Samstag, 12. Mai 2018
Antwort von Schudoma ist nichtig
kasparhauser, 17:00h
Daher mein heutiges Schreiben an diverse. Ich hoffe, ich bekomme politische Unterstützung:
LSG, der Gerichtspräsidentin persönlich
Ministerpräsident persönlich
Justizminister persönlich
Verfassungsgericht
Petitionsausschuß des Landtages
Telefax
Berlin, 12. Mai 2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Ihnen allen aus vorherigen Schreiben, z. B. unbeantwortetes Schreiben vom 16.12.2017, bekannt ist, werden wir von dem 37. und 38. Senat des LSG in Potsdam seit Jahren um unsere Rechte für Nachteilsausgleiche gebracht.
Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass endlich Gesetze eingehalten werden, darauf haben wir einen Rechtsanspruch, Art. 20 III GG.
Da hier die Richter des 37. und 38. Senats beteiligt sind und diese von der Gerichtspräsidentin und dem Vizepräsidenten gedeckt werden, kann hier wohl Bandentum unterstellt werden. Dies gilt es zumindest zu prüfen.
Mein Schreiben vom 2. Mai, Anlage, ist an Frau Schudoma persönlich gerichtet. Daher darf auch nur diese das Schreiben beantworten und hat auf meine Argumente einzugehen:
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
Frau Schudoma darf sich nur vertreten lassen, wenn triftige Gründe vorliegen und diese voraussichtlich länger andauern: http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.de/p/blog-page_23.html
Davon ist hier aber nicht die Rede.
Nach der neuen BGH-Rechtssprechung stehen uns nicht nur Ansprüche wegen überlanger Verfahren zu, sondern auch Schmerzensgeld, siehe Anlage.
Auf § 258s StGB verweise ich.
Dieses Schreiben werde ich hier einstellen und hoffe, dass er auch über weitere Medien verbreitet wird. Schließlich gilt:
2 BvF 1/73 vom 31. Juli 1973
LS 9: Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.
1 BvR 1925/13 vom 28.7.2014
"Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen."
Daher hoffe ich, dass sich das Landesverfassungsgericht einschaltet und offenkundigen Rechtsbruch unterbindet.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
LSG, der Gerichtspräsidentin persönlich
Ministerpräsident persönlich
Justizminister persönlich
Verfassungsgericht
Petitionsausschuß des Landtages
Telefax
Berlin, 12. Mai 2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Ihnen allen aus vorherigen Schreiben, z. B. unbeantwortetes Schreiben vom 16.12.2017, bekannt ist, werden wir von dem 37. und 38. Senat des LSG in Potsdam seit Jahren um unsere Rechte für Nachteilsausgleiche gebracht.
Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass endlich Gesetze eingehalten werden, darauf haben wir einen Rechtsanspruch, Art. 20 III GG.
Da hier die Richter des 37. und 38. Senats beteiligt sind und diese von der Gerichtspräsidentin und dem Vizepräsidenten gedeckt werden, kann hier wohl Bandentum unterstellt werden. Dies gilt es zumindest zu prüfen.
Mein Schreiben vom 2. Mai, Anlage, ist an Frau Schudoma persönlich gerichtet. Daher darf auch nur diese das Schreiben beantworten und hat auf meine Argumente einzugehen:
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
Frau Schudoma darf sich nur vertreten lassen, wenn triftige Gründe vorliegen und diese voraussichtlich länger andauern: http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.de/p/blog-page_23.html
Davon ist hier aber nicht die Rede.
Nach der neuen BGH-Rechtssprechung stehen uns nicht nur Ansprüche wegen überlanger Verfahren zu, sondern auch Schmerzensgeld, siehe Anlage.
Auf § 258s StGB verweise ich.
Dieses Schreiben werde ich hier einstellen und hoffe, dass er auch über weitere Medien verbreitet wird. Schließlich gilt:
2 BvF 1/73 vom 31. Juli 1973
LS 9: Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.
1 BvR 1925/13 vom 28.7.2014
"Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen."
Daher hoffe ich, dass sich das Landesverfassungsgericht einschaltet und offenkundigen Rechtsbruch unterbindet.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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