Sonntag, 20. Mai 2018
Verfassungsbeschwerde vom 20.5.2018
kasparhauser, 16:56h
Verfassungsgericht Brandenburg
Per Telefax
Berlin, 20. Mai 2018
Klage gegen das LSG Berlin-Brandenburg wegen Verletzung von Artikel 3 Grundgesetz, Art 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 6, 13 EMRK, analog Un Res, EU-Vertrag, Vertrag von Lissabon, Art. 101 GG, Art. 103 GG, Art. 104 GG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beklage die schwerwiegenden Rechtsverletzungen des LSG, hier insbesondere des 37. und 38. Senats.
Parallel wird auch eine einstweilige Anordnung auf Unterlassen der Beitreibung und Anerkennung der Begleichung durch die bewilligte/zu bewilligende PKH gestellt. Dies ist auf anderem Wege nicht erreichbar. Es müssen derzeit bereits zum Schutz der Bonität “Schutzgeldzahlungen” abgeführt werden, weil selbst Zwangsvollstreckungen bzw. deren Versuche in mein Existenzminimum das Ansehen meiner Person dauerhaft noch stärker schädigen würden.
Seit etwa 2012 klagen wir, also mein Vater, mein Bruder und ich, vor dem LSG wegen Nachteilsausgleichen für überlange Gerichtsverfahren. Wir wurden durch unseren Vater vertreten, der auch die Rüge rechtzeitig erhoben hatte, obgleich diese wirkungslos blieb, da die Verfahren nicht beschleunigt wurden.
In allen Fällen Stand uns PKH nach Art. 3 GG iVm §§ 114, 115 und 122 ZPO zu. Die Klagen waren berechtigt, da deutlich über zwei Jahre für zwei Instanzen gebraucht wurden. Mein Vater bezieht seit dem 1.1.2005 durchgängig Alg II, mein Bruder studierte bis Mai 2016 und ich studierte bis Sommer 2013 und habe danach eine Lehre gemacht.
Es stand uns also eindeutig PKH ohne Zuzahlung zu, so auch hier geregelt unter Punkt 3:
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Anfangs wurde uns zwar PKH bewilligt, aber trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt. Da wir diese nicht bezahlen konnten, wurden die Verfahren nach sechs Monaten geschlossen. Was aber keine rechtmäßige Beendigung nach § 185 SGG ist. Siehe auch schon BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Eine automatische Wideraufnahme/Fortführung nach Bewilligung der PKH ist ebenfalls nicht erfolgt. Wäre die Bewilligung von PKH allerdings ungeeignet gewesen, das Verfahren überhaupt noch zu betreiben, wäre sie unzulässig gewesen. Mit Bewilligung der PKH wurde also bestätigt, dass das Verfahren nach Richtermeinung fortzuführen ist. Eine Kostenstelle und eine Gerichtsverwaltung dürfen aber nicht ihre persönliche Ansicht zu “ungewollten Klagen” über diese richterliche Anordnung stellen, die mit der PKH Bewilligung die Verfahrenskosten gleichfalls decken wollte. Eine anderslautenden Erklärung ist der PKH Bewilligung ausdrücklich nicht zu entnehmen.
Überdies hätte das LSG auch ohne die bezahlten Gebühren nach § 103 SGG ermitteln müssen. Die Schließung der Verfahren waren also ein klarer Verstoß gegen unser Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, sowie eine Entscheidung vor dem gesetzlichen Richter in einem fairen tatsächlichen Verfahren auf gleicher Augenhöhe.
Beide Senate haben seit über einem Jahr keine der offenen Verfahren bearbeitet. Mahnungen und Rügen wegen überlanger Verfahrensdauer werden nicht beantwortet. Der 37. Senat weigert sich sogar, uns weitere Aktenzeichen zu geben, siehe Schreiben vom 6.11.2017. Dies ist offener Rechtsbruch und mit § 38 DRiG, § 31 SGB I, § 103 SGG und Art. 20 III GG nicht zu vereinbaren.
Auch werden bei mir 18 Monate je Instanz angerechnet, als noch angemessen. Üblich sind 12 Monate reine Liegezeit. Bei einem Termin Angang 2017 wurde meinem Vater von der Vorsitzenden Richterin Braun vorgehalten, die Sozialgerichtsbarkeit über Gebühren zu belasten. So würde alleine er 272 Fälle vor dem LSG betreiben. Auf die Aussage meines Vaters, dass dies nicht stimmen können, vermutlich würde das Gericht aus einer Klage drei machen, wenn er auch für meinem Bruder und mich klage, wurde ihm von dem Beisitzer klar gesagt, dass man dies genau geprüft habe, es stimme, er alleine klage in 272 Fällen.
Mit 14. 9.2017 mußte dann der Senat eingestehen, dass dies nicht stimmte. Die Vermutung meines Vaters erwies sich als richtig, aus einer Klage hatte der Senat drei gemacht, siehe Anlage mit der Liste der Verfahren vor dem 37. Senat. Der 38. Senat hat meinem Vater solch eine Liste verweigert. Ferner ist es unlogisch, dass einfache Rechtstreitigkeiten eine Belastung des Gerichts darstellen könnten, da sie Routine wären. Somit stellt sich höchstens die Frage, ob die Verfahren so schwer waren, dass sie auch niemals von Einzelrichtern – und dann noch welchen die nur auf Probe tätig sind – dann hätten geführt bzw. für erledigt hätten erklärt werden dürfen. Die Rechtsfrage, wie lang überhaupt “Rechtschutzlosigkeit durch Rechtsvakuum des Nichttuns” unter Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG zulässig ist, ist weiterhin ungeklärt, wenn es sich um Existenzsicherung für den Tag (bzw. den Monatszeitraum im voraus) handelt.
Genaugenommen kommen nachgezahlte Leistungen im Folgemonat bereits zu spät, so dass bei diesem Streitgegenstand also der erste zu entschädigende Verzugsmonat aus Rechtsschutzversagens, nicht nur im ER bereits ab dem 2. Monat Verfahrensdauer der Hauptsache anzunehmen ist, wenn der Richter ermessensfehlerhaft aufgrund der begehrten Leistung nicht bereits im ER auf wirksamen Rechtsschutz entschieden hat. Eines Sonderantrags auf schneller zustehendes unveräußerliches Grundrecht (Art. 93 Abs. 1 Ziffer 1 GG) zu welchem auch Art. 19 Abs. 4 GG gehört bedarf es laut GG und Landesverfassung gerade nicht, denn diese Werte sind über Art. 79 GG im Recht(s)staat impliziert.
2 BvF 1/73 vom 31. Juli 1973
LS9 9: Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der
staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt,
einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik
Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.
BVerfG 1 BvR 1925/13 vom 28.7.2014
"Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen."
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 - juris Rn. 18 f.
“Ein Bedürftiger kann wegen der Deckung seines gegenwärtigen existentiellen Bedarfs unter dem Gesichtspunkt der bereiten Mittel nicht auf Leistungen verwiesen werden, die von einer Behörde oder einem Beliehenen ausdrücklich abgelehnt werden.”
Jedweder Klagebedarf ist nicht in den Sozialleistungen erhalten und auferlegte Gebühren – die dann nicht von PKH umfasst werden - wären notwendiger Mehrbedarf zur wirksamen Teilhabe am Rechtsstaat. PKH nach § 115 ZPO wurde genau dazu eingeführt diesen Bedarf zu decken und dessen Wirkung nach Richterzuspruch durch das diametrale, konträre Verhalten des Gerichtes nicht nur ignoriert, sondern zu Nichte gemacht.
Auch wären selbst 272 Verfahren kein Grund, die reine Liegezeit auf mehr als 12 Monate zu erhöhen, siehe erneut hier: BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Es ist also eine LEX SPECIALES gegen unsere Familie, auch dies ist verfassungswidrig.
Ich bitte um Annahme dieser Klage. Wichtig ist vorrangig, dass die Vollstreckung bei meinem Arbeitgeber aufgehoben wird, bis Sie entscheiden. Hier wird aus Schlusskostenrechnungen gepfändet, zu denen es nie hätte kommen dürfen.
Für Fragen und richterliche Hinweise bin ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Fabien Murken
Verfassungsgericht Brandenburg
Per Telefax
Berlin, 20. Mai 2018
Klage gegen das LSG Berlin-Brandenburg wegen Verletzung von Artikel 3 Grundgesetz, Art 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 6, 13 EMRK, analog Un Res, EU-Vertrag, Vertrag von Lissabon, Art. 101 GG, Art. 103 GG, Art. 104 GG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beklage die schwerwiegenden Rechtsverletzungen des LSG, hier insbesondere des 37. und 38. Senats.
Parallel wird auch eine einstweilige Anordnung auf Unterlassen der Beitreibung und Anerkennung der Begleichung durch die bewilligte/zu bewilligende PKH gestellt. Dies ist auf anderem Wege nicht erreichbar. Es müssen derzeit bereits zum Schutz der Bonität “Schutzgeldzahlungen” abgeführt werden, weil selbst Zwangsvollstreckungen bzw. deren Versuche in mein Existenzminimum das Ansehen meiner Person dauerhaft noch stärker schädigen würden.
Seit etwa 2012 klagen wir, also mein Vater, mein Bruder und ich, vor dem LSG wegen Nachteilsausgleichen für überlange Gerichtsverfahren. Wir wurden durch unseren Vater vertreten, der auch die Rüge rechtzeitig erhoben hatte, obgleich diese wirkungslos blieb, da die Verfahren nicht beschleunigt wurden.
In allen Fällen Stand uns PKH nach Art. 3 GG iVm §§ 114, 115 und 122 ZPO zu. Die Klagen waren berechtigt, da deutlich über zwei Jahre für zwei Instanzen gebraucht wurden. Mein Vater bezieht seit dem 1.1.2005 durchgängig Alg II, mein Bruder studierte bis Mai 2016 und ich studierte bis Sommer 2013 und habe danach eine Lehre gemacht.
Es stand uns also eindeutig PKH ohne Zuzahlung zu, so auch hier geregelt unter Punkt 3:
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Anfangs wurde uns zwar PKH bewilligt, aber trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt. Da wir diese nicht bezahlen konnten, wurden die Verfahren nach sechs Monaten geschlossen. Was aber keine rechtmäßige Beendigung nach § 185 SGG ist. Siehe auch schon BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Eine automatische Wideraufnahme/Fortführung nach Bewilligung der PKH ist ebenfalls nicht erfolgt. Wäre die Bewilligung von PKH allerdings ungeeignet gewesen, das Verfahren überhaupt noch zu betreiben, wäre sie unzulässig gewesen. Mit Bewilligung der PKH wurde also bestätigt, dass das Verfahren nach Richtermeinung fortzuführen ist. Eine Kostenstelle und eine Gerichtsverwaltung dürfen aber nicht ihre persönliche Ansicht zu “ungewollten Klagen” über diese richterliche Anordnung stellen, die mit der PKH Bewilligung die Verfahrenskosten gleichfalls decken wollte. Eine anderslautenden Erklärung ist der PKH Bewilligung ausdrücklich nicht zu entnehmen.
Überdies hätte das LSG auch ohne die bezahlten Gebühren nach § 103 SGG ermitteln müssen. Die Schließung der Verfahren waren also ein klarer Verstoß gegen unser Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, sowie eine Entscheidung vor dem gesetzlichen Richter in einem fairen tatsächlichen Verfahren auf gleicher Augenhöhe.
Beide Senate haben seit über einem Jahr keine der offenen Verfahren bearbeitet. Mahnungen und Rügen wegen überlanger Verfahrensdauer werden nicht beantwortet. Der 37. Senat weigert sich sogar, uns weitere Aktenzeichen zu geben, siehe Schreiben vom 6.11.2017. Dies ist offener Rechtsbruch und mit § 38 DRiG, § 31 SGB I, § 103 SGG und Art. 20 III GG nicht zu vereinbaren.
Auch werden bei mir 18 Monate je Instanz angerechnet, als noch angemessen. Üblich sind 12 Monate reine Liegezeit. Bei einem Termin Angang 2017 wurde meinem Vater von der Vorsitzenden Richterin Braun vorgehalten, die Sozialgerichtsbarkeit über Gebühren zu belasten. So würde alleine er 272 Fälle vor dem LSG betreiben. Auf die Aussage meines Vaters, dass dies nicht stimmen können, vermutlich würde das Gericht aus einer Klage drei machen, wenn er auch für meinem Bruder und mich klage, wurde ihm von dem Beisitzer klar gesagt, dass man dies genau geprüft habe, es stimme, er alleine klage in 272 Fällen.
Mit 14. 9.2017 mußte dann der Senat eingestehen, dass dies nicht stimmte. Die Vermutung meines Vaters erwies sich als richtig, aus einer Klage hatte der Senat drei gemacht, siehe Anlage mit der Liste der Verfahren vor dem 37. Senat. Der 38. Senat hat meinem Vater solch eine Liste verweigert. Ferner ist es unlogisch, dass einfache Rechtstreitigkeiten eine Belastung des Gerichts darstellen könnten, da sie Routine wären. Somit stellt sich höchstens die Frage, ob die Verfahren so schwer waren, dass sie auch niemals von Einzelrichtern – und dann noch welchen die nur auf Probe tätig sind – dann hätten geführt bzw. für erledigt hätten erklärt werden dürfen. Die Rechtsfrage, wie lang überhaupt “Rechtschutzlosigkeit durch Rechtsvakuum des Nichttuns” unter Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG zulässig ist, ist weiterhin ungeklärt, wenn es sich um Existenzsicherung für den Tag (bzw. den Monatszeitraum im voraus) handelt.
Genaugenommen kommen nachgezahlte Leistungen im Folgemonat bereits zu spät, so dass bei diesem Streitgegenstand also der erste zu entschädigende Verzugsmonat aus Rechtsschutzversagens, nicht nur im ER bereits ab dem 2. Monat Verfahrensdauer der Hauptsache anzunehmen ist, wenn der Richter ermessensfehlerhaft aufgrund der begehrten Leistung nicht bereits im ER auf wirksamen Rechtsschutz entschieden hat. Eines Sonderantrags auf schneller zustehendes unveräußerliches Grundrecht (Art. 93 Abs. 1 Ziffer 1 GG) zu welchem auch Art. 19 Abs. 4 GG gehört bedarf es laut GG und Landesverfassung gerade nicht, denn diese Werte sind über Art. 79 GG im Recht(s)staat impliziert.
2 BvF 1/73 vom 31. Juli 1973
LS9 9: Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik
Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.
BVerfG 1 BvR 1925/13 vom 28.7.2014
"Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen."
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 - juris Rn. 18 f.
“Ein Bedürftiger kann wegen der Deckung seines gegenwärtigen existentiellen Bedarfs unter dem Gesichtspunkt der bereiten Mittel nicht auf Leistungen verwiesen werden, die von einer Behörde oder einem Beliehenen ausdrücklich abgelehnt werden.”
Jedweder Klagebedarf ist nicht in den Sozialleistungen erhalten und auferlegte Gebühren – die dann nicht von PKH umfasst werden - wären notwendiger Mehrbedarf zur wirksamen Teilhabe am Rechtsstaat. PKH nach § 115 ZPO wurde genau dazu eingeführt diesen Bedarf zu decken und dessen Wirkung nach Richterzuspruch durch das diametrale, konträre Verhalten des Gerichtes nicht nur ignoriert, sondern zu Nichte gemacht.
Auch wären selbst 272 Verfahren kein Grund, die reine Liegezeit auf mehr als 12 Monate zu erhöhen, siehe erneut hier: BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Es ist also eine LEX SPECIALES gegen unsere Familie, auch dies ist verfassungswidrig.
Ich bitte um Annahme dieser Klage. Wichtig ist vorrangig, dass die Vollstreckung bei meinem Arbeitgeber aufgehoben wird, bis Sie entscheiden. Hier wird aus Schlusskostenrechnungen gepfändet, zu denen es nie hätte kommen dürfen.
Für Fragen und richterliche Hinweise bin ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Fabien Murken
Per Telefax
Berlin, 20. Mai 2018
Klage gegen das LSG Berlin-Brandenburg wegen Verletzung von Artikel 3 Grundgesetz, Art 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 6, 13 EMRK, analog Un Res, EU-Vertrag, Vertrag von Lissabon, Art. 101 GG, Art. 103 GG, Art. 104 GG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beklage die schwerwiegenden Rechtsverletzungen des LSG, hier insbesondere des 37. und 38. Senats.
Parallel wird auch eine einstweilige Anordnung auf Unterlassen der Beitreibung und Anerkennung der Begleichung durch die bewilligte/zu bewilligende PKH gestellt. Dies ist auf anderem Wege nicht erreichbar. Es müssen derzeit bereits zum Schutz der Bonität “Schutzgeldzahlungen” abgeführt werden, weil selbst Zwangsvollstreckungen bzw. deren Versuche in mein Existenzminimum das Ansehen meiner Person dauerhaft noch stärker schädigen würden.
Seit etwa 2012 klagen wir, also mein Vater, mein Bruder und ich, vor dem LSG wegen Nachteilsausgleichen für überlange Gerichtsverfahren. Wir wurden durch unseren Vater vertreten, der auch die Rüge rechtzeitig erhoben hatte, obgleich diese wirkungslos blieb, da die Verfahren nicht beschleunigt wurden.
In allen Fällen Stand uns PKH nach Art. 3 GG iVm §§ 114, 115 und 122 ZPO zu. Die Klagen waren berechtigt, da deutlich über zwei Jahre für zwei Instanzen gebraucht wurden. Mein Vater bezieht seit dem 1.1.2005 durchgängig Alg II, mein Bruder studierte bis Mai 2016 und ich studierte bis Sommer 2013 und habe danach eine Lehre gemacht.
Es stand uns also eindeutig PKH ohne Zuzahlung zu, so auch hier geregelt unter Punkt 3:
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Anfangs wurde uns zwar PKH bewilligt, aber trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt. Da wir diese nicht bezahlen konnten, wurden die Verfahren nach sechs Monaten geschlossen. Was aber keine rechtmäßige Beendigung nach § 185 SGG ist. Siehe auch schon BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Eine automatische Wideraufnahme/Fortführung nach Bewilligung der PKH ist ebenfalls nicht erfolgt. Wäre die Bewilligung von PKH allerdings ungeeignet gewesen, das Verfahren überhaupt noch zu betreiben, wäre sie unzulässig gewesen. Mit Bewilligung der PKH wurde also bestätigt, dass das Verfahren nach Richtermeinung fortzuführen ist. Eine Kostenstelle und eine Gerichtsverwaltung dürfen aber nicht ihre persönliche Ansicht zu “ungewollten Klagen” über diese richterliche Anordnung stellen, die mit der PKH Bewilligung die Verfahrenskosten gleichfalls decken wollte. Eine anderslautenden Erklärung ist der PKH Bewilligung ausdrücklich nicht zu entnehmen.
Überdies hätte das LSG auch ohne die bezahlten Gebühren nach § 103 SGG ermitteln müssen. Die Schließung der Verfahren waren also ein klarer Verstoß gegen unser Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, sowie eine Entscheidung vor dem gesetzlichen Richter in einem fairen tatsächlichen Verfahren auf gleicher Augenhöhe.
Beide Senate haben seit über einem Jahr keine der offenen Verfahren bearbeitet. Mahnungen und Rügen wegen überlanger Verfahrensdauer werden nicht beantwortet. Der 37. Senat weigert sich sogar, uns weitere Aktenzeichen zu geben, siehe Schreiben vom 6.11.2017. Dies ist offener Rechtsbruch und mit § 38 DRiG, § 31 SGB I, § 103 SGG und Art. 20 III GG nicht zu vereinbaren.
Auch werden bei mir 18 Monate je Instanz angerechnet, als noch angemessen. Üblich sind 12 Monate reine Liegezeit. Bei einem Termin Angang 2017 wurde meinem Vater von der Vorsitzenden Richterin Braun vorgehalten, die Sozialgerichtsbarkeit über Gebühren zu belasten. So würde alleine er 272 Fälle vor dem LSG betreiben. Auf die Aussage meines Vaters, dass dies nicht stimmen können, vermutlich würde das Gericht aus einer Klage drei machen, wenn er auch für meinem Bruder und mich klage, wurde ihm von dem Beisitzer klar gesagt, dass man dies genau geprüft habe, es stimme, er alleine klage in 272 Fällen.
Mit 14. 9.2017 mußte dann der Senat eingestehen, dass dies nicht stimmte. Die Vermutung meines Vaters erwies sich als richtig, aus einer Klage hatte der Senat drei gemacht, siehe Anlage mit der Liste der Verfahren vor dem 37. Senat. Der 38. Senat hat meinem Vater solch eine Liste verweigert. Ferner ist es unlogisch, dass einfache Rechtstreitigkeiten eine Belastung des Gerichts darstellen könnten, da sie Routine wären. Somit stellt sich höchstens die Frage, ob die Verfahren so schwer waren, dass sie auch niemals von Einzelrichtern – und dann noch welchen die nur auf Probe tätig sind – dann hätten geführt bzw. für erledigt hätten erklärt werden dürfen. Die Rechtsfrage, wie lang überhaupt “Rechtschutzlosigkeit durch Rechtsvakuum des Nichttuns” unter Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG zulässig ist, ist weiterhin ungeklärt, wenn es sich um Existenzsicherung für den Tag (bzw. den Monatszeitraum im voraus) handelt.
Genaugenommen kommen nachgezahlte Leistungen im Folgemonat bereits zu spät, so dass bei diesem Streitgegenstand also der erste zu entschädigende Verzugsmonat aus Rechtsschutzversagens, nicht nur im ER bereits ab dem 2. Monat Verfahrensdauer der Hauptsache anzunehmen ist, wenn der Richter ermessensfehlerhaft aufgrund der begehrten Leistung nicht bereits im ER auf wirksamen Rechtsschutz entschieden hat. Eines Sonderantrags auf schneller zustehendes unveräußerliches Grundrecht (Art. 93 Abs. 1 Ziffer 1 GG) zu welchem auch Art. 19 Abs. 4 GG gehört bedarf es laut GG und Landesverfassung gerade nicht, denn diese Werte sind über Art. 79 GG im Recht(s)staat impliziert.
2 BvF 1/73 vom 31. Juli 1973
LS9 9: Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der
staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt,
einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik
Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.
BVerfG 1 BvR 1925/13 vom 28.7.2014
"Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen."
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 - juris Rn. 18 f.
“Ein Bedürftiger kann wegen der Deckung seines gegenwärtigen existentiellen Bedarfs unter dem Gesichtspunkt der bereiten Mittel nicht auf Leistungen verwiesen werden, die von einer Behörde oder einem Beliehenen ausdrücklich abgelehnt werden.”
Jedweder Klagebedarf ist nicht in den Sozialleistungen erhalten und auferlegte Gebühren – die dann nicht von PKH umfasst werden - wären notwendiger Mehrbedarf zur wirksamen Teilhabe am Rechtsstaat. PKH nach § 115 ZPO wurde genau dazu eingeführt diesen Bedarf zu decken und dessen Wirkung nach Richterzuspruch durch das diametrale, konträre Verhalten des Gerichtes nicht nur ignoriert, sondern zu Nichte gemacht.
Auch wären selbst 272 Verfahren kein Grund, die reine Liegezeit auf mehr als 12 Monate zu erhöhen, siehe erneut hier: BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Es ist also eine LEX SPECIALES gegen unsere Familie, auch dies ist verfassungswidrig.
Ich bitte um Annahme dieser Klage. Wichtig ist vorrangig, dass die Vollstreckung bei meinem Arbeitgeber aufgehoben wird, bis Sie entscheiden. Hier wird aus Schlusskostenrechnungen gepfändet, zu denen es nie hätte kommen dürfen.
Für Fragen und richterliche Hinweise bin ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Fabien Murken
Verfassungsgericht Brandenburg
Per Telefax
Berlin, 20. Mai 2018
Klage gegen das LSG Berlin-Brandenburg wegen Verletzung von Artikel 3 Grundgesetz, Art 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 6, 13 EMRK, analog Un Res, EU-Vertrag, Vertrag von Lissabon, Art. 101 GG, Art. 103 GG, Art. 104 GG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beklage die schwerwiegenden Rechtsverletzungen des LSG, hier insbesondere des 37. und 38. Senats.
Parallel wird auch eine einstweilige Anordnung auf Unterlassen der Beitreibung und Anerkennung der Begleichung durch die bewilligte/zu bewilligende PKH gestellt. Dies ist auf anderem Wege nicht erreichbar. Es müssen derzeit bereits zum Schutz der Bonität “Schutzgeldzahlungen” abgeführt werden, weil selbst Zwangsvollstreckungen bzw. deren Versuche in mein Existenzminimum das Ansehen meiner Person dauerhaft noch stärker schädigen würden.
Seit etwa 2012 klagen wir, also mein Vater, mein Bruder und ich, vor dem LSG wegen Nachteilsausgleichen für überlange Gerichtsverfahren. Wir wurden durch unseren Vater vertreten, der auch die Rüge rechtzeitig erhoben hatte, obgleich diese wirkungslos blieb, da die Verfahren nicht beschleunigt wurden.
In allen Fällen Stand uns PKH nach Art. 3 GG iVm §§ 114, 115 und 122 ZPO zu. Die Klagen waren berechtigt, da deutlich über zwei Jahre für zwei Instanzen gebraucht wurden. Mein Vater bezieht seit dem 1.1.2005 durchgängig Alg II, mein Bruder studierte bis Mai 2016 und ich studierte bis Sommer 2013 und habe danach eine Lehre gemacht.
Es stand uns also eindeutig PKH ohne Zuzahlung zu, so auch hier geregelt unter Punkt 3:
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Anfangs wurde uns zwar PKH bewilligt, aber trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt. Da wir diese nicht bezahlen konnten, wurden die Verfahren nach sechs Monaten geschlossen. Was aber keine rechtmäßige Beendigung nach § 185 SGG ist. Siehe auch schon BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Eine automatische Wideraufnahme/Fortführung nach Bewilligung der PKH ist ebenfalls nicht erfolgt. Wäre die Bewilligung von PKH allerdings ungeeignet gewesen, das Verfahren überhaupt noch zu betreiben, wäre sie unzulässig gewesen. Mit Bewilligung der PKH wurde also bestätigt, dass das Verfahren nach Richtermeinung fortzuführen ist. Eine Kostenstelle und eine Gerichtsverwaltung dürfen aber nicht ihre persönliche Ansicht zu “ungewollten Klagen” über diese richterliche Anordnung stellen, die mit der PKH Bewilligung die Verfahrenskosten gleichfalls decken wollte. Eine anderslautenden Erklärung ist der PKH Bewilligung ausdrücklich nicht zu entnehmen.
Überdies hätte das LSG auch ohne die bezahlten Gebühren nach § 103 SGG ermitteln müssen. Die Schließung der Verfahren waren also ein klarer Verstoß gegen unser Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, sowie eine Entscheidung vor dem gesetzlichen Richter in einem fairen tatsächlichen Verfahren auf gleicher Augenhöhe.
Beide Senate haben seit über einem Jahr keine der offenen Verfahren bearbeitet. Mahnungen und Rügen wegen überlanger Verfahrensdauer werden nicht beantwortet. Der 37. Senat weigert sich sogar, uns weitere Aktenzeichen zu geben, siehe Schreiben vom 6.11.2017. Dies ist offener Rechtsbruch und mit § 38 DRiG, § 31 SGB I, § 103 SGG und Art. 20 III GG nicht zu vereinbaren.
Auch werden bei mir 18 Monate je Instanz angerechnet, als noch angemessen. Üblich sind 12 Monate reine Liegezeit. Bei einem Termin Angang 2017 wurde meinem Vater von der Vorsitzenden Richterin Braun vorgehalten, die Sozialgerichtsbarkeit über Gebühren zu belasten. So würde alleine er 272 Fälle vor dem LSG betreiben. Auf die Aussage meines Vaters, dass dies nicht stimmen können, vermutlich würde das Gericht aus einer Klage drei machen, wenn er auch für meinem Bruder und mich klage, wurde ihm von dem Beisitzer klar gesagt, dass man dies genau geprüft habe, es stimme, er alleine klage in 272 Fällen.
Mit 14. 9.2017 mußte dann der Senat eingestehen, dass dies nicht stimmte. Die Vermutung meines Vaters erwies sich als richtig, aus einer Klage hatte der Senat drei gemacht, siehe Anlage mit der Liste der Verfahren vor dem 37. Senat. Der 38. Senat hat meinem Vater solch eine Liste verweigert. Ferner ist es unlogisch, dass einfache Rechtstreitigkeiten eine Belastung des Gerichts darstellen könnten, da sie Routine wären. Somit stellt sich höchstens die Frage, ob die Verfahren so schwer waren, dass sie auch niemals von Einzelrichtern – und dann noch welchen die nur auf Probe tätig sind – dann hätten geführt bzw. für erledigt hätten erklärt werden dürfen. Die Rechtsfrage, wie lang überhaupt “Rechtschutzlosigkeit durch Rechtsvakuum des Nichttuns” unter Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG zulässig ist, ist weiterhin ungeklärt, wenn es sich um Existenzsicherung für den Tag (bzw. den Monatszeitraum im voraus) handelt.
Genaugenommen kommen nachgezahlte Leistungen im Folgemonat bereits zu spät, so dass bei diesem Streitgegenstand also der erste zu entschädigende Verzugsmonat aus Rechtsschutzversagens, nicht nur im ER bereits ab dem 2. Monat Verfahrensdauer der Hauptsache anzunehmen ist, wenn der Richter ermessensfehlerhaft aufgrund der begehrten Leistung nicht bereits im ER auf wirksamen Rechtsschutz entschieden hat. Eines Sonderantrags auf schneller zustehendes unveräußerliches Grundrecht (Art. 93 Abs. 1 Ziffer 1 GG) zu welchem auch Art. 19 Abs. 4 GG gehört bedarf es laut GG und Landesverfassung gerade nicht, denn diese Werte sind über Art. 79 GG im Recht(s)staat impliziert.
2 BvF 1/73 vom 31. Juli 1973
LS9 9: Ein Deutscher hat, wann immer er in den Schutzbereich der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gelangt, einen Anspruch auf den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik
Deutschland und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes.
BVerfG 1 BvR 1925/13 vom 28.7.2014
"Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen."
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 - juris Rn. 18 f.
“Ein Bedürftiger kann wegen der Deckung seines gegenwärtigen existentiellen Bedarfs unter dem Gesichtspunkt der bereiten Mittel nicht auf Leistungen verwiesen werden, die von einer Behörde oder einem Beliehenen ausdrücklich abgelehnt werden.”
Jedweder Klagebedarf ist nicht in den Sozialleistungen erhalten und auferlegte Gebühren – die dann nicht von PKH umfasst werden - wären notwendiger Mehrbedarf zur wirksamen Teilhabe am Rechtsstaat. PKH nach § 115 ZPO wurde genau dazu eingeführt diesen Bedarf zu decken und dessen Wirkung nach Richterzuspruch durch das diametrale, konträre Verhalten des Gerichtes nicht nur ignoriert, sondern zu Nichte gemacht.
Auch wären selbst 272 Verfahren kein Grund, die reine Liegezeit auf mehr als 12 Monate zu erhöhen, siehe erneut hier: BSG B 10 ÜG 8/14 B vom 12.2.2015. Es ist also eine LEX SPECIALES gegen unsere Familie, auch dies ist verfassungswidrig.
Ich bitte um Annahme dieser Klage. Wichtig ist vorrangig, dass die Vollstreckung bei meinem Arbeitgeber aufgehoben wird, bis Sie entscheiden. Hier wird aus Schlusskostenrechnungen gepfändet, zu denen es nie hätte kommen dürfen.
Für Fragen und richterliche Hinweise bin ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Fabien Murken
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