldzahlungen” abgeführt werden, weil selbst Zwangsvollstreckungen bzw. deren Versuche in mein Existenzminimum das Ansehen meiner Person dauerhaft noch stärker schädigen würden.
Seit etwa 2012 klagen wir, also mein Vater, mein Bruder und ich, vor dem LSG wegen Nachteilsausgleichen für überlange Gerichtsverfahren. Wir wurden durch unseren Vater vertreten, der auch die Rüge rechtzeitig erhoben hatte, obgleich diese wirkungslos blieb, da die Verfahren nicht beschleunigt wurden.
In allen Fällen Stand uns PKH nach Art. 3 GG iVm §§ 114, 115 und 122 ZPO zu. Die Klagen waren berechtigt, da deutlich über zwei Jahre für zwei Instanzen gebraucht wurden. Mein Vater bezieht seit dem 1.1.2005 durchgängig Alg II, mein Bruder studierte bis Mai 2016 und ich studierte bis Sommer 2013 und habe danach eine Lehre gemacht.
Es stand uns also eindeutig PKH ohne Zuzahlung zu, so auch hier geregelt unter Punkt 3:
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Anfangs wurde uns zwar PKH bewilligt, aber trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt. Da wir diese nicht bezahlen konnten, wurden die Verfahren nach sechs Monaten geschlossen. Was aber keine rechtmäßige Beendigung nach § 185 SGG ist. Siehe auch schon BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Eine automatische Wideraufnahme/Fortführung nach Bewilligung der PKH ist ebenfalls nicht erfolgt. Wäre die Bewilligung von PKH allerdings ungeeignet gewesen, das Verfahren überhaupt noch zu betreiben, wäre sie unzulässig gewesen. Mit Bewilligung der PKH wurde also bestätigt, dass das Verfahren nach Richtermeinung fortzuführen ist. Eine Kostenstelle und eine Gerichtsverwaltung dürfen aber nicht ihre persönliche Ansicht zu “ungewollten Klagen” über diese richterliche Anordnung stellen, die mit der PKH Bewilligung die Verfahrenskosten gleichfalls decken wollte. Eine anderslautenden Erklärung ist der PKH Bewilligung ausdrücklich nicht zu entnehmen.
Überdies hätte das LSG auch ohne die bezahlten Gebühren nach § 103 SGG ermitteln müssen. Die Schließung der Verfahren waren also ein klarer Verstoß gegen unser Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, sowie eine Entscheidung vor dem gesetzlichen Richter in einem fairen tatsächlichen Verfahren auf gleicher Augenhöhe.
Beide Senate haben seit über einem Jahr keine der offenen Verfahren bearbeitet. Mahnungen und Rügen wegen überlanger Verfahrensdauer werden nicht beantwortet. Der 37. Senat weigert sich sogar, uns weitere Aktenzeichen zu geben, siehe Schreiben vom 6.11.2017. Dies ist offener Rechtsbruch und mit § 38 DRiG, § 31 SGB I, § 103 SGG und Art. 20 III GG nicht zu vereinbaren.
Auch werden bei mir 18 Monate je Instanz angerechnet, als noch angemessen. Üblich sind 12 Monate reine Liegezeit. Bei einem Termin Angang 2017 wurde meinem Vater von der Vorsitzenden Richterin Braun vorgehalten, die Sozialgerichtsbarkeit über Gebühren zu belasten. So würde alleine er 272 Fälle vor dem LSG betreiben. Auf die Aussage meines Vaters, dass dies nicht stimmen können, vermutlich würde das Gericht aus einer Klage drei machen, wenn er auch für meinem Bruder und mich klage, wurde ihm von dem Beisitzer klar gesagt, dass man dies genau geprüft habe, es stimme, er alleine klage in 272 Fällen.
Mit 14. 9.2017 mußte dann der Senat eingestehen, dass dies nicht stimmte. Die Vermutung meines Vaters erwies sich als richtig, aus einer Klage hatte der Senat drei gemacht, siehe Anlage mit der Liste der Verfahren vor dem 37. Senat. Der 38. Senat hat meinem Vater solch eine Liste verweigert. Ferner ist es unlogisch, dass einfache Rechtstreitigkeiten eine Belastung des Gerichts darstellen könnten, da sie Routine wären. Somit stellt sich höchstens die Frage, ob die Verfahren so schwer waren, dass sie auch niemals von Einzelrichtern – und dann noch welchen die nur auf Probe tätig sind – dann hätten geführt bzw. für erledigt hätten erklärt werden dürfen. Die Rechtsfrage, wie lang überhaupt “Rechtschutzlosigkeit durch Rechtsvakuum des Nichttuns” unter Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG zulässig ist, ist weiterhin ungeklärt, wenn es sich um Existenzsicherung für den Tag (bzw. den Monatszeitraum im voraus) handelt.
Genaugenommen kommen nachgezahlte Leistungen im Folgemonat bereits zu spät, so dass bei diesem Streitgegenstand also der erste zu entschädigende Verzugsmonat aus Rechtsschutzversagens, nicht nur im ER bereits ab dem 2. Monat Verfahrensdauer der Hauptsache anzunehmen ist, wenn der Richter ermessensfehlerhaft aufgrund der begehrten Leistung nicht bereits im ER auf wirksamen Rechtsschutz entschieden hat. Eines Sonderantrags auf schneller zustehendes unveräußerliches Grundrecht (Art. 93 Abs. 1 Ziffer 1 GG) zu welchem auch Art. 19 Abs. 4 GG gehört bedarf es laut GG und Landesverfassung gerade nicht, denn diese Werte sind über Art. 79 GG im Recht(s)staat impliziert.
2 BvF 1/73 vom 31. Juli 1973
LS9 9: Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik
Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.
BVerfG 1 BvR 1925/13 vom 28.7.2014
"Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen."
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 - juris Rn. 18 f.
“Ein Bedürftiger kann wegen der Deckung seines gegenwärtigen existentiellen Bedarfs unter dem Gesichtspunkt der bereiten Mittel nicht auf Leistungen verwiesen werden, die von einer Behörde oder einem Beliehenen ausdrücklich abgelehnt werden.”
Jedweder Klagebedarf ist nicht in den Sozialleistungen erhalten und auferlegte Gebühren – die dann nicht von PKH umfasst werden - wären notwendiger Mehrbedarf zur wirksamen Teilhabe am Rechtsstaat. PKH nach § 115 ZPO wurde genau dazu eingeführt diesen Bedarf zu decken und dessen Wirkung nach Richterzuspruch durch das diametrale, konträre Verhalten des Gerichtes nicht nur ignoriert, sondern zu Nichte gemacht.
Auch wären selbst 272 Verfahren kein Grund, die reine Liegezeit auf mehr als 12 Monate zu erhöhen, siehe erneut hier: BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Es ist also eine LEX SPECIALES gegen unsere Familie, auch dies ist verfassungswidrig.
Ich bitte um Annahme dieser Klage. Wichtig ist vorrangig, dass die Vollstreckung bei meinem Arbeitgeber aufgehoben wird, bis Sie entscheiden. Hier wird aus Schlusskostenrechnungen gepfändet, zu denen es nie hätte kommen dürfen.
Für Fragen und richterliche Hinweise bin ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Fabien Murken
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Freitag, 18. Mai 2018
Frau Schudoma
kasparhauser, 16:31h
Frau Schudoma zeigt, daß sie an Rechtsstaat nicht interessiert ist: https://www.dropbox.com/s/3lsz7f422g0czb7/18-Mai-2018%20lsg%20beschwerde.pdf
Sie geht auf keinen meiner Punkte ein. Geht das einfach so? Sollte nicht auch eine Gerichtspräsidentin an Art. 20 III GG gebunden sein?
Uns stand Gerichtskostenfreiheit nach Art. 3 GG und §§ 114 und 122 ZPO eindeutig zu. Trotzdem wurden Gerichtskostenbescheide erlassen und auf unsere Anträge, diese doch zu erlassen, wurde nicht geantwortet.
Mit Wissen des Ministerpräsidenten, Justizministers, Verfassungsgericht, Petitionsausschuß im Landtag.
Und um zu zeigen, wie man mit uns Bürgern umgehen kann, wurde gegen meinen älteren Sohn auf dessen Arbeit die rechtswidrig erhobenen Gebühren auch noch gepfändet. Dies haben wir heute erfahren - er eben auf seiner Arbeit.
Ich bitte um Unterstützung durch Politik und Medien.
Horst Murken
Sie geht auf keinen meiner Punkte ein. Geht das einfach so? Sollte nicht auch eine Gerichtspräsidentin an Art. 20 III GG gebunden sein?
Uns stand Gerichtskostenfreiheit nach Art. 3 GG und §§ 114 und 122 ZPO eindeutig zu. Trotzdem wurden Gerichtskostenbescheide erlassen und auf unsere Anträge, diese doch zu erlassen, wurde nicht geantwortet.
Mit Wissen des Ministerpräsidenten, Justizministers, Verfassungsgericht, Petitionsausschuß im Landtag.
Und um zu zeigen, wie man mit uns Bürgern umgehen kann, wurde gegen meinen älteren Sohn auf dessen Arbeit die rechtswidrig erhobenen Gebühren auch noch gepfändet. Dies haben wir heute erfahren - er eben auf seiner Arbeit.
Ich bitte um Unterstützung durch Politik und Medien.
Horst Murken
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