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Dienstag, 16. Juni 2020
Schreiben an Frau Lambrecht und zwei Mitarbeiter
kasparhauser, 19:22h
Sehr geehrte Damen und Herren,
dies gilt als Recht in Deutschland:
Ein Offizialdelikt ist in Deutschland eine Straftat, die von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen (also selbsttätig) verfolgt wird. Dies betrifft in Deutschland alle Verbrechen sowie die meisten Vergehen.
Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft nach § 160 StPO bei jeder Straftat, von der sie Kenntnis erlangt, die Pflicht, Ermittlungen einzuleiten. Nur, wenn dies das Strafgesetz ausdrücklich vorsieht, handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt, bei dem zur Strafverfolgung und Anklageerhebung stets (absolutes Antragsdelikt) oder im Normalfall (relatives Antragsdelikt) erst ein Strafantrag erforderlich ist. Letztere stellen eine Mischform zu den Offizialdelikten dar, da sie ausnahmsweise auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt.[1][2]
Trotzdem verweigert der Generalbundesanwalzanwalt, die Straftaten nach §§ 336 und 339 StGB zu verfolgen: https://prozesskosten.blogger.de/ und mein Schreiben an den Generalbundesanwalt: https://prozesskosten.blogger.de/stories/2753105/
Wenn also ein Generalbundesanwalt selbsst gegen §336 StGB verstößt und in diesem Fall auch noch Strafvereidelung im Amt begeht, muß er dringend abgemahnt werden und nachgeschult, oder durch einen fähigeren erstetzt werden.
Bei dieser Gelegenheit erinnere ich daran, daß in der Sache auch noch unerledigte Beschwerden im BMJV liegen. Diese bitte ich zu bearbeiten.
Seit Ende 2019 hatte ich mehrfach bei Frau Pfeifer nach dem Sachstand gefragt, aber nie eine Antwort erhalten.
Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
dies gilt als Recht in Deutschland:
Ein Offizialdelikt ist in Deutschland eine Straftat, die von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen (also selbsttätig) verfolgt wird. Dies betrifft in Deutschland alle Verbrechen sowie die meisten Vergehen.
Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft nach § 160 StPO bei jeder Straftat, von der sie Kenntnis erlangt, die Pflicht, Ermittlungen einzuleiten. Nur, wenn dies das Strafgesetz ausdrücklich vorsieht, handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt, bei dem zur Strafverfolgung und Anklageerhebung stets (absolutes Antragsdelikt) oder im Normalfall (relatives Antragsdelikt) erst ein Strafantrag erforderlich ist. Letztere stellen eine Mischform zu den Offizialdelikten dar, da sie ausnahmsweise auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt.[1][2]
Trotzdem verweigert der Generalbundesanwalzanwalt, die Straftaten nach §§ 336 und 339 StGB zu verfolgen: https://prozesskosten.blogger.de/ und mein Schreiben an den Generalbundesanwalt: https://prozesskosten.blogger.de/stories/2753105/
Wenn also ein Generalbundesanwalt selbsst gegen §336 StGB verstößt und in diesem Fall auch noch Strafvereidelung im Amt begeht, muß er dringend abgemahnt werden und nachgeschult, oder durch einen fähigeren erstetzt werden.
Bei dieser Gelegenheit erinnere ich daran, daß in der Sache auch noch unerledigte Beschwerden im BMJV liegen. Diese bitte ich zu bearbeiten.
Seit Ende 2019 hatte ich mehrfach bei Frau Pfeifer nach dem Sachstand gefragt, aber nie eine Antwort erhalten.
Was für eine Staatsform haben wir also, wenn dermaßen deutlich von Art. 20 III GG und internationalem Recht abgewichen werden darf?
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Sonntag, 10. Mai 2020
Rechtsbeugung durch Richter, Generalstaatsanwalt deckt die, Justizministerin ebenfalls
kasparhauser, 18:21h
Sehr geehrte Frau Justizministerin und deren Mitarbeiter,
erstmals wandte ich mich an Frau Lambrecht per Mail am 2.8.2019 und machte einige Vorschläge zur Verbesserung dieses Staates nach Vorbildern anderer Staaten. Eine Antwort kam nicht, die Anregungen wurden ignoriert.
Diese Anfrage, die an das BMJV gerichtet war, hatte ich Frau Lambrecht am 17.8.2019 persönlich übergeben bei ihrem Tag der offenen Tür hier in Berlin. Bei der Gelegenheit bat ich um einen Ansprechpartner außerhalb des Ministeriums, da dort Urkungen vorloren gehen und Urkundensuchanträge nicht bearbeitet werden.
Am 30.8. 2019 meldete sich MA08, Frau Marlene Pfeifer, der ich noch am selben Tag antwortete und auf die Richtlinie 2012/29 EU hinwies, die in diesem Staat nicht umgesetzt wird.
Trotz mehrere telefonischer und schriftlicher Sachstandsanfragen erhielt ich nie eine Antwort, dabei ist die Rechtsbeugung beim LSG Berlin-Brandenburg offensichtlich und der Generalstaatsanwalt deckt diese Straftaten nach § 336 StGB und § 339 StGB.
Daher ist meine besorgte Frage an alle Angeschriebenen: Haben wir einen Rechtsstaat mit gültigen Gesetzen - oder herrscht Anarchie und jeder macht und unterläßt, wie es ihm gefällt?
Ich zitiere den Ex-Bundespräsidenten, Herrn Gustav Heinemann: "Die Grundlage der Demokratie ist die Volkssouveränität und nicht die Herrschaftsgewalt eines obrigkeitlichen Staates.
Nicht der Bürger steht im Gehorsamsverhältnis zur Regierung, sondern die Regierung ist dem Bürger im Rahmen der Gesetze verantwortlich für ihr Handeln.
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, dasss sie demokratische Rechte missachtet."
Was ich hiermit mache. Ich verlange die Einhaltung von Gesetz und Recht, Art. 20 III GG.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: Straftaten
Datum: Sat, 11 Apr 2020 15:41:31 +0200
Von: Horst Murken
An: christine.lambrecht.wk@bundestag.de, christine.lambrecht.ma08@bundestag.de, christine.lambrecht.ma03@bundestag.de
Sehr geehrte Frau Lambrecht,
sehr geehrte Frau Pfeifer,
sehr geehrter Herrr Sachs,
obgleich beim LSG Berlin-Brandenburg, 37. und 38. Senat, eindeutig Straftaten nach §§ 336 und 339 StGB vorliegen, weigert sich der Generalstaatsanwalt, zu ermitteln. Hierzu ist er aber verpflichtet, § 152 und §§ 158ff StPO.
Damit liegt beim Generalsbundesanwalt die Straftat der Strafvereitelung im Amt eindeutig vor:https://prozesskosten.blogger.de/
Meinen Söhnen und mir wurde PKH ohne Auflagen bewilligt, trotzdem wurden Gerichtskosten verlangt und, da wir diese nicht bezahlen konnten, wurden die Verfahren ausgetragen, was die Verfahren aber nicht gesetzeskonform beendet. Daher bestehen die Verfahren weiter und sind wieder - natürlich für uns kostenfrei - aufzunehmen.
Auch wurden uns seit Jahren neue Aktenzeichen verwehrt und damit der Rechtsweg versperrt, dies sind klare Straftaten gemäß § 336 StGB.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Austragung ist keine ordnungsgemäße Erledigung, weil selbst Versäumnisurteile (weder gegen Beklagten, noch gegen Kläger) zulässig sind. Das Gericht hat unter Zuhilfenahme der Akten und aller Beteiligten vollständig von Amts wegen zu ermitteln § 20 SGB X, § 103 SGG, § 106 SGG. Sollte das Gericht durch die Behördenaufklärung und (wohl extrem defizitäre, inhaltlich gefärbte) Akte keine rechtlich sachliche Entscheidung über den Verstoß gegen formelles, materielles, subjektives Recht aus einfachen Gesetzen, dem Landesverfassungsrecht, dem Grundgesetz und den völkervertraglichen Abkommen wie Art. 11, 12 ICESCR, und Grundrechtsverletzungen gegen Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 2 GG, Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, § 1 SGB I, § 1SGB II, § 19 Abs. 3 SGB II – ein unveräußerliches ExMin ist weder migrationspolitisch oder sanktionsrechtlich relativierbar (1 BvL 2/11 RZ 95) erkennen können, wenn nicht 100% der passiven Leistungen – genannt notwendiger Lebensbedarf in § 27a SGB XII – nebst tatsächlicher KDU und Mehrbedarfen inkl. RZ 220, 218 aus 1 BvL 1/09 gewährt sind, wird es wohl noch unzulänglich ermittelt haben.
Behörden sind von Amts wegen ebenso wie gesetzestreue Richter an Recht und Gesetz Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 1 abs. 3 GG gebunden und haben diese Rechte unmittelbar dem Grundrechtsträger unter allen rechtlichen Gesichtspunkten § 17 Abs. 2 GVG eigenständig zuzusprechen 2 BvR 42/76. Das Wort unveräußerliches Menschenrecht muss mit Leben gefüllt werden.
Die Beschwer (ggf. beschreiben) dauert weiterhin an, das Grundrecht auf wirksame Beschwerde durch staatsseitiges Ermitteln ist durch richterliche Unterlassung von Rechtzusprechung und fehlender Rechtsmittel/Rechtsfolgenbelehrung durch gewillkürte Klagerücknahmefiktion, entgegen des Klägerwillens auf aktiv praktizierte Rechtszusprechung und verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz unterlaufen. Das Verfahren ist daher (prozessökonomisch) fortzusetzen, wieder aufzunehmen und wenn es nur noch dazu dienen könnte, den “ausgefallenen Rechtsanspruch” zu beziffern, damit dieser später als Schaden der Haftpflicht des Rechtsanwalts auferlegt werden kann.
erstmals wandte ich mich an Frau Lambrecht per Mail am 2.8.2019 und machte einige Vorschläge zur Verbesserung dieses Staates nach Vorbildern anderer Staaten. Eine Antwort kam nicht, die Anregungen wurden ignoriert.
Diese Anfrage, die an das BMJV gerichtet war, hatte ich Frau Lambrecht am 17.8.2019 persönlich übergeben bei ihrem Tag der offenen Tür hier in Berlin. Bei der Gelegenheit bat ich um einen Ansprechpartner außerhalb des Ministeriums, da dort Urkungen vorloren gehen und Urkundensuchanträge nicht bearbeitet werden.
Am 30.8. 2019 meldete sich MA08, Frau Marlene Pfeifer, der ich noch am selben Tag antwortete und auf die Richtlinie 2012/29 EU hinwies, die in diesem Staat nicht umgesetzt wird.
Trotz mehrere telefonischer und schriftlicher Sachstandsanfragen erhielt ich nie eine Antwort, dabei ist die Rechtsbeugung beim LSG Berlin-Brandenburg offensichtlich und der Generalstaatsanwalt deckt diese Straftaten nach § 336 StGB und § 339 StGB.
Daher ist meine besorgte Frage an alle Angeschriebenen: Haben wir einen Rechtsstaat mit gültigen Gesetzen - oder herrscht Anarchie und jeder macht und unterläßt, wie es ihm gefällt?
Ich zitiere den Ex-Bundespräsidenten, Herrn Gustav Heinemann: "Die Grundlage der Demokratie ist die Volkssouveränität und nicht die Herrschaftsgewalt eines obrigkeitlichen Staates.
Nicht der Bürger steht im Gehorsamsverhältnis zur Regierung, sondern die Regierung ist dem Bürger im Rahmen der Gesetze verantwortlich für ihr Handeln.
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, dasss sie demokratische Rechte missachtet."
Was ich hiermit mache. Ich verlange die Einhaltung von Gesetz und Recht, Art. 20 III GG.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: Straftaten
Datum: Sat, 11 Apr 2020 15:41:31 +0200
Von: Horst Murken
An: christine.lambrecht.wk@bundestag.de, christine.lambrecht.ma08@bundestag.de, christine.lambrecht.ma03@bundestag.de
Sehr geehrte Frau Lambrecht,
sehr geehrte Frau Pfeifer,
sehr geehrter Herrr Sachs,
obgleich beim LSG Berlin-Brandenburg, 37. und 38. Senat, eindeutig Straftaten nach §§ 336 und 339 StGB vorliegen, weigert sich der Generalstaatsanwalt, zu ermitteln. Hierzu ist er aber verpflichtet, § 152 und §§ 158ff StPO.
Damit liegt beim Generalsbundesanwalt die Straftat der Strafvereitelung im Amt eindeutig vor:https://prozesskosten.blogger.de/
Meinen Söhnen und mir wurde PKH ohne Auflagen bewilligt, trotzdem wurden Gerichtskosten verlangt und, da wir diese nicht bezahlen konnten, wurden die Verfahren ausgetragen, was die Verfahren aber nicht gesetzeskonform beendet. Daher bestehen die Verfahren weiter und sind wieder - natürlich für uns kostenfrei - aufzunehmen.
Auch wurden uns seit Jahren neue Aktenzeichen verwehrt und damit der Rechtsweg versperrt, dies sind klare Straftaten gemäß § 336 StGB.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Austragung ist keine ordnungsgemäße Erledigung, weil selbst Versäumnisurteile (weder gegen Beklagten, noch gegen Kläger) zulässig sind. Das Gericht hat unter Zuhilfenahme der Akten und aller Beteiligten vollständig von Amts wegen zu ermitteln § 20 SGB X, § 103 SGG, § 106 SGG. Sollte das Gericht durch die Behördenaufklärung und (wohl extrem defizitäre, inhaltlich gefärbte) Akte keine rechtlich sachliche Entscheidung über den Verstoß gegen formelles, materielles, subjektives Recht aus einfachen Gesetzen, dem Landesverfassungsrecht, dem Grundgesetz und den völkervertraglichen Abkommen wie Art. 11, 12 ICESCR, und Grundrechtsverletzungen gegen Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 2 GG, Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, § 1 SGB I, § 1SGB II, § 19 Abs. 3 SGB II – ein unveräußerliches ExMin ist weder migrationspolitisch oder sanktionsrechtlich relativierbar (1 BvL 2/11 RZ 95) erkennen können, wenn nicht 100% der passiven Leistungen – genannt notwendiger Lebensbedarf in § 27a SGB XII – nebst tatsächlicher KDU und Mehrbedarfen inkl. RZ 220, 218 aus 1 BvL 1/09 gewährt sind, wird es wohl noch unzulänglich ermittelt haben.
Behörden sind von Amts wegen ebenso wie gesetzestreue Richter an Recht und Gesetz Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 1 abs. 3 GG gebunden und haben diese Rechte unmittelbar dem Grundrechtsträger unter allen rechtlichen Gesichtspunkten § 17 Abs. 2 GVG eigenständig zuzusprechen 2 BvR 42/76. Das Wort unveräußerliches Menschenrecht muss mit Leben gefüllt werden.
Die Beschwer (ggf. beschreiben) dauert weiterhin an, das Grundrecht auf wirksame Beschwerde durch staatsseitiges Ermitteln ist durch richterliche Unterlassung von Rechtzusprechung und fehlender Rechtsmittel/Rechtsfolgenbelehrung durch gewillkürte Klagerücknahmefiktion, entgegen des Klägerwillens auf aktiv praktizierte Rechtszusprechung und verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz unterlaufen. Das Verfahren ist daher (prozessökonomisch) fortzusetzen, wieder aufzunehmen und wenn es nur noch dazu dienen könnte, den “ausgefallenen Rechtsanspruch” zu beziffern, damit dieser später als Schaden der Haftpflicht des Rechtsanwalts auferlegt werden kann.
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Donnerstag, 7. Mai 2020
Wer kann einem PetA vorstehen?
kasparhauser, 22:10h
Heute kam auf mein Schreiben vom 29.4. eine Zweitschrift des Schreibens vom 23.4. mit der Ankündigung, daß Strafanzeige gegen mich erstattet wurde: https://www.dropbox.com/s/uojqddms1fsv252/2020.05.07%20Landtag%20Brandenburg.pdf
Was also befähigt eine (Grüne) Abgeordnete für das Amt der Vorsitzende eines Petitionsausschusses?:
1. Sie darf keine Rechtskenntnisse haben - oder wenn denn leider doch, dann muß sie diese ignorieren können. Denn PKH-Bewilligung ohne Auflage und dann doch noch geforderte Prozeßkosten im Voraus ist klare Rechtsbeugung in mehreren Fällen durch die 37. und 38. Senate, gedeckt durch die Gerichtspräsidentin Schudoma, dem Justizsenator und dem Ministerpräsidenten Woidke.
2. Aus den gleichen Gründen wurde mein Hinweis ignoriert, daß man damals, also etwa 2012 bis 2016, noch von Amts wegen hätte ermitteln müssen, § 103 SGG. Auch ohne bezahlte Gerichtskosten. Auch hier lag klare Rechtsbeugung vor.
3. Seit etwa 2015 werden mir von beiden Senaten des LSG die Annahme neuer Verfahren verweigert. Ich bekomme keine Eingangsbestätigung und auch keine Aktenzeichen. Dies sind klare Straftaten nach § 336 StGB.
4. Wenn ein Bürger dann trotzdem noch aufmuckt, droht man mit bereits gestellten Strafnazeigen und schickt notfalls eine Zweitschrift.
Was ist dies für ein Land und welches Rechtssystem haben wir?
Was also befähigt eine (Grüne) Abgeordnete für das Amt der Vorsitzende eines Petitionsausschusses?:
1. Sie darf keine Rechtskenntnisse haben - oder wenn denn leider doch, dann muß sie diese ignorieren können. Denn PKH-Bewilligung ohne Auflage und dann doch noch geforderte Prozeßkosten im Voraus ist klare Rechtsbeugung in mehreren Fällen durch die 37. und 38. Senate, gedeckt durch die Gerichtspräsidentin Schudoma, dem Justizsenator und dem Ministerpräsidenten Woidke.
2. Aus den gleichen Gründen wurde mein Hinweis ignoriert, daß man damals, also etwa 2012 bis 2016, noch von Amts wegen hätte ermitteln müssen, § 103 SGG. Auch ohne bezahlte Gerichtskosten. Auch hier lag klare Rechtsbeugung vor.
3. Seit etwa 2015 werden mir von beiden Senaten des LSG die Annahme neuer Verfahren verweigert. Ich bekomme keine Eingangsbestätigung und auch keine Aktenzeichen. Dies sind klare Straftaten nach § 336 StGB.
4. Wenn ein Bürger dann trotzdem noch aufmuckt, droht man mit bereits gestellten Strafnazeigen und schickt notfalls eine Zweitschrift.
Was ist dies für ein Land und welches Rechtssystem haben wir?
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